Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 888/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2011 13 Ca 2021/11 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Freizeitausgleich für geleistete Betriebsratsarbeit in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 im Umfang von 268 Stunden zu gewähren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168,78 Euro als Fahrtkostenerstattung zu zahlen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Freizeitausgleichsansprüche nach § 37 Abs. 3 BetrVG.
3Der Streit geht im Wesentlichen darum, ob dem Kläger Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit an Tagen zusteht, an denen er während seiner regelmäßigen Arbeitszeit wegen vorangegangener Betriebsratstätigkeit gem. § 37 Abs. 3 BetrVG bereits vollständig von der Arbeit freigestellt war.
4Die Beklagte betreibt Zeitungszustellung. Sie beschäftigt ca. 450 Arbeitnehmer. Die Struktur des Betriebes bedingt es, dass neben wenigen Mitarbeitern mit 5-stündiger Arbeitszeit ausschließlich Zusteller mit bis zu drei Stunden täglich beschäftigt werden. Die Zeitungszusteller sind in den frühen Morgenstunden im Einsatz. Der Kläger ist Zeitungszusteller. Seine regelmäßige Arbeitszeit liegt arbeitstäglich zwischen 04:00 Uhr und 06:30 Uhr.
5Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrats. Der Betriebsrat leistet seine Betriebsratsarbeit regelmäßig nicht in den Zustellungsstunden, sondern zu den üblichen Bürozeiten. Über diese Praxis besteht Einverständnis mit der Beklagten. Dementsprechend ist es wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer (Protokoll Bl. 234 d. A.) klargestellt haben, unstreitig, dass aufgrund der Lage der regelmäßigen Arbeitszeit in den Nachtstunden bzw. am frühen Morgen bis 07:00 Uhr die Ableistung von Betriebsratsarbeit, soweit sie erforderlich ist, auch außerhalb dieser regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen kann.
6Der Kläger macht mit der Klage und der Klageerweiterung Freizeitausgleich für die Monate Juli 2010 bis April 2011 für ursprünglich insgesamt 310,75 Stunden geltend.
7Erstinstanzlich war streitig, ob der Kläger in den Stunden, für die er Freizeitausgleich geltend macht und die sich aus der Klageschrift bzw. der Klageerweiterung in Verbindung mit den diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen K 1 (Bl. 30 36 d. A.) und K 4 (Bl. 94 96 d. A.) ergeben, überhaupt erforderliche Betriebsratsarbeit geleistet hat.
8Nachdem das Arbeitsgericht im Urteil vom 02.08.2011 (Bl. 131 ff. d. A.) dem Kläger für den Großteil dieser Stunden Freizeitausgleich zugesprochen hat, im Übrigen aber die Klage abgewiesen hat, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer streitlos gestellt, dass grundsätzlich in den Stunden, die der Klage zugrunde liegen, abzüglich derjenigen an den Tagen, die das Arbeitsgericht auf Seite 4 der Entscheidungsgründe in den letzten beiden Absätzen und auf Seite 5 der Entscheidungsgründe im ersten Absatz genannt hat, erforderliche Betriebsratsarbeit geleistet worden ist.
9Bis auf je 3 Seminarstunden für Seminartage im April 2011 streiten die Parteien nur noch darum, ob dem Kläger für alle danach unstreitigen Stunden geleisteter Betriebsratstätigkeit Freizeitausgleich deshalb nicht zusteht, weil er an den jeweiligen Tagen bereits wegen vorangegangener Betriebsratstätigkeit Freizeitausgleich gewährt erhalten hatte.
10Hinsichtlich der Seminartage im April 2011 ging es um Folgendes: Bis zum April 2011 erkannte die Beklagte für Seminare, die der Kläger ableistete, stets soweit erreicht 8 Stunden pro Seminartag für den Freizeitausgleich an. Erstmals im April 2011 erkannte sie pro Seminartag nur noch 5 Stunden an. Sie stellte sich auf den Rechtsstandpunkt, dass die Begrenzung auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers im Sinne des § 37 Abs. 6 S. 2 2. Hs BetrAVG in ihrem Betrieb bedeute, dass nur 5 Stunden anerkannt werden könnten, weil in ihrem Betrieb kein Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden pro Arbeitstag beschäftigt sei. Desweiteren war sie der Auffassung, dass Pausen zwischen den Seminarstunden abgezogen werden müssten.
11Schließlich begehrt der Kläger mit seiner Klage Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 168,78 . In der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer hat die Beklagte außer Streit gestellt, dass dem Kläger diese 168,78 zustehen.
12Der Kläger hat beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weiteren Freizeitausgleich für geleistete Betriebsratstätigkeit in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 in Höhe von 310,75 Stunden zu gewähren;
14die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 168,78 netto zu zahlen.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.08.2011 dem Kläger Freizeitausgleich für geleistete Betriebsratsarbeit in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 im Umfang von 234,90 Stunden zugesprochen. Es hat ferner die Beklagte verurteilt, die 168,78 Fahrtkosten zu zahlen.
18Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
19Gegen dieses beiden Parteien am 05.08.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.08.2011 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.11.2011 am Montag, den 07.11.2011 begründet.
20Die Berufung des Klägers ging am 02.09.2011 ein und wurde am 05.10.2011 begründet.
21Zu der zuletzt allein noch zwischen den Parteien strittigen Frage, ob dem Kläger für Betriebsratsarbeit an den Tagen, an denen er bereits wegen vorausgegangener Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG freigestellt war, erneuter Freizeitausgleich nach dieser Vorschrift zusteht, argumentiert die Beklagte im Wesentlichen dahingehend, dass die Betriebsratstätigkeit an diesen Tagen nicht wie § 37 Abs. 3 es fordert aus "betriebsbedingten Gründen" außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt worden sei, sondern aus persönlichen Gründen.
22Die Beklagte meint, es sei unstrittig, dass die Betriebsratstätigkeit auch während des Urlaubs und der Elternzeit nicht zu vergüten sei, da diese arbeitsfreien Zeiten rein personenbedingt seien. Dabei sei es auch unerheblich, dass der Urlaub mit dem Arbeitgeber festgelegt werden müsse und betriebsbedingte Gründe, z. B. urlaubsbedingte Abwesenheiten anderer Mitarbeiter, für die Festlegung des Urlaubs eine Rolle spielten. Zwar könne der Kläger wie beim Urlaub seinen Freizeitausgleich nicht einfach nehmen, vielmehr müssten auch hier betriebliche Rücksichtnahmen erfolgen. Bei der Menge der Freizeitausgleichansprüche, die der Kläger habe, müssten allerdings betriebliche Gründe völlig zurücktreten. Der Freizeitausgleich finde genau wie der Urlaubsanspruch bzw. die Arbeitsunfähigkeit aus Gründen statt, die allein in der Person des Arbeitnehmers lägen. Es könne auch nicht allein Sache des Arbeitnehmers sein, ob er nun für die Betriebsratsarbeit seine Freistellungszeit unterbreche. Sonst so meint die Beklagte werde der Willkür Tür und Tor geöffnet und komme es bei der Frage, ob ein stellvertretendes Betriebsratsmitglied vertretungsweise nachrücken könne, zu erheblichen Problemen.
23Mit der Begründung des Arbeitsgerichts, warum dem Kläger für die Seminartage im April 2011 8 und nicht nur 5 Stunden Freizeitausgleich zustehen, befasst sich die Berufungsbegründung nicht.
24Die Beklagte beantragt,
251. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2011, Aktenzeichen 13 Ca 2021/11, zugestellt am 05.08.2011, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;
262. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
27Der Kläger beantragt,
28das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2011, Az. 13 Ca 2021/11, abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat und
29die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über die bereits erstinstanzlich zugesprochenen 234,90 Stunden hinaus weitere 75,85 Stunden Freizeitausgleich für geleistete Betriebsratsarbeit in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 zu gewähren,
30sowie
31die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
32Zu der allein verbleibenden Streitfrage führt der Kläger aus, dass die Betriebsratstätigkeit an Tagen, an denen bereits Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG gewährt worden sei, nicht mit dem Fall des Urlaubs gleichgesetzt werden könne. Dem Arbeitgeber stehe bei der Gewährung der Arbeitsbefreiung das Gestaltungsrecht zu, nach billigem Ermessen über zusammenhängende oder ratenweise Gewährung der Arbeitsbefreiung zu entscheiden und deren zeitliche Lage festzusetzen.
33Hierbei gebe es auch keinen generellen Vorrang der Interessen des Arbeitnehmers, wie ihn umgekehrt § 7 Abs. 1 BUrlG vorsehe. Auch wenn der Freizeitausgleich oftmals im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer gewährt werde, ändere das nichts daran, dass dem Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht zustehe, den Freizeitausgleich einseitig festzulegen. Würde man so der Kläger der Annahme der Beklagten folgen, dass die Gewährung von Freizeitausgleich der Erbringung von Betriebsratsarbeit, die abzugelten wäre, entgegenstehe, dann habe es der Arbeitgeber in der Hand, durch die Gewährung von Freizeitausgleich gegenüber den einzelnen Betriebsratsmitgliedern die Tätigkeit des Betriebsrats schlichtweg unmöglich zu machen. Der Arbeitgeber könne die Arbeitnehmer so dazu zwingen, entweder nicht zu Sitzungen des Betriebsrats zu erscheinen oder aber kostenlos zu arbeiten.
34Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Soweit die Berufung der Beklagten zulässig war, hatte sie keinen Erfolg.
37A. Die Beklagte hat sich in der Berufungsbegründung mit den Gründen des Arbeitsgerichts, warum dem Kläger für die Seminartage im April 2011 nicht nur 5 sondern 8 Stunden Freizeitausgleich zu gewähren seien, nicht auseinandergesetzt. Bei einer Mehrheit von prozessualen Ansprüchen muss ein Rechtsmittel zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung geben. Fehlt sie für einen Anspruch, so ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. BAG 06.12.1994 9 AZN 337/94 NZA 1995, 445; BAG 17.06.1997 9 AZR 804/95 AP Nr. 2 zu § 74b HGB jeweils mit Nachweisen auch zur Rechtsprechung des BGH). Die Berufung der Beklagte war daher, soweit es um diese Stunden ging, nicht zulässig.
38Davon abgesehen entspricht die Entscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Frage, wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zu definieren ist, den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 16.02.2005 7 AZR 330/04). Dieses gilt auch für die erstinstanzlich angesprochene Frage der während der Schulungsveranstaltung angefallenen Pausenzeiten (BAG a. a. O.).
39B. Hinsichtlich der zweitinstanzlich allein noch strittigen Rechtsfrage, ob die Betriebsratstätigkeit an Tagen, an denen der Arbeitnehmer zur Erfüllung von Freizeitansprüchen nach § 37 Abs. 3 BetrVG freigestellt ist, aus "betriebsbedingten Gründen" außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, liegt soweit ersichtlich keine Rechtsprechung vor.
401. Grundsätzlich sind betriebsbedingte Gründe solche, die aus der Sphäre des Betriebs kommen und nicht bloß betriebsratsbedingte oder persönliche Gründe sind. Es muss ein durch den Betrieb selbst verursachter Sachzwang verhindern, dass die Tätigkeit während der Arbeitszeit ausgeübt werden kann (BAG 21.05.1974 AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 14; 15.02.1989 AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 70; 26.01.1994 AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 93). Betriebsbedingte Gründe sind auch solche, die nicht auf den allgemeinen Betriebsablauf, sondern auf sonstige Veranlassung durch den Arbeitgeber zurückzuführen sind (BAG 21.05.1974; 26.01.1994 a. a. O.).
41Dies entspricht auch allgemeiner Meinung (vgl. z. B. Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG § 37 Rn. 29; Fitting § 37 BetrVG Rn. 79; GK/Weber § 37 BetrVG Rn. 76 ff.).
42Im Wesentlichen unstrittig ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur, dass ein Ausgleichsanspruch dann nicht bestehen soll, wenn ein Betriebsratsmitglied seinen Urlaub unterbricht, um an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen (Fitting § 37 Rn. 87; Richardi/Thüsing § 37 BetrVG Rn. 46; GK/Weber a. a. O. Rn. 84). Rechtsprechung liegt zu dieser Frage indes soweit ersichtlich nicht vor.
432. Entsprechend dem Grundsatz, dass betriebsbedingte Gründe auch solche sind, die auf sonstige Veranlassung durch den Arbeitgeber zurückzuführen sind, ist die Kammer der Auffassung, dass erforderliche Betriebsratsarbeit in Zeiten, in denen der Arbeitgeber durch Freistellung von der Arbeit eine gesetzliche Verpflichtung erfüllt, ebenfalls Betriebsratsarbeit ist, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchgeführt wird. Denn den Betrieb so zu organisieren, dass den Arbeitgeber treffende gesetzliche Verpflichtungen eingehalten werden können, ist Sache des Arbeitgebers und damit ein "betrieblicher Grund".
44Danach wäre was im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen kann auch der Fall, dass ein Arbeitnehmer während eines bereits gewährten Urlaubs diesen unterbricht und erforderliche Betriebsratsarbeit leistet, eine betriebsbedingte Durchführung von Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit. Warum dieses "niemals betriebsbedingt" (Weber a. a. O.) sein soll, begründen die genannten Autoren nicht.
45Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG ist der betrieblichen Sphäre zuzuordnen. Wird während dieser Freistellungszeit Betriebsratstätigkeit erforderlich, so wird sie dementsprechend aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt.
46C. Danach hat der Kläger für alle Tage, an denen er bereits aufgrund vorangegangener Betriebsratstätigkeit von der Arbeitleistung befreit war und gleichwohl erforderliche Betriebsratstätigkeit geleistet hat, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung.
47Bereits in der mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass die nach Abzug der vom Arbeitsgericht auf Seite 4 seiner Entscheidungsgründe in den letzten beiden Absätzen und auf Seite 5 seiner Entscheidungsgründe im ersten Absatz genannten Stunden verbleibenden Stunden erforderlicher Betriebsratstätigkeit sich auf eine höhere Summe belaufen, als das Arbeitsgericht sie (einschließlich der erstinstanzlich strittigen Seminarstunden) nach seinem Urteilstenor zugesprochen hat.
48Unter Zugrundelegung der genannten Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung ergeben sich für die einzelnen Monate folgende unstreitig als erforderliche Betriebsratsarbeit geleisteten Stunden an Tagen, an denen der Kläger wegen vorangegangener Betriebsratstätigkeit freigestellt war:
49Für Juli 2010 (vgl. Anlage K 1, Bl. 30 u. 31 d. A.):
50Von den Tagen, die für Juli 2010 Streitgegenstand waren (S. 4 der Klageschrift, Bl. 4 d. A.) verblieben entsprechend den genannten Passagen in der erstinstanzlichen Entscheidung:
51- für den 26.07.2010 5,75 Stunden
- für den 27.07.2010 4,25 Stunden
insgesamt 10 Stunden;
53für August 2010 (S. 5 der Klageschrift/Bl. 5 d. A. und Anlage K 1, Bl. 31 d. A.) verblieben:
54- für den 02.08.2010 5,5 Stunden
- für den 17.08.2010 1 Stunde
- für den 30.08.2010 5 Stunden
insgesamt 11,5 Stunden;
56für September 2010 (S. 6 der Klageschrift und Anlage K 1, Bl. 32 d. A.):
57- für den 03.09.2010 1 Stunde
- für den 06.09.2010 6 Stunden
(5,5 Stunden Betriebsratssitzung und eine halbe Stunde Vorbereitung)
59- für den 07.09.2010 3,5 Stunden
- für den 13.09.2010 6,5 Stunden
(6 Stunden Betriebsratssitzung und eine halbe Stunde Vorbereitung)
61insgesamt 17 Stunden;
62für Oktober 2010 (S. 7 der Klageschrift/Bl. 7 d. A. und Anlage K 1, Bl. 33 d. A.):
63- für den 18.10.2010 5 Stunden
- für den 19.10.2010 0,5 Stunden
insgesamt 5,5 Stunden;
65für November 2010 (S. 7/8 der Klageschrift, 7/8 d. A. und Anlage K 1, Bl. 34 d. A.):
66Für diesen Monat hatte die Beklagte vor Beginn des Prozesses nach unstreitigem Vortrag des Klägers insgesamt 40 Stunden anerkannt, nämlich die in der Aufstellung des Klägers aufgeführten jeweils 8 Stunden täglich für das Seminar vom 22. bis zum 26.11.2010. Von den übrigen in der Aufstellung des Klägers aufgeführten Stunden der Betriebsratsarbeit waren entsprechend den genannten Passagen im erstinstanzlichen Urteil folgende Abzüge zu machen:
67- für den 01.11.2010 1,5 Stunden
- für den 08.11.2010 0,75 Stunden
- für den 15.11.2010 1 Stunde
Danach ergaben sich für den Monat November 2010 entsprechend der Aufstellung in der Anlage K 1 folgende Stunden:
69Die Aufstellung endet mit der Gesamtsumme von 94 Stunden 45 Minuten = 94,75 Stunden. Davon waren zunächst die von der Beklagten bereits im Vorfeld anerkannten 40 Seminarstunden abzuziehen. Von dem Rest (54,75 Stunden) waren die oben genannten 3,25 Stunden abzuziehen, so dass insgesamt 51,5 Stunden erforderlicher Betriebsratsarbeit für diesen Monat zugrunde zu legen waren.
70Für den Monat Dezember 2010 wurden entsprechend der Aufstellung in der Anlage K 1, Bl. 35 d. A., 2,5 Stunden zugrunde gelegt.
71Für den Monat Januar 2011 (S. 9 der Klageschrift/Bl. 9 d. A. und Anlage K 1, Bl. 36 d. A.):
72Von der Aufstellung in Anl. K 1,Bl. 36 d. A., hatte die Beklagte im Vorfeld nur die 9,75 Stunden für das Seminar am 20.01.2011 anerkannt.
73Entsprechend den genannten Passagen des erstinstanzlichen Urteils waren darüber hinaus folgende Abzüge zu machen:
74- für den 03.01.2011 (Betriebsratspost sichten ) 2,5 Stunden
- für den 04.01.2011 2 Stunden
- für den 05.01.2011 1,5 Stunden
- für den 11.01.2011 (Nachbearbeitung ) 1,75 Stunden
- für den 17.01.2011 1,25 Stunden
- für den 24.01.2011 11 Stunden
Insgesamt waren daher von den vom Kläger in der Anlage K 1 (Bl. 36 d. A.) angegebenen 72,15 Gesamtstunden die 9,75 Seminarstunden und die zuvor genannten insgesamt 20 Stunden abzuziehen, so dass insgesamt 42,5 Stunden als unstreitig erforderliche Betriebsratsarbeit verbleiben.
76Für den Monat Februar 2011 (S. 2 der Klageerweiterung Bl. 75 d. A. und Anlage K 4 Bl. 94 d. A.):
77Von der Gesamtsumme entsprechend der Anlage K 4 von 48,5 Stunden waren 7,5 schon im Vorfeld von der Beklagten anerkannte Stunden abzuziehen sowie weitere 2,5 Stunden, nämlich 0,5 Stunden für die Sitzungsvorbereitung am 14.02.2011 und 2 Stunden für die Sitzungsvorbereitung am 28.02.2011, so dass insgesamt 38,5 Stunden als grundsätzlich erforderliche Betriebsratsarbeit für diesen Monat im Streitgegenstand verbleiben.
78Für den Monat März 2011 (Bl. 76 d. A. und Anlage K 4 Bl. 95 d. A.):
79Für diesen Monat hatte die Beklagte im Vorfeld schon 65,75 Stunden anerkannt. Von der in anl. K a, Bl. 95 d. A., aufgeführten Gesamtsumme von 106 Stunden waren außer diesen 65,75 Stunden weitere 3,5 Stunden abzuziehen, nämlich für den 09.03.2011 (Vorbereitung Sitzung) 2 Stunden und für den 31.03.2011 1,5 Stunden. Mithin verblieben (106 65,75 3,5) insgesamt 36,75 Stunden.
80Unter diesen 36,75 Stunden befinden sich die täglich jeweils 3 Stunden für das Seminar vom 14.03. bis zum 25.03.2011, für das die Beklagte pro Tag nur 5 Stunden vorprozessual anerkannt hatte (s. oben A.).
81Für den Monat April 2011 (Bl. 76/77 d. A. und Anlage K 4 Bl. 96 d. A.):
82Von den in der Anlage K 4 aufgeführten Stunden hatte die Beklagte im Vorfeld nichts anerkannt. Entsprechend den genannten Passagen des erstinstanzlichen Urteils waren abzuziehen:
83- für den 04.04.2011 (Vorbereitung Sitzung) 1 Stunde
- für den 11.04.2011 2 Stunden
- für den 26.04.2011 1 Stunde
Damit waren für diesen Monat 52,25 Stunden zugrunde zu legen.
85Die vorgenannten Salden für die jeweiligen Monate ergeben addiert die zugesprochenen 268 Stunden.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
87Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidenden Rechtsfrage die Revision zugelassen.
88R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
89Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
90R E V I S I O N
91eingelegt werden.
92Für die klägerische Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
93Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
94Bundesarbeitsgericht
95Hugo-Preuß-Platz 1
9699084 Erfurt
97Fax: 0361 2636 2000
98eingelegt werden.
99Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
100Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
101- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
103Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
104* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
105Dr. Backhaus Gerresheim Dose
106LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
107BESCHLUSS
108Gemäß § 319 ZPO wird das Urteil vom 03.02.2012 4 Sa 888/11 dahingehend berichtigt, dass im Tenor eingefügt wird:
109"Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen."
110Zur Begründung wird auf das gerichtliche Schreiben vom 22.03.2012 Bezug genommen.
111Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
112Köln, 11.04.2012
113Der Vorsitzende der 4. Kammer
114Dr. Backhaus
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.