Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 13 Sa 1097/11
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.07.2011 - 6 Ca 10652/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Resthonoraransprüche in Höhe von 158.918,02 für fünf Produktionen in den Jahren 2007 und 2008.
3Der Kläger ist für den Programmbereich II-Kultur und Wissenschaft und dort für die Programmgruppe Service und Ratgeber des Beklagten als freier Mitarbeiter tätig. Auf das Beschäftigungsverhältnis finden kraft Tarifbindung der Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des W vom 01.12.1976 in der Fassung vom 01.04.2001 (Anlage K 3) (im Folgenden Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte) sowie der Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des W vom 14.09.1981 in der Fassung vom 01.04.2001 (im Folgenden Tarifvertrag Urheberrechte) Anwendung. Die Vergütungshöhe und mögliche Ansprüche auf Folgevergütungen richten sich nach dem Vergütungstarifvertrag über die Mindestvergütungen der arbeitnehmerähnlichen Personen und der auf Produktionsdauer Beschäftigten des W vom 14.09.1981 (im Folgenden Vergütungstarifvertrag) und dem dazugehörenden Honorar-Rahmen in der jeweils geltenden Fassung. Dabei handelt es sich um den Tarifvertrag über Mindestvergütungen - Honorar-Rahmen Fernsehen vom 01.01.2005 - (im Folgenden Honorar-Rahmen Fernsehen). Auf die Dienstanweisung des Intendanten zum Gebrauch des Honorar-Rahmens in der Fassung vom 19.09.2003 (B 2 Bl. 87, 88 d. A.) wird verwiesen.
4Der Kläger ist Autor wie er meint Regisseur und wie der Beklagte meint Realisator, für das seit 2004/2005 entwickelte Format "Wun " am S abend mit 90 Minuten Sendelänge. Dabei handelt es sich um eine Sendung, die sich aus verschiedenen Sendeelementen, (ca. 15 Einspielfilmen, teilweise Archivmaterial Interviews und Moderationselementen) zusammensetzt und jeweils monothematisch eine Reiseregion vorstellt. Er erbrachte von 2007 bis 2008 für die Beklagte Leistungen für folgende fünf Produktionen dieser Reihe:
5- "B " im Jahr 2008,
- "R " im Jahr 2008,
- "I " im Jahr 2007,
- "W " im Jahr 2007 und
- "Wu " im Jahr 2007.
Über jede dieser Produktion schlossen die Parteien jeweils Urheber - und Mitwirkendenverträge, die auf die o.g. Tarifverträge verweisen. Für den Honorar-Rahmen wird ausdrücklich auf die Positionsziffer 6.43 des Honorar-Rahmens Fernsehen Bezug genommen und für die drei Produktionen aus 2007 jeweils 10.000,00 und die beiden Produktionen aus 2008 19.000,00 als Honorar festgelegt. Auf der Basis dieser Vergütung zahlte der Beklagte die tarifvertraglich geregelten Online-Zuschläge. Für die Produktion "I " aus dem Jahr 2007 zahlte der Beklagte über die vereinbarten 17.000,00 hinaus weitere 6.000,00 , also insgesamt 23.000,00 sowie auf dieser Basis die Online-Zuschläge. Es handelt sich dabei um einen sog. "Pilotfilm", in dem ein neues Konzept erstmals umgesetzt worden ist.
7Das vereinbarte Honorar wurde an den Kläger unstreitig ausgezahlt. Das Arbeitsgericht hat die auf ein weiteres Honorar von insgesamt 158.918,02 gerichtete Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 135 140 d. A.) wird verwiesen.
8Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, der Beklagte habe den tariflichen Honorar-Rahmen nicht richtig angewandt. Die Angemessenheit der Vergütung dürfe sich nicht ausschließlich nach den unterzeichneten Verträgen richten, sondern müsse auf der richtigen Anwendung und Auslegung der einbezogenen Tarifverträge beruhen. Die Leistungen seien, wie sich auch aus der Dienstanweisung des Intendanten zum Gebrauch des Honorar-Rahmens ergebe, in Anlehnung an die im Honorar-Rahmen vorgesehenen Sätze und auf Grundlage sorgfältiger Prüfung unter die abstrakten Regelungen des Honorar-Rahmens zu subsumieren. Danach können die Produktionsleistungen unter verschiedene Ziffern des Honorar-Rahmens subsumiert werden, etwa die Position 6.1, 7.1 und 8.1, die Leistungen als Sendungsautor umfassen oder 6.2, die Regieleistungen umfassen. Mindestens sei eine Vergütung als Magazinformat zu zahlen nach der Position 6.43, was im Vertrag auch aufgeführt sei. Allerdings könne der Sendungstyp "Magazinbeitrag unter 15 Minuten" nicht einfach auf die 90-minütige Sendung "Wun " angewendet werden, wie es der Beklagte getan hat. Vielmehr gälte die Positionsziffer 6.43 für jedes einzelne Magazinelement innerhalb der Sendung "Wun ", für das jeweils mindestens das Mindesthonorar plus der tariflich vereinbarten Zuschläge zu zahlen wäre. Für den Pilotfilm "I " sei eine Sondervergütung zu zahlen. Außerdem stünden ihm die Online-Zuschläge in Höhe von 4,5 % auf die höhere Vergütung zu.
9Unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Schriftsätze berechnet der Kläger seine Forderung wie folgt:
10Auf der Basis der vom Beklagten vorgenommenen Einordung in die Programmgruppe "Service und Ratgeber" müsse der entsprechende durchschnittliche Minutenpreis ermittelt werden. Nach seiner des Klägers Kenntnis betrage dieser 453,33 pro Minute, weil Magazinbeiträge dieser Programmgruppe eine durchschnittliche Länge von 4:30 Minuten hätten und durchschnittlich mit 2.040,00 vergütet würden (Beweis Sachverständigengutachten). Daraus ergebe sich für jede der fünf Produktionen bei einer Nettozeit von 89 Minuten eine Vergütungsanspruch von 40.346,67 pro Folge. Unter Berücksichtigung der aufgrund der Vereinbarungen von dem Beklagten bereits gezahlten Vergütung ergebe sich ein Restanspruch in Höhe von 112.733,35 . Hinzu müssten die auf die höhere Vergütung nicht gezahlten Online-Zuschläge von insgesamt 5.838,00 kommen sowie eine gesonderte Vergütung für die Neukonzeptionierung des Formates im "Piloten" "I " in Höhe von nochmals 40.343,67 . Die Addition dieser Beträge ergebe die Klageforderung von 158.918,02 . Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung, einschließlich der Alternativberechnungen des Klägers wird auf die Klageschrift vom 31.12.2010 S. 6 - 9 (Bl. 7 9 d. A.) sowie auf den Klägerschriftsatz vom 20.06.2011 S. 8,9,11 13 Bl. 112, 113, 115 117 d. A. verwiesen.
11Der Kläger beantragt,
12das Urteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen.
13Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
14Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die auf Resthonoraransprüche in Höhe von 158.918,02 für fünf Produktionen in den Jahren 2007 und 2008 gerichtete Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass ihm über die für die fünf Produktionen von dem Beklagten in Höhe der jeweils vereinbarten Urheber- und Mitwirkenden Verträge hinaus gezahlten Honorare ein weiteres Honorar in Höhe des eingeklagten Betrages zusteht.
171. Ausgangspunkt der Überprüfung der Honoraransprüche des Klägers sind die von ihm mit dem Beklagten abgeschlossenen Urheber- und Mitwirkendenverträge. Gegen die Wirksamkeit dieser Verträge bestehen keine Bedenken. Der Beklagte hat das darin vereinbarte Honorar unstreitig an den Kläger ausgezahlt. Der geltend gemachte weitere Honoraranspruch lässt sich allein aus diesen Verträgen ohne Berücksichtigung der in Bezug genommenen Tarifverträge - nicht begründen.
18a. Die darin enthaltenen Honorarvereinbarungen sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht nach den AGB-Vorschriften gemäß §§ 305 310 BGB unwirksam.
19aa. Bei den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen handelt es sich ohne Zweifel um bei der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, demnach allgemeine Geschäftsbedingungen. Da die Vereinbarung über die Höhe des Honorars sowie die Bezugnahme auf den Honorar-Rahmen der Position Ziffer 6.43 die Hauptleistung betreffen, unterliegen sie nicht der Inhaltskontrolle. Nicht kontrollfähig sind Leistungsbeschreibungen und Preisabreden. Im Arbeitsverhältnis sind dies vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt, also Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung und des dafür zu zahlenden Entgelts. Die Leistungsbeschreibungen müssen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Es ist nicht Aufgabe des Richters, über §§ 305 ff. einen "gerechten" Preis zu finden, sondern nur zu prüfen, ob die betreffende Klausel den Vertragspartner einseitig unangemessen benachteiligt (vgl. etwa BAG 31.08.2005 5 AZR 545/04).
20bb. Kontrollfähig ist jedoch die Transparenz der Regelung (§ 307 Abs. 3 S. 2 BGB) (vgl. etwa ErfK-Preis 12. Aufl. §§ 305 310 Rn. 34 m.w.N.). Die Vereinbarung des konkret bezifferten Honorars ist jedoch nicht intransparent. Denn der Kläger weiß genau, welche Gegenleistung er für die von ihm erbrachte Leistung erhält. Die im Vertrag angegebene "Positionsziffer" 6.43 betrifft lediglich die Berechnungsgrundlage. Daraus lässt sich zwar, insoweit ist der Vortrag des Klägers nachvollziehbar, die Höhe der Vergütung nicht unmittelbar ablesen. Dies führt jedoch wegen des der Höhe nach konkret bezifferten Honorars nicht zu einer intransparenten und damit nichtigen Vertragsregelung nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
21b. Im Übrigen finden bei Nichtigkeit der Honorarvereinbarung - wie auch bei deren Wirksamkeit - aufgrund der Tarifbindung der Parteien und der arbeitsvertraglichen Bezugnahme die bei dem Beklagten für arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter wie den Kläger geltenden Tarifverträge Anwendung.
222. Der Kläger hat über das vereinbarte und ihm bereits ausgezahlte Honorar hinaus auch keinen weiteren Honoraranspruch in Höhe des eingeklagten Betrages aufgrund der kraft Tarifbindung und arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Beschäftigtenverhältnis anwendbaren Tarifvertrags für auf Produktionsdauer Beschäftigte sowie des Tarifvertrags Urheberrechte sowie des Honorar-Rahmens Fernsehen Der Beklagte hat insbesondere die garantierte tarifliche Mindestvergütung des Honorar-Rahmens Fernsehen nicht unterschritten. Die Berechnung des Beklagten aufgrund der Pos. 6.43 ist nicht willkürlich, sondern vertretbar und überschreitet den tariflichen Honorar-Rahmen nicht.
23a. Danach sind die Mindestvergütungen in einem Vergütungstarifvertrag geregelt (Vergütung 7.1 Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte) wobei auch die Vereinbarung einer Pauschalvergütung zulässig ist (7.2 Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte). Im einzelnen Beschäftigungsvertrag kann die Vergütung nach Zeitabschnitten (Monate, Wochen, Tage, Stunden) vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist zulässig (7.7.2 Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte). Unter Ziffer 23.1.1 (Allgemeine Vergütungsbestimmung) dieses Tarifvertrages heißt es dazu: Der Beschäftigte erhält eine im Vertrag zu vereinbarende Vergütung als Entgelt für seine Leistungen und Rechteeinräumungen. Die Vergütungshöhe und mögliche Ansprüche auf Folgevergütungen richten sich nach dem Vergütungstarifvertrag und dem Honorar-Rahmen Fernsehen.
24b. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass keine dieser tariflichen Vorschriften, insbesondere die konkret bezifferten Vergütungsregelungen ("Positionen") im Honorar-Rahmen Fernsehen auf die vom Kläger erbrachten Leistungen für die fünf Produktionen in den Jahren 2007 und 2008 unmittelbar Anwendung finden. Es kommt hinzu, dass der tarifliche Honorar-Rahmen, der für die einzeln aufgeführten Positionen bezifferte Honorare enthält, jedoch - wie sich aus der Spalte "Bemerkungen" ergibt - in vielen Fällen eine höhere Vergütung (angemessener Zuschlag", "Zuschlag für besondere wissenschaftliche und künstlerische Leistung bis 50 %" (je nach Grad der Selbständigkeit und Schwierigkeit" etc.) vorsieht. Damit handelt es sich, wie bereits die Bezeichnung Honorar-"Rahmen" verdeutlicht, um einen Vergütungsrahmen bei Festsetzung von Mindesthonoraren für konkret benannte Leistungen (Positionen). Die Dienstanweisung des Intendanten vom 19.09.2003 zum Gebrauch des Honorar-Rahmens, bei der es sich um eine Auslegungsrichtlinie des Beklagten handelt, verweist unter Ziffer 3 darauf, dass Honorare für Leistungen, die der Honorar-Rahmen nicht aufführt, in Anlehnung an die im Honorar-Rahmen vorgesehenen Sätze, auf der Grundlage sorgfältiger Prüfung und nach dem Leistungsprinzip vorzuschlagen sind.
25c. Nach den von den Parteien geschlossenen Urheber- und Mitwirkenden Verträgen richtet sich die Berechnung des Honorars nach der Position 6.43. Die Höhe der vertraglich festgelegten Honorare des Klägers von 17.000,00 , 19.000,00 und 23.000,00 für die von ihm produzierten 90-minütigen Sendungen des Formats "Wun " ergibt sich aus dieser Honorarposition nicht. Denn die Position 6.43. betrifft nur Magazinbeiträge mit einer Sendedauer bis 15 Minuten bei einem Gesamthonorar von 1.548,08 . Unter den den "Positionen" teils hinzugefügten "Bemerkungen" heißt es dazu: "Wie Anmerkung zu Pos. 6.42; für Magazinbeträge, die Einsätze mit überdurchschnittlichem Zeitaufwand (z.B. an weit auseinanderliegenden Drehorten) erfordern, können angemessene Zuschläge gewährt werden. Ist für einen Betrag der Einsatz von zwei Reportern erforderlich, soll die Summe der Honorare 150 % der Norm nicht überschreiten." Die Bemerkung zu 6.42 lautet: "Mit dem Gesamthonorar sind auch anteilige Autoren- sowie Interviewleistungen, Dreh- und Schnittüberwachung und Endfertigung abgegolten. Werden Teilleistungen nicht vom Reporter erbracht, soll das Gesamthonorar angemessen reduziert werden. Andererseits ist eine Anhebung bis zu 50 % möglich, wenn der Reporter volle oder schwierige Autorenleistungen erbringt".
26d. Die Anknüpfung an Pos. 6.43 des Honorar-Rahmens ist nicht willkürlich, sondern noch von der Auslegung des Tarifvertrages unter Berücksichtigung der Dienstanweisung vom 19.09.2003 gedeckt, insbesondere handelt es sich bei den hier streitigen fünf Produktionen um "Magazine". Kennzeichnend für ein Magazin ist - wie der Beklagte vom Kläger unwidersprochen vorträgt - die Herstellung und Zusammenstellung unterschiedlicher Magazinstücke, teilweise unter Verwendung von Archivmaterial, die durch Moderation miteinander verbunden werden. Dieses Format entspricht den vom Kläger hergestellten Produktionen. Denn es handelt sich dabei um jeweils ein 90 Minuten dauerndes Reisemagazin, das bestehend aus verschiedenen Sendeelementen (Interviews, Moderationselementen und etwa 15 Einspielfilmen, teilweise unter Verwendung von Archivmaterial) monothematisch eine Reiseregion vorstellt.
27e. Bei Zugrundelegung der Pos. 6.43 aus, die für Magazinbeiträge bei einer Sendedauer bis 15 Minuten ein Mindesthonorar von 1.548,08 vorsieht, ist die im Prozess vorgetragene Berechnungsweise des Beklagten, wonach dieser Betrag durch 15 geteilt und mit 90 Minuten multipliziert wird - was einen Betrag von 9.292,50 ergibt - nachvollziehbar. Das an den Kläger ausgezahlte Honorar von 17.000,00 bzw. 19.000,00 und bei der Produktion L 23.000,00 , überschreitet den Betrag von 9.292,50 um ca. 90 % bzw. über 100 %. Die Unterschreitung eines Mindesthonorars kann daher nicht festgestellt werden.
283. Demgegenüber ist die Berechnung des Klägers zwar im Ansatz auch vertretbar, enthält jedoch keine schlüssige Begründung hinsichtlich der Höhe des von ihm geforderten weiteren Honorars.
29a. Soweit der Kläger meint, seine Produktionsleistungen könnten verschiedenen Ziffern, etwa 6.1 (Autorenleistung), 7.1 (Autorenleistung im Programmbereich Fernsehspiel, Unterhaltung und Familie) oder 8.1 (Autorenleistungen PG Unterhaltung oder 6.2 (Regieleistungen) zugeordnet werden, so ist dies im Einzelfall gegenüber der Einordung des Beklagten unter die Pos. 6.43 durchaus ebenso vertretbar, jedoch keinesfalls zwingend. Dabei kommt die Einordnung unter die Pos. 7. allerdings für die Programmbereiche Fernsehspiel, Unterhaltung und Familie sowie PG Unterhaltung und die dort unter 7.1 und 8.1 mit 24.253,88 honorierten Autorenleistung für "sog. abendfüllende Spiele oder Filme" (ab ca. 90 Minuten für die Produktionen des Klägers, die, wie bereits ausgeführt, Magazincharakter haben, allerdings nicht in Betracht.
30b. Auszugehen ist vielmehr von der Position 6 (Programmbereich Politik und Zeitgeschehen sowie Kultur und Wissenschaft). Diesem Bereich ist der Kläger als freier Mitarbeiter auch zugeordnet. Da der Kläger, was zwischen den Parteien außer Streit ist, Autor der von ihm geleisteten Produktionen ist, kommt Pos. 6.1 (Autorenleistungen) in Betracht. Danach wird unter der Pos. 6.14 (Sendefertiges Manuskript) jedoch für Magazinbeiträge die Pos. 6.42 und 6.43 verwiesen. In Betracht kommt auch die Pos. 6.2 (Regieleistung). Zwar besteht der Beklagte darauf, dass der Kläger nicht Regisseur, sondern Realisator sei, andererseits ist er in der von ihr selbst im Abspann der Produktion der Sendung zu R als Regisseur bezeichnet ("Buch und Regie"). Für eine Regieleistung spricht, dass er nach seinem von dem dem Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Vortrag, die Aufgaben des Aufnahme- und Produktionsleiters am Set, nicht nur Schnitt-Ton-Regie, sondern darüber hinaus die gesamte Regiearbeit geleistet hat.
31c. Bei Anwendung dieser Positionen, ergibt sich jedoch auch bei Berücksichtigung einer 90-minütigen Sendedauer kein höheres Mindesthonorar als das von dem Beklagten vertraglich zugesichert und ausgezahlte Honorar. So beträgt etwa das Mindesthonorar für "Filmregie" (6.21) bei maximaler Sendedauer bis 60 Minuten 7.617,84 (6.214) oder je Tag 308,87 (6.215).
32d. Soweit der Kläger von einem Vergütungsanspruch von 40.346,67 pro Folge ausgeht, ist dies nicht nachvollziehbar und entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Dazu trägt der Kläger lediglich vor, dass nach seiner Kenntnis der durchschnittliche Minutenpreis in der Programmgruppe "Service und Ratgeber" 453,33 beträgt, weil Magazinbeiträge dieser Programmgruppe eine durchschnittliche Länge von 4.30 Minuten haben und durchschnittlich mit 2.040,00 vergütet werden. Für diese Berechnung gibt es keine rechtliche Grundlage. Der Honorar Rahmen Fernsehen gewährt wie bereits ausgeführt Mindestvergütungen. Bereits deshalb kann sich der Kläger nicht auf einen von ihm ermittelten "Durchschnittsminutenpreis" berufen. Mangels Erheblichkeit musste das Berufungsgericht auch nicht das vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachten einholen.
33e. Soweit der Kläger bei seiner Alternativberechnung für jedes Sendungselement eine Mindestvergütung verlangt, überzeugt dies nicht. Denn die Berechnung eines Honorars von 30.600,00 für die Produktion basiert auf der gleichfalls nicht ragfähigen Annahme einer durchschnittlichen Regelvergütung von 2.040,00 je Beitrag. Im Übrigen rügt der Beklagte zu Recht bzgl. der hinzuaddierten 50%-igen Anhebung wegen voller Autorenleistung, Regieleistung und einer Regie von 90 Minuten auf einen Betrag von insgesamt 57.322,46 , dass der Kläger dabei drei verschiedene Berechnungsmodalitäten im Sinne einer "Rosinentheorie" unzulässig vermengt.
34f. Soweit der Kläger schließlich seine Alternativberechnungen auf die Vergütung für Wiederholungen, eine vereinbarte zweite Produktion für das Jahr 2009 sowie den Verkauf der DVD "Wund " stützt, handelt es sich dabei um völlig neue Streitgegenstände, die der Kläger nicht ansatzweise substantiiert begründet.
354. Da der Kläger keinen weiteren Honoraranspruch hat, stehen ihm auch die für die höhere Vergütung geltend gemachten Online-Zuschläge in Höhe von 5.838,00 nicht zu.
365. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf einen auf der Grundlage seiner höheren nicht schlüssig begründeten - Vergütungsforderung von 40.386,67 berechneten 100%-igen Zuschlag für die Pilotsendung "I ". Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass eine solche Pilotsendung eine höhere Vergütung rechtfertigen kann als die übrigen Produktionen. Insoweit sieht der Honorar-Rahmen vom 01.01.2005 unter der Pos. 6.43 auch Zuschläge bzw. eine Anhebung der Vergütung bis zu 50 % vor. Der Kläger hat allerdings gegenüber dem zunächst vereinbarten Honorar von 17.000,00 weitere Beträge in Höhe von insgesamt 6.000,00 erhalten. Eine Unterschreitung des tariflichen Mindesthonorars lässt sich daher nicht feststellen.
37III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
38IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.
39R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
40Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
41Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
42Dr. von Ascheraden Buchholz Breuer
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.