Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 1230/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.09.2010
2 Ca 1239/10 EU wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum des Bestands des Arbeitsverhältnisses eine Direktversicherung zu verschaffen. Das Arbeitsverhältnis bestand vom 19.11.2008 bis zum 31.03.2010. Der arbeitsvertraglichen Verpflichtung, für den Kläger nach Ablauf der Probezeit eine Direktversicherung abzuschließen, war die Beklagte nicht nachgekommen.
3Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.09.2010 (Bl. 50 ff. d. A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne die Verschaffung der Direktversicherung nicht verlangen, weil die verschaffte Direktversicherung mangels Unverfallbarkeit sofort wieder entfiele. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie die Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
4Gegen das ihm am 10.09.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.10.2010 Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
5Der Kläger greift die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen an. Er rügt, das Arbeitsgericht hätte ermitteln müssen, ob der Kläger eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft nach § 1 b Abs. 5 BetrAVG erworben habe. Ungeachtet dessen hätte er versicherungsrechtlich das Recht gehabt, durch eigene Beiträge ein unwiderrufliches Bezugsrecht teilweise herbeizuführen.
6Der Kläger beantragt,
7unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Direktversicherung mit einem Beitragszeitraum vom 19.11.2008 bis zum 31.03.2010 unter Zahlung einer monatlichen Prämie in Höhe von 70,00 zu verschaffen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und weist insbesondere darauf hin, dass es sich bei der vereinbarten Direktversicherung um eine ausschließlich arbeitgeberfinanzierte Leistung gehandelt habe.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13I. Die Berufung ist zulässig, denn sie ist nach § 64 Abs. 2 a) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
14II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
151. Der Kläger verkennt, dass das Arbeitsgericht nicht aufgrund einer Billigkeitsabwägung den Verschaffungsanspruch verneint hat, sondern weil zum einen weder die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1 b Abs. 2 Satz 1 i.V. m. 1 b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG noch des § 1 b Abs. 5 Satz 2 BetrAVG vorliegen. Die Versorgungszusage hat weder fünf Jahre bestanden noch wurde die Direktversicherung als Form der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung herbeigeführt.
162. Zum anderen lässt sich ein unwiderrufliches Bezugsrecht auch nicht nach den §§ 133, 157 BGB auf eine Auslegung des § 5 des Anstellungsvertrages gründen.
17a) Richtig ist, dass den Parteien z.B. unbenommen bleibt, vertraglich günstigere Unverfallbarkeitsregelungen zu treffen. Die günstigere Regelung muss zwar nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern kann sich auch aus der Auslegung der Vereinbarung ergeben. Aufgrund des Ausnahmecharakters muss sie aber für bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Fälle deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Fehlt jede Unverfallbarkeitsaussage, so spricht dies dafür, dass die Parteien sich auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt haben (Höfer, Stand Mai 2008, § 1 b BetrAVG Rdn. 2688, 2694 m. w. N.).
18b) Die Parteien haben zum Bezugsrecht oder zur Unverfallbarkeit keinerlei Absprachen getroffen. Deutliche Anhaltspunkte für eine vom Gesetz abweichende Regelung hat der Kläger nicht vorgetragen. Sein Vortrag erschöpft sich in der Darlegung der vertraglichen und versicherungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten. Konkrete Anhaltspunkte für einen überstimmenden Parteiwillen, gerichtet auf eine günstigere Unverfallbarkeitsregelung als das Gesetz es vorsieht, werden nicht vorgetragen. Weder Absprachen, beiderseitige Interessenlage noch Handhabung sprechen für das vom Kläger gewünschte Auslegungsergebnis.
19III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
20IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
21Weyergraf Trimborn Kornmüller
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