Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 Sa 717/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.01.2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen
9 Ca 447/09 unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert:
1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Der schwerbehinderte Kläger hat seit Vollendung seines 60. Lebensjahres ab Dezember 2008 eine gesetzliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 1.791,75 bezogen und daneben eine Betriebsrente von der Beklagten erhalten, die sich gemäß der Berechnung vom 20.11.2008 (Kopie Bl. 26 f. d. A.) auf 1.649,35 belief und zum 01.07.2009 auf 1.702.29 erhöht wurde. Rechtsgrundlage war eine tarifliche Ruhegeldordnung vom 14.10.1986 (Kopie Bl. 9 ff. d. A.), die sog. RGO II. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
3Das Arbeitsgericht hat der auf eine höhere Rentenzahlung für die Vergangenheit und für die Zukunft gerichtete Klage mit Urteil vom 13.01.2011 überwiegend stattgegeben und dem Kläger die Kosten zu 37 %, der Beklagten zu 63 % auferlegt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 149 ff. d. A. verwiesen.
4Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie ihre jeweils erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen.
5Der Kläger beantragt,
6das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.01.2011 insoweit abzuändern, als es die Klage abgewiesen hat, und die Beklagte zu verurteilen,
7- an ihn für den Zeitraum 01.12.2008 bis 30.06.2009 2.102,87 netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 300,41 netto seit dem 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009 sowie 01.07.2009 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2009 2.150,16 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 358,36 netto seit dem 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem Monat Januar 2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.060,65 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
11das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.01.2011 9 Ca 447/09 abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12Der Kläger beantragt,
13die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
14Die Beklagte meint, die von ihr vorgenommene Berechnung der Betriebsrente des Klägers beruhe auf einer zutreffenden Anwendung und Auslegung der RGO II. Im Übrigen sei die RGO II von den Tarifparteien nunmehr unter dem Datum des 13.07.2011 ausdrücklich an die seit dem 14.10.1986 eingetretenen Gesetzesänderungen angepasst bzw. entsprechend klargestellt worden. Diese Vorgehensweise sei nach § 17 Abs. 3 BetrAVG zulässig und auch unter Vertrauensschutzaspekten unbedenklich.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17I. Die Berufungen der Parteien sind zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden sind (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
18II. In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg, während die Berufung des Klägers unbegründet ist. Die Klage war insgesamt abzuweisen, weil die Rentenberechnung der Beklagten zutreffend ist. Sie entspricht der RGO II in der klarstellenden bzw. geänderten Fassung vom 13.07.2011 (Kopie Bl. 276 ff. d. A.). Im Einzelnen gilt Folgendes:
191. Die Beklagte hat das fiktive Nettoarbeitsentgelt gemäß § 7 a) RGO II zu Recht unter Abzug des Solidaritätszuschlags und des Beitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung ermittelt. Dies ergibt sich schon durch eine an Sinn und Zweck der Berechnungsvorschrift orientierte Auslegung, wie sie das Arbeitsgericht aufgrund der RGO II in der Fassung vom 14.10.1986 vorgenommen hat.
20Die Richtigkeit dieses Verständnisses haben die Tarifparteien mit der Änderung der RGO II vom 13.07.2011 ausdrücklich bestätigt. In § 7 a) Abs. 2 a) und b) RGO II sind nunmehr der Solidaritätszuschlag und die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausdrücklich genannt. Selbst wenn man darin eine rückwirkend auf den 01.05.2009 bezogene Änderung und nicht nur eine Klarstellung sehen würde, so waren die Tarifparteien dazu befugt. Denn die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch auf Betriebsrentner (vgl. BAG vom 17.06.2008 3 AZR 409/06, juris m. w. N.). Die Verankerung der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien auch für die Betriebsrentner in der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG führt dazu, dass das in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die materielle Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema auf tarifvertragliche Regelungen nicht übertragbar ist. Vielmehr steht den Tarifparteien bei der Gestaltung von Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ein inhaltlicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle, sondern nur einer Rechtskontrolle. Die Gerichte können nur überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Der Gesetzgeber hat den Tarifparteien sogar in § 17 Abs. 3 BetrAVG die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen. Eine äußere Grenze findet die Regelungsmacht der Tarifparteien allein im Rechtsstaatsprinzip und den daraus folgenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. BAG vom 17.06.2008 3 AZR 409/06, juris m. w. N.).
21Mit dieser Maßgabe haben die Tarifparteien hier den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die vorgenommenen Anpassungen sind letztlich Folge gesetzlicher Änderungen im Bereich der die Arbeitnehmer treffenden Abzüge vom Bruttolohn. Sie dienen dazu, die Betriebsrentner ebenso zu behandeln wie die aktiven Arbeitnehmer und eine Überversorgung zu vermeiden. Damit entsprechen die Änderungen auch ohne Weiteres dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil es nur darum ging, das fiktive Nettoarbeitsentgelt unter Beachtung der aktuellen Abzüge zu bestimmen.
22Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass in seine vermeintlich wohlerworbenen Rente als Betriebsrentner nicht mehr eingegriffen werde. Über den Inhalt der anzuwendenden Berechnungsvorschriften haben die Parteien seit Eintritt des Versorgungsfalls gestritten. Ein Vertrauen darauf, einen bestimmten Besitzstand als Betriebsrentner zu behalten, konnte sich beim Kläger nicht bilden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.04.2011 (3 AZR 272/09, juris) zugrunde lag. Dort war aufgrund besonderer Umstände die Annahme gerechtfertigt, dass die Betriebsparteien bei der Änderung der betrieblichen Versorgungsordnung gar nicht beabsichtigten, bereits erworbene Ansprüche von Betriebsrentnern nachträglich zu schmälern.
23Zutreffend ist die Berechnung der Betriebsrente auch insofern, als die Beklagte für die Anpassung zum 01.07.2009 gemäß § 17 RGO II einen prozentualen Wert von 3,21 zugrunde gelegt hat. Für die abweichende Interpretation des Klägers hinsichtlich eines "Festbetrags" verbleibt nach der entsprechenden Klarstellung durch die Tarifparteien in § 17 Abs. 1 S. 1 RGO II kein Raum.
242. Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil der Beitrag des Klägers zur privaten Krankenversicherung bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts nicht kompensierend angerechnet werden kann, auch nicht mit einer Deckelung auf den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 282,60 . Die maßgebende Vorschrift des § 7 a) Abs. 2 S. 4 RGO II lautet in der letzten Fassung vom 13.07.2011 wie folgt:
25"Bei der Berechnung der Arbeitnehmeranteile des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung wird der durch den Versorgungsrentenempfänger auf die Versorgungsrente der S zu zahlende effektive Krankenversicherungsbeitrag angerechnet."
26Gegenüber der früheren Fassung, wie sie dem Arbeitsgericht vorlag, ist nunmehr klargestellt, dass nur der "auf die Versorgungsrente der S " bezogene effektive Krankenversicherungsbeitrag angerechnet wird. Da nur bei der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge in Abhängigkeit von der gezahlten Betriebsrente zu entrichten sind, ist dadurch gewährleistet, dass ausschließlich Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erfasst werden. Der abweichenden Auslegung der Berechnungsvorschrift durch das Arbeitsgericht ist damit der Boden entzogen.
27Selbst wenn es sich bei der Neufassung nicht nur um eine Klarstellung handelt, wofür vieles spricht, sondern tatsächlich eine den Kläger belastende Änderung vorläge, so hielte sie sich wiederum in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass es sich angesichts der Größenordnung der dem Kläger neben der gesetzlichen Rente gezahlten Betriebsrente nicht um einen schwerwiegenden Eingriff handelt. Ein schützenswertes Vertrauen auf Zahlung einer höheren Betriebsrente konnte nicht entstehen, weil die Parteien von Anfang an auch über diese Berechnungsposition gestritten haben.
28III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
29IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und die Entscheidung im Übrigen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
30R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
31Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
32Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a) ArbGG verwiesen.
33Dr. Kalb Nolden Lengenfelder
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