Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 407/11
Tenor
wird der Streitwert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf EUR 50.000,00.
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G r ü n d e :
2I. Die Klägerin hat den früher bei ihr beschäftigten Beklagten, mit dem sie kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart hatte, im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von unlauterem Wettbewerb in Anspruch genommen und den Streitwert in der Antragsschrift mit EUR 50.000,00 angegeben. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe sich unter Verwendung von unbefugt beschafften Patientendaten und/oder ca. 150 Patientenakten an ihre Patienten gewandt mit dem Ziel, sie für eine Konkurrenzklinik zu gewinnen. Bei 56 Patienten, die bereits eine Anzahlung geleistet hätten, sei der Abschluss eines Behandlungsvertrages nur noch eine Formsache gewesen. Die Kosten einer Behandlung lägen für jeden Patienten zwischen EUR 2.800,00 und EUR 9.500,00, bei Operationen bis EUR 24.000,00.
3II. Der Streitwert ist auf EUR 50.000,00 festzusetzen.
41. Die Streitwertfestsetzung richtet sich in Fällen der vorliegenden Art nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO, also dem Interesse der Klägerin an der Unterlassung der beanstandeten Wettbewerbshandlungen. Dieses Interesse bemisst sich in erster Linie nach dem Umsatz- und dem sich daraus ergebenden Gewinnrückgang, der aufgrund des behaupteten vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten nach Ansicht der Klägerin zu befürchten ist (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 24. Mai 2005 6 Ta 145/05 -; so auch: LAG Thüringen, Beschluss vom 8. September 1998 8 Ta 89/98 -; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Mai 2008 6 W 9/08 -; zu weiteren Bemessungsgesichtspunkten wie der Intensität des gerügten Wettbewerbsverstoßes: OLG Celle, Beschluss vom 14. Mai 2010 13 W 38/10 und OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Mai 2008 6 W 9/08 -; alle in juris). Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des klägerischen Interesses bildet auch die Angabe des Streitwerts in der Antragsschrift, weil diese Angabe noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits erfolgt. Bei Fehlen anderer Anhaltspunkte kann sie regelmäßig zugrunde gelegt werden. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht aber nicht von der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage unter Berücksichtigung von Wertfestsetzungen in vergleichbaren Fällen selbständig zu überprüfen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 24. Mai 2005 6 Ta 145/05 -).
5Ferner gilt, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen im Allgemeinen der Streitwert unter dem des Hauptsacheverfahrens liegt, weil das Interesse des Antragstellers an der Sicherung eines Anspruchs im Eilverfahren in der Regel nicht dem Befriedigungsinteresse im Hauptsacheverfahren entspricht (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 24. Mai 2005 6 Ta 145/05 -; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Mai 2008 6 W 9/08 - ).
62. Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint es angemessen, den Streitwert - korrespondierend mit der vorläufigen Schätzung der Klägerin in der Antragsschrift - mit EUR 50.000,00 zu bemessen.
7Die Klägerin hat angegeben, sie befürchte insbesondere hinsichtlich von 56 Patienten, die bereits eine Anzahlung auf die beabsichtigte Stammzellbehandlung geleistet hätten und bei denen der Abschluss des Behandlungsvertrages nur noch eine Formsache gewesen sei, einen Umsatzverlust in Höhe von mindestens 56 x EUR 2.800,00 = EUR 156.800,00. Dagegen kann hinsichtlich der weiteren Patienten schon deshalb nicht von einem zu erwartenden Umsatzverlust ausgegangen werden, weil sie nicht einmal eine Anzahlung auf eine beabsichtigte Stammzellbehandlung geleistet hatten und deshalb völlig unsicher war, ob es überhaupt zum Abschluss eines Behandlungsvertrages kommen würde.
8Selbst bei einer geschätzten Gewinneinbuße in Höhe von 50 % des vorstehend genannten Umsatzbetrages und der Berücksichtigung eines weiteren Abschlags, weil es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, erscheint es angemessen, den Streitwert auf ca. 1/3 des befürchteten Umsatzverlustes mit EUR 50.000,00 festzusetzen.
9Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
10Köln, 16.03.2012
11Der Vorsitzende der 9. Kammer
12Schwartz
13Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
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