Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 12 Sa 811/11
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.05.2011 - 6 Ca 3796/10 - wird zur Klarstellung in Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 12.04.2011 beendet worden ist.
3. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Prozessvergleiches. Die Beklagte betreibt ein Restaurant und beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Der am 1966 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem Jahr 2001 als Koch mit einem durchschnittlichen Gehalt von 1.200,00 € brutto beschäftigt. Nachdem die Beklagte dem Kläger unter dem 22.09.2010 schriftlich zwei Abmahnungen erteilt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 25.10.2010 zum 30.11.2010. Der Kläger, der bereits zuvor Klage auf Entfernung der erteilten Abmahnungen vor dem Arbeitsgericht Aachen erhoben hatte, erweiterte unter dem 28.10.2010 seine Klage dahin, dass er sich mit einem Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 25.10.2010 wandte und seine Weiterbeschäftigung als Koch verlangte. Zudem waren Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.
3Mit Schriftsatz vom 08.03.2011 hatte der Kläger erstinstanzlich zuletzt folgende Anträge angekündigt:
41. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 22.09.2010 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen;
52. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 22.09.2010 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen;
63. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 25.10.2010, zugegangen am 25.10.2010, beendet worden ist;
74. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände beendet worden ist, sondern über dem 30.11.2010 hinaus fortbesteht;
85. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 671,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
96. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.289,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2010 zu zahlen;
107. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Lohnabrechnung für November 2010 zu erteilen;
118. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 3 das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2010 gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 nicht überschreiten sollte, aufzulösen.
12Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe immer wieder den Betriebsfrieden gestört. Anlass für die Kündigung sei gewesen, dass der Kläger am 24.10.2010 gegen 16.00 Uhr im Restaurant gegenüber dem Mitarbeiter I mitgeteilt habe, dass er den Geschäftsführer der Beklagten „hochgehen lassen werde, er werde ihn fertig machen“.
13In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Aachen vom 12.04.2011 gab der Geschäftsführer der Beklagten folgende Erklärung ab:
14„Der Kläger hat wochenlang, auch vor dem 24.10.2010 erklärt, dass er mich hochgehen lassen werde und dass er mich fertig machen wolle. Das zwar zweideutig. Vorher habe ich immer gedacht, dass er das nicht ernst meint, ich kenne ihn ja auch schon lange und am 24.10.2010 gab es ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen. Nach diesem hat mir der zum heutigen Termin geladene Zeuge I gesagt, dass er an meiner Stelle den Kläger loswerden würde, weil das nicht mehr so weiter geht.“
15Nachdem der vorsorglich geladene Zeuge I im Einvernehmen mit den Parteien entlassen worden war haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung folgenden Vergleich geschlossen:
161. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 25.10.2010 mit Ablauf des 30.11.2010 sein Ende gefunden hat.
172. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend § 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 7.400,00 € (i. W. siebentausendvierhundert Euro, Cent wie nebenstehend) brutto zu zahlen. Der Beklagten steht es frei, diesen Betrag zum 01.05.2011 abzurechnen und den Nettobetrag in Raten zu zahlen. Die 1. Rate ist fällig am 01.05.2011 in Höhe von 1.000,00 € (i. W. eintausend Euro, Cent wie nebenstehend) netto. Die nächste Rate ist fällig am jeweiligen 1. des Folgemonats in Höhe von 1.000,00 € (i. W. eintausend Euro, Cent wie nebenstehend) netto bis eine Abschlussrate zu zahlen ist, die weniger als 1.000,00 € (i. W. eintausend Euro, Cent wie nebenstehend) netto beträgt. Sollte die Beklagte mit der Zahlung mit einer Rate mehr als 7 Werktage in Verzug geraten, so ist der restliche Betrag insgesamt ab diesem Zeitpunkt fällig und mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.
183. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass sämtliche Urlaubsansprüche in natura realisiert worden sind.
194. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis abgewickelt worden ist.
205. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen mit der Note „befriedigend“.
216. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis oder aus seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.
227. Mit diesem Vergleich ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
23Mit Schreiben vom 03.05.2011 hat die Beklagte den Prozessvergleich vom 12.04.2011 wegen Inhaltsirrtum und arglistiger Täuschung gemäß den §§ 119, 123 i.V.m. § 143 BGB angefochten. Mit Schriftsatz vom 04.05.2011 hat sie beim Arbeitsgericht Aachen beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen und festzustellen, dass der Prozess nicht durch den Vergleich vom 12.04.2011 beendet worden ist. Zur Begründung der Anfechtung hat sie behauptet, der Kläger habe am 18.02.2011 eine eidesstattliche Versicherung unterschrieben, wonach er neben seinem offiziellen Gehalt in Höhe von 1.200,00 € noch Barleistungen erhalten würde. Es würde sich hierbei um Schwarzlöhne handeln. Diese eidesstattliche Versicherung habe der Kläger im Rahmen eines zwischen dem Geschäftsführer und dem zweiten Gesellschafter der Beklagten geführten gerichtlichen Auseinandersetzung um die Abbestellung des Geschäftsführers abgegeben. Diese Aussage des Klägers sei unzutreffend, da es sich um Trinkgelder gemäß § 3 Ziffer 54 EStG gehandelt habe, die steuerfrei und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden könnten. Am 28.03.2011 habe eine Gesellschafterversammlung stattgefunden, in der der Geschäftsführer sich zu der Frage äußern sollte, ob und gegebenenfalls an wen Schwarzlöhne gezahlt worden seien. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe ausgeführt, dass keine Schwarzlöhne gezahlt worden seien. Die eidesstattliche Versicherung des Klägers habe die Prozessbevollmächtigte erst am 02.05.2011 erhalten.
24Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihr Geschäftsführer sei durch den Kläger arglistig getäuscht worden, da der Kläger noch im Gerichtssaal ausgeführt habe, dass er ihn zu keinem Zeitpunkt bedroht habe. Diese Aussage habe sich im Nachhinein als falsch heraus gestellt. Der Kläger habe nicht nur mitgeteilt, er werde ihn hochgehen lassen bzw. er beabsichtige, ihn fertig zu machen, sondern er habe sich nicht gescheut, auch falsche eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Mitgesellschafter der Beklagten abzugeben, um die Abberufung des Geschäftsführers zu veranlassen. Dieses Verhalten des Klägers stelle eine schwere Treuepflichtverletzung dar. Ihr Geschäftsführer hätte zu keinem Zeitpunkt einen Vergleich abgeschlossen, wenn ihm das treuwidrige Verhalten des Klägers bekannt gewesen wäre.
25Das Arbeitsgericht Aachen hat auf den Antrag der Beklagten, das Verfahren wieder aufzunehmen, einen Gütetermin anberaumt. Nachdem die Parteivertreter übereinstimmend erklärt hatten, dass sie mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden alleine gemäß § 55 Abs. 3 ArbGG einverstanden sind, sind folgende Anträge gestellt worden.
26Die Beklagte hat beantragt,
271. das Verfahren wieder aufzunehmen.
282. festzustellen, dass der Prozess nicht durch den Vergleich vom 12.04.2011 beendet worden ist.
293. gemäß § 707 ZPO in Verbindung mit § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich einzustellen und wegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils festzustellen, dass der Vergleich nicht vorläufig vollstreckbar ist.
30Der Kläger hat beantragt,
31die Anträge insgesamt abzuweisen.
32Mit Urteil vom 26.05.2011 hat das Arbeitsgericht Aachen „die Anträge abgewiesen“. Mit Beschluss vom 26.05.2011 hat das Arbeitsgericht Aachen den Antrag zu 3. beschieden. Zur Begründung des Urteils hat das Arbeitsgericht Aachen ausgeführt, die Beklagte habe den Vergleich nicht wirksam angefochten, da es an einem Anfechtungsgrund fehle. Zwar könne auch ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 123 BGB angefochten werden, der Kläger habe den Geschäftsführer der Beklagten jedoch nicht getäuscht. Die Beklagte habe nicht dargelegt, inwiefern sich aus der falschen Annahme des Geschäftsführers der Beklagten, der Kläger habe die Aussage am 24.10.2010 nicht erst gemeint, eine Täuschung ergebe. Darüber hinaus sei zwischen der Eigenschaft des Geschäftsführers als Privatperson und der Beklagten als juristischer Person zu unterscheiden. Die Beklagte habe nicht dargelegt, inwiefern sich die Annahme des Geschäftsführers, der Kläger habe seine Aussage, ihn fertig zu machen, nicht ernst gemeint, auf die GmbH erstrecke. Schließlich sei dem Geschäftsführer der Beklagten die eidesstattliche Versicherung zum Zeitpunkt der Zustimmung zum Vergleich bekannt gewesen. Denn eine Aussage, dass er Schwarzlöhne gezahlt habe, sei bereits Gegenstand der vorherigen Gesellschafterversammlung gewesen und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten daher bekannt gewesen. Ihr Wissen sei dem Geschäftsführer der Beklagten zuzurechnen.
33Gegen das ihr am 25.07.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Aachen hat die Beklagte am 01.08.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.10.2011 am 10.10.2011 begründet.
34Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht Aachen habe rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass ein Anfechtungsgrund nicht bestehe. Die Äußerung des Klägers vom 24.10.2010 beziehe sich nicht notwendigerweise auf Herrn G als Privatmann sondern als Geschäftsführer und damit als Organ der Beklagten. Zudem habe das Arbeitsgericht Aachen verkannt, dass es nicht um die Äußerung des Klägers vom 24.10.2010 gehe, sondern darum, dass der Kläger im Termin am 12.04.2011 ausgesagt habe, dass er dem Geschäftsführer nicht gedroht habe. Erst nach Abschluss des Vergleichs habe sie - die Beklagte - davon erfahren, dass der Kläger nicht nur damit gedroht habe, den Geschäftsführer „hochgehen zu lassen“, sondern dies auch tatsächlich versucht habe, indem er die falsche eidesstattliche Versicherung im Rahmen der handelsrechtlichen Auseinandersetzung ihrer beiden Gesellschafter abgegeben habe. Das Arbeitsgericht Aachen sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihre Prozessbevollmächtigte bereits vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs Kenntnis von der eidesstattlichen Versicherung des Klägers gehabt habe. Denn auf der Gesellschafterversammlung am 28.03.2011 sei der Prozessbevollmächtigten nicht mitgeteilt worden, wer den Vorwurf der Zahlung von Schwarzlöhnen erhoben habe. Namen seien nicht genannt worden. Die Beklagte behauptet weiter, sie habe zu keinem Zeitpunkt Schwarzlöhne gezahlt. Der Kläger sei seit dem Jahr 2006 an dem Trinkgeldpool beteiligt gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt an dieser Praxis Einwände gehabt.
35Die Beklagte beantragt,
361. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.05.2011 festzustellen, dass der Vergleich vom 12.04.2011 nicht das Verfahren 6 Ca 3796/10 beendete und
372. die Klage abzuweisen.
38Der Kläger beantragt,
391. die Berufung zurückzuweisen.
402. den Tenor des erstinstanzlichen Urteils klarstellend dahin zu fassen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 12.04.2011 beendet worden ist.
413. hilfsweise gemäß den Anträgen erster Instanz aus dem Schriftsatz vom 08.03.2011 zu entscheiden.
42Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte habe auch in der Berufungsbegründung nicht dargelegt, worin die bei arglistiger Täuschung wegen Unterlassens erforderliche Offenbarungspflicht bestehen sollte. Der Kläger meint, es habe keine Aufklärungspflicht bestanden. Zudem liege nicht einmal ein Irrtum des Geschäftsführers der Beklagten vor, da dessen Behauptung, er habe die - von Kläger bestrittene – Drohung nicht ernst genommen, völlig unglaubhaft sei. Sie stehe im Widerspruch zu der früheren Behauptung des Geschäftsführers, diese Drohung sei Anlass für die Kündigung gewesen.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf das erstinstanzliche Urteil ergänzend Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
46II. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Aachen - 6 Ca 3796/10 – geführte Verfahren ist nicht fortzusetzen. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 12.04.2011 beendet worden ist. Der Prozessvergleich ist nicht nichtig, da ein Anfechtungsgrund nicht vorliegt.
471. Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur. Er enthält einerseits eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt. Zugleich beruht er auf einem privatrechtlichen Vertrag, für den § 779 BGB und die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Willenserklärung gelten. Die Einheit von Prozesshandlung und materiellem Rechtsgeschäft sowie prozesswirtschaftliche Gründe sind maßgebend für die prozessualen Folgen materiellrechtlicher Mängel des Prozessvergleichs. Soweit diese auf Umständen beruhen, die bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestanden haben - sei es, dass sie zur Nichtigkeit des Vergleichs von Anfang an führen (z.B. gemäß §§ 134, 138, 306, 779 BGB), sei es, dass sie ein Anfechtungsrecht gemäß §§ 119, 123 BGB begründen, nach dessen Ausübung der Vergleich rückwirkend nichtig wird (§ 142 BGB) - ist der Prozessvergleich auch als Prozesshandlung unwirksam. Seine prozessbeendende Wirkung ist dann nicht eingetreten, die Rechtshängigkeit des Prozesses hat fortbestanden (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 12.05.2010, 2 AZR 544/08, NZA 2010, 1250; BAG, Urteil vom 23.11.2006, 6 AZR 394/06, NZA 2007, 466).
482. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde. Wird die Wirksamkeit verneint, kann hierüber ein Zwischenurteil ergehen, das die Unwirksamkeit feststellt. Wird der Vergleich als wirksam angesehen, so ergeht ein Endurteil dahin, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (BAG, Urteil vom 12.05.2010, 2 AZR 544/08, a.a.O.).
493. Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.05.2011 ist als ein solches Endurteil anzusehen. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2011 vor dem Arbeitsgericht Aachen lediglich beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen und festzustellen, dass der Prozess nicht durch den Vergleich vom 12.04.2011 beendet worden ist. Der Kläger hat seinerseits lediglich beantragt, die Anträge insgesamt abzuweisen. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht Aachen in seinem Urteil vom 26.05.2011 tenoriert: „Die Anträge werden abgewiesen“. Dieses Urteil ist jedoch als Endurteil zu verstehen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Arbeitsgericht Aachen den Rechtsstreit nicht insgesamt durch Endurteil entscheiden wollte. Entsprechend haben auch die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt, dass sie den Streit in erster Instanz nicht ausschließlich auf die Frage der Wirksamkeit des Prozessvergleichs beschränken wollten, sondern in erster Instanz auch die zuletzt angekündigten Sachanträge stellen wollten, das heißt, der Kläger hilfsweise die Anträge aus dem Schriftsatz vom 08.03.2011 stellen wollte und die Beklagte den weiteren Antrag stellen wollte, die Klage abzuweisen. Mit der Tenorierung des Arbeitsgerichts Aachen „Die Anträge werden zurückgewiesen“ wollte das Arbeitsgericht zum Ausdruck bringen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist. Der formell nicht einwandfrei gefasste Tenor in dem arbeitsgerichtlichen Urteil wurde durch das Berufungsgericht lediglich zur Klarstellung dahin gefasst, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 02.04.2011 beendet worden ist.
504. Der Rechtsstreit ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 12.04.2011 beendet worden, da der Vergleich wirksam ist. Er ist nicht nichtig gemäß § 142 Abs. 1 BGB. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 03.05.2011 erklärte Anfechtung ist unwirksam, da kein Anfechtungsgrund vorliegt.
51a. Ein Anfechtungsgrund gemäß § 119 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Zwar hat die Beklagte ihre Anfechtung vom 03.05.2011 auch auf einen Inhaltsirrtum gemäß § 119 BGB gestützt. Sie hat jedoch weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Geschäftsführer der Beklagten sich bei Abschluss des Vergleichs über den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung geirrt hat.
52b. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB scheitert daran, dass keine arglistige Täuschung des Klägers vorliegt.
53aa. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann auch ein gerichtlicher Vergleich angefochten werden, wenn eine Partei vom Prozessgegner durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden ist. Dies folgt aus der Doppelnatur des Prozessvergleichs. Dabei bildet ein Anfechtungsgrund jede arglistige Täuschung, die den Getäuschten zum Abschluss eines Vergleichs bestimmt hat, den er mit diesem Inhalt ohne die Täuschung nicht abgeschlossen hätte. Dabei kann eine arglistige Täuschung durch positives Tun oder auch durch Unterlassung begangen werden. Im Verschweigen von Tatsachen bzw. im Unterlassen einer Aufklärung kann allerdings eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung nur dann liegen, wenn eine Offenbarungspflicht besteht, etwa weil das Verschweigen gegen Treu und Glauben verstößt und der Vertragspartner unter den gegebenen Umständen die Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen hätte erwarten dürfen (BAG, Urteil vom 15.05.1997, 2 AZR 43/96, NZA 1998, 33; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10, juris; LAG Hamm, Urteil vom 07.10.2005, 10 Sa 747/05, juris). Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein könnten (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10, juris; LAG Hamm, Urteil vom 07.10.2005, 10 Sa 747/05, juris; Palandt-Ellenberger, 70. Auflage, § 123 Rn. 5).
54Die Darlegungs- und Beweislast für die eine vorsätzliche Täuschung begründenden Umstände sowie deren Ursächlichkeit für die angefochtene Willenserklärung trägt der Anfechtende; das gilt auch, soweit es um eine Täuschung durch arglistiges Verschweigen geht (BAG, Urteil vom 15.05.1997, 2 AZR 43/96, NZA 1998, 33).
55bb. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine arglistige Täuschung durch den Kläger nicht vor. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, dass er vor Abschluss des Vergleichs nicht offenbart hat, dass er im Rahmen der handelsrechtlichen Auseinandersetzung ihrer beiden Gesellschafter über die Abberufung des Geschäftsführers eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Die Beklagte behauptet weiter, ihr Geschäftsführer hätte den Vergleich nicht abgeschlossen, wenn er dies gewusst hätte.
56Das Nichtoffenbaren der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger stellt ein Verschweigen und damit ein Unterlassen der Aufklärung dar. Dies stellt aber keine zur Anfechtung berechtigende Täuschung dar, weil für den Kläger diesbezüglich keine Offenbarungspflicht bestand.
57Entgegen der Behauptung der Beklagten kann zunächst nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Die in Kopie vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 18.02.2011 hat folgenden Wortlaut:
58Während meiner Tätigkeit im „D GmbH“ erhielt ich regelmäßig neben meinem offiziellen Lohn in Höhe von brutto 1.200,00 € einen Extralohn. Dieser war abhängig von meinem Arbeitsvolumen, das regelmäßig ca. 8 Stunden pro Tag und 6 Tage die Woche umfasste. Den zusätzlichen Lohn erhielt ich am Ende des Monats in Bar vom Geschäftsführer der Gaststätte Herrn G . Die Höhe dieses Entgeltes variierte zwischen 330,00 € und 380,00 €.
59Die von der Beklagten in diesem Verfahren aufgestellte Behauptung, der Kläger habe in seiner eidesstattlichen Versicherung behauptet, es seien Schwarzlöhne gezahlt worden, entspricht damit nicht dem tatsächlichen Inhalt der eidesstattlichen Versicherung. Dort ist von Schwarzlöhnen keine Rede. Die Beklagte hat zudem zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass die von dem Kläger in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen zusätzlichen Löhne tatsächlich gezahlt worden sind. Sie hat hierzu vielmehr vorgetragen, dass der Kläger am Trinkgeldpool beteiligt gewesen sei und dementsprechend – ihrer Auffassung nach steuerfrei und sozialabgabenfrei – Trinkgelder an den Kläger zur Auszahlung gelangt seien. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung falsch ist.
60Ob in der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Rahmen der handelsrechtlichen Auseinandersetzung der beiden Gesellschafter eine Treuepflichtverletzung aus dem – von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigten – Arbeitsverhältnis zu sehen ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn selbst wenn eine solche vorläge, verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger im Rahmen der Vergleichsverhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese Pflichtverletzung nicht von sich aus offenbart. Die Beklagte durfte nicht erwarten, dass der Kläger sich ungefragt selbst „belastet“ und damit seine Position in dem Rechtsstreit verschlechtert.
61Der Kläger war insoweit auch nicht etwa aus der prozessualen Wahrheitspflicht heraus verpflichtet, von sich aus vorzutragen, dass er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Die Beklagte hat den Kläger nicht etwa danach gefragt, ob er die in der Gesellschafterversammlung vom 28.03.2010 thematisierte eidesstattliche Versicherung abgeben hat, obwohl hierzu vor dem Hintergrund, dass der Kläger angeblich am 24.10.2010 gesagt haben soll, dass er den Geschäftsführer der Beklagten „hochgehen“ lassen würde, konkrete Veranlassung bestanden hätte.
62Es verbleibt im Streitfall damit bei dem allgemeinen Grundsatz, wonach es zunächst Sache jeder Partei ist, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen und keine allgemeine Pflicht besteht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können.
63III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
64IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt.
65RECHTSMITTELBELEHRUNG
66Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
67Riemann Buchholz Baurmann
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