Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 354/11
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09. Februar 2011 – 9 Ca 8288/10 – abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2011 in Höhe von 7.747,83 Euro zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01. Februar 2011 eine gegenüber dem von der Beklagten angenommenen Zahlbetrag von 4.964,50 Euro um 249,93 Euro höhere Betriebsrente von insgesamt 5.214,43 Euro zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu einer höheren Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet ist.
3Der Kläger war langjähriger Mitarbeiter der Beklagten. Er war zuletzt Executiv Projekt Manager. Damit war er kein Executiv im Sprachgebrauch der Beklagten. Er bezieht seit dem 1. August 2005 eine Betriebsrente in Höhe von zunächst 4.887 Euro, welche die Beklagte zum 1. Juli 2008 um 1,57 % auf 4.964,50 Euro erhöhte. Der Kläger verlangt demgegenüber eine Anpassung der Betriebsrente nach Maßgabe des Verbraucherindexes um 6,7 % auf 5.214,43 Euro monatlich.
4Die Beklagte legte ihrer Anpassungsentscheidung die Nettolöhne der aus ihrer Sicht vergleichbaren Arbeitnehmer zugrunde. Als vergleichbar sah sie Arbeitnehmer des I -Konzerns sein. Sie bezog alle Vollzeit- und Teilzeit- einschließlich der Teilzeitbeschäftigten in die Betrachtung ein. Von dieser Gruppe nahm sie bestimmte Führungskräfte, nämlich die sog. „Executives“, aus.
5Die Beklagte bündelte alle in 2008 anfallenden Anpassungsentscheidungen auf einen Stichtag. Daher gelangten am 1. Juli 2008 alle Betriebsrenten erstmals zur Anpassung, bei denen die Pensionierung im Jahr 2005 erfolgte.
6Die Beklagte nahm für mehrere Zeitpunkte Berechnungen der Nettolohnentwicklung der im Konzern tätigen Mitarbeiter vor. Sie ging dabei jeweils von den Jahresbezügen der Mitarbeiter aus, die sie vor dem jeweiligen Stichtag erzielten.
7Zunächst verglich die Beklagte die Nettolöhne vom 31. Dezember 2004 (basierend auf dem Durchschnittsverdienst im Jahr 2004) mit den Nettolöhnen vom 31. Dezember 2007 (basierend auf dem Durchschnittsverdienst im Jahr 2007). Sie ermittelte einen Anstieg von 37.843,76 Euro auf 38.436,53 Euro. Dies entspricht einem Steigerungssatz von 1,57 %.
8Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte eine Neuberechnung vorgenommen, indem sie die Nettolöhne vom 30. Juni 2005 mit den Nettolöhnen vom 30. Juni 2008 verglichen hat. Sie hat eine Steigerung von 38.148,60 Euro auf 38.733,18 Euro ermittelt. Dies entspricht einem Steigerungssatz von 1,53 %.
9In einer nochmaligen Neuberechnung hat die Beklagte begrifflich zwischen dem von ihr so bezeichneten „Netto-Barlohn“ und dem „bAV-Lohnäquivalent“ differenziert. Sie hat demnach neben den „Barlöhnen“ der Arbeitnehmer die von ihr geleisteten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in die Berechnung einbezogen. Den so ermittelten Betrag hat sie als „Gesamtnettoeinkünfte“ bezeichnet. Nach ihren Angaben hat sie diesmal den Nettolohn in den letzten 12 Monaten vor dem Rentenbeginn mit dem Nettolohn in einem 12-Monats-Zeitraum vor dem Anpassungsstichtag verglichen. Sie hat für den ersten Stichtag einen Nettobarlohn in Höhe von 39.840 Euro und Gesamtnettoeinkünfte in Höhe von 44.834 Euro ermittelt. Für den zweiten Stichtag ist sie auf einen Nettobarlohn in Höhe von 41.465 Euro gekommen. Auf die Frage des Vorsitzenden in der Kammerverhandlung vom 13. April 2012, welche konkreten Zeiträume die Beklagte betrachtet hat, hat der Beklagtenvertreter angegeben, seines Wissens sei zunächst der Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 zugrundegelegt worden. Genau könne er dies aber nicht angeben. Er könne auch derzeit nicht genau angeben, von welchem konkreten Zeitraum ausgegangen worden sei, der zur Ermittlung des Betrages von 41.465 Euro geführt habe.
10Gehaltserhöhungen erfolgen im Konzern der Beklagten regelmäßig zum 1. Juni eines Jahres, allerdings rückwirkend, so dass sie nicht mehr in der ersten Jahreshälfte zufließen.
11Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 1. Juli 2008 nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Sie habe den falschen Prüfungszeitraum gewählt. Dies könne sie im Nachhinein nicht korrigieren. Auch sei die Berechnung der Beklagten nicht nachvollziehbar. Von 2005 bis 2008 seien die tariflichen Bruttolöhne in den tariflich gebundenen I -Unternehmen um 9,6 % gestiegen. Die von der Beklagten vorgenommene Konzernbetrachtung sei unzulässig. Eine einheitliche betriebliche Altersversorgung sei im Konzern ebenso wenig gegeben wie eine konzerneinheitliche Vergütungsstruktur. Die Herausnahme der sog. Executives aus der Betrachtung sei sachwidrig.
12Der Kläger hat beantragt,
131. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis einschließlich Januar 2011 in Höhe von 7.747,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 249,93 € seit dem 01. August 2008 und aus jeweils weiteren 249,93 € seit dem jeweils Ersten der Folgemonate;
142. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 01. Februar 2011 eine monatliche Betriebsrente von 5.214,43 € (statt 4.964,50 €) zu zahlen.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hat geltend gemacht, sie habe eine konzernweite Betrachtung vorgenommen, weil die Vergütungsstrukturen in den Unternehmen vergleichbar seien. Dies ergebe sich daraus, dass in diesen Unternehmen mit der Gewerkschaft v ausgehandelte Tarifverträge vorlägen. Zudem gälten in diesen Unternehmen die auf Konzernbetriebsvereinbarungen beruhenden I -Versorgungspläne. Wenn nur auf die Arbeitnehmer der Beklagten abgestellt werde, ergäben sich keine wesentlichen Unterschiede. Die Executives seien ausgeklammert worden, weil sie nach anderen Vergütungsstrukturen vergütet würden. 40 – 50 % ihrer Vergütung seien erfolgsabhängig. Im Jahre 2008 seien im Konzern lediglich 196 Arbeitnehmer dieser Kategorie zuzuordnen gewesen.
18Mit Urteil vom 9. Februar 2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspreche billigem Ermessen. Gegen das ihm am 10. März 2011 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 8. April 2011 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 1. Mai 2011, welcher am 3. Mai 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet.
19Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei wegen der Wahl eines falschen Prüfungszeittraums fehlerhaft. Darüber hinaus bleibe es dabei, dass eine konzernweite Betrachtung unzulässig sei. Entgegen der Angabe der Beklagten seien im I -Konzern nicht rund 17.000, sondern 21.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Von einer konzernweit zugesagten und einheitlich abgewickelten betrieblichen Altersversorgung könne keine Rede sein. Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgenommene Neuberechnung sei wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen.
20In der Kammerverhandlung vom 13. April 2012 hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten die bis dahin geltend gemachten Zinsanträge zurückgenommen.
21Der Kläger beantragt,
22das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09. Februar 2011 – 9 Ca 8288/10 – abzuändern und
231. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis einschließlich Januar 2011 in Höhe von 7.747,83 € zu zahlen;
242. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 01. Februar 2011 eine gegenüber dem von der Beklagten angenommenen Zahlbetrag von 4.964,50 € um 249,93 € höhere Betriebsrente von insgesamt 5.214,43 € zu zahlen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Die von ihr vorgelegte umfassende Neuberechnung habe sie erst im Berufungsverfahren habe durchführen können. Der Begriff des Nettolohns sei anders als bisher von ihr angenommen zu verstehen. Wegen des Entgeltcharakters betrieblicher Versorgungsleistungen sei nicht nur der Barlohn, sondern auch der Versorgungslohn in die Betrachtung einzubeziehen.
28Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
31II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
32Der Kläger hat seit dem 1. November 2010 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.214,43 Euro monatlich als Betriebsrente. Die von der Beklagten getroffene Anpassungsentscheidung ist unbillig. Dies gilt wegen der Wahl des falschen Prüfungszeitraums zunächst für die ursprünglich getroffene Anpassungsentscheidung, die zu einer Erhöhung der Betriebsrente des Klägers um 1,57 % auf 4.964,50 Euro geführt hat. Die von der Beklagten während des Rechtsstreits vorgenommenen Neuberechnungen führen zu keiner anderen Betrachtung. Diese waren zu berücksichtigen, weil es darauf ankommt, ob die getroffene Anpassungsentscheidung im Ergebnis rechtmäßig ist. Beiden Neuberechnungen hat die Beklagte ebenfalls einen falschen Prüfungszeitraum zugrunde gelegt. Bei ihrer zweiten Neuberechnung ist die Beklagte zudem von einer unzutreffenden Definition des Begriffs des Nettolohns ausgegangen. Auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen wie etwa den Konzernbezug kommt es nicht an. Rechtsfolge der fehlerhaften Anpassungsentscheidung der Beklagten ist, dass auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen ist. Dieser ist nach den zutreffenden Angaben des Klägers im maßgeblichen Zeitraum um 6,7 % angestiegen.
331. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – BAGE 115, 353).
34Der von § 16 BetrAVG vorgeschriebene Dreijahresturnus bei der Überprüfung von Betriebsrentenanpassungen zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Zulässig sind sowohl eine Vorverlegung als auch eine Verzögerung der ersten Anpassung (BAG 21. August 2007 – 3 AZR 330/06 – DB 2007, 2720; 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – BAGE 115, 353).
35Auch nach der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des § 16 BetrAVG reicht der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag (BAG 21. August 2007 – 3 AZR 330/06 – DB 2007, 2720; 25. April 2006 – 3 AZR 184/05 – juris; 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – BAGE 115, 353).
36Erweist sich die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers als unwirksam, ist eine Anpassung nach Maßgabe des Verbraucherpreisindexes vorzunehmen. Dies gilt allerdings nicht schon dann, wenn die ursprünglich vom Arbeitgeber getroffenen Erwägungen mit § 16 BetrAVG nicht vereinbar sind. Der Arbeitgeber kann für die getroffene Anpassungsentscheidung neue Berechnungen in den Prozess einführen, weil entscheidend darauf abzustellen ist, ob die getroffene Anpassungsentscheidung im Ergebnis billigem Ermessen entspricht (BAG 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – AP § 1 BetrAVG Auslegung Nr. 1; 23. Mai 2000 – 3 AZR 103/99 – AP § 16 BetrAVG Nr. 44).
37Der Nettolohn i.S.v. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ist der Teil des Arbeitsverdienstes, der den aktiven Arbeitnehmern nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen üblicherweise verbleibt. Dies ergibt sich daraus, dass § 16 BetrAVG der Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards dient. Dieser hängt vom verfügbaren Einkommen ab (BAG 23. Mai 2000 – 3 AZR 103/99 – AP § 16 BetrAVG Nr. 44).
382. Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger von der Beklagten ab November 2010 5.214,43 Euro monatlich als Betriebsrente verlangen. Die von der Beklagten getroffene Anpassungsentscheidung ist unbillig. Sowohl die erste als auch die beiden nachgeholten Berechnungen entsprechen nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
39Für alle von der Beklagten vorgelegten Berechnungen ist in Übereinstimmung mit dem LAG Hamm (23. August 2011 – 9 Sa 833/11 – juris), dass in einem Parallelfall zu demselben Ergebnis gekommen ist, davon auszugehen, dass die Beklagte den falschen Prüfungszeitraum zugrunde gelegt hat. Der richtige Prüfungszeitraum liegt zwischen dem 1. August 2005 (Rentenbeginn des Klägers) und dem 1. Juli 2008 (Anpassungsstichtag).
40Bei der ersten Berechnung hat die Beklagte die Lohnentwicklung im Konzern im ersten Halbjahr des Jahres 2008 nicht berücksichtigt.
41In die zweite Berechnung sind weder der Juli 2005 noch die zum 1. Juni 2008 erfolgte rückwirkende Lohnerhöhung der Mitarbeiter eingeflossen.
42Für die dritte Berechnung ist nicht klar ersichtlich, von welchem Prüfungszeitraum die Beklagte ausgegangen ist. Sie hat zwar auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 17. Februar 2012 ausgeführt, sie sei von den letzten 12 Monaten vor Rentenbeginn ausgegangen. Auf Seite 10 des Schriftsatzes hat sie mitgeteilt, sie sei zudem von dem 12-Monats-Zeitraum vor dem Anpassungsstichtag ausgegangen.
43Die Beklagte hat indes nicht angegeben, welchen konkrete Zeiträume sie ihren Berechnungen zugrundegelegt hat. Ausgehend von ihren Angaben wären im Fall des Klägers der Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 einerseits und der Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 andererseits maßgeblich gewesen. Aus Sicht der Kammer haben jedoch Zweifel bestanden, ob die Beklagte von diesen Zeiträumen ausgegangen ist. Diese haben sich daraus ergeben, dass die Beklagte auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 17. Februar 2012 unzutreffend angegeben hat, der Kläger beziehe seit dem 1. Mai 2008 Ruhegeld, welches mehrfach, zuletzt um 1,58 %, angehoben worden sei. Tatsächlich bezieht er seit dem 1. August 2005 Ruhegeld, welches einmal um 1,57 % angehoben worden ist. Auf Nachfrage der Kammer in der Verhandlung vom 13. April 2012 ist es der Beklagten nicht gelungen, diese Zweifel zu beseitigen. Der Beklagtenvertreter konnte die konkreten Prüfungszeiträume, von denen die Beklagte ausgegangen ist, nicht angeben. Der von ihm als möglich genannte Zeitraum 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 entspricht zudem nicht den gesetzlichen Vorgaben.
44Zu einer Vertagung hat die Kammer keinen Anlass gesehen. Der Beklagten war nicht Gelegenheit zu geben, ein viertes Mal zu rechnen. Sie hatte ausreichend Zeit, die zutreffenden Berechnungen vorzulegen. Ihr ist der sich aus dem Gesetz ergebende Prüfungszeitraum bekannt. In zahlreichen Gerichtsentscheidungen ist zu ihren Lasten auf diesen Gesichtspunkt abgestellt worden.
45Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die dritte Berechnung auch deswegen als fehlerhaft erweist, weil die Beklagte von einer unzutreffenden Definition des Begriffs „Nettolohn“ ausgegangen ist. In diesen fließt ein „Versorgungslohn“ bzw. „bAV-Lohnäquivalent“ nicht ein. Maßgeblich ist vielmehr das verfügbare Einkommen.
46Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Beklagte sei bei ihrer dritten Berechnung von den richtigen Zeiträumen ausgegangen, könnte auch nicht von dem „Barlohn“ (ohne den „Versorgungslohn“) ausgegangen werden, den die Beklagte ermittelt hat. In dem von ihr zugrundegelegten Zeitraum hat sich der Nettolohn nach ihren Angaben von 39.840 Euro auf 41.465 Euro und damit immerhin um 4,08 % erhöht. Dieser Wert wäre selbst bei Wahl der richtigen Zeiträume nicht maßgeblich, weil die Beklagte auch insoweit die Gehaltserhöhung zum 1. Juni 2008 nicht berücksichtigt hat. Hinzu kommt, dass sie auch nicht ansatzweise dargelegt hat, wie sie zu den neu ermittelten Werten, die – bei geringfügig abweichenden Zeiträumen - eine gegenüber den früheren Berechnungen erhebliche Erhöhung des Nettolohns ergeben haben, gelangt ist.
47Danach kann der Kläger eine Anpassung nach Maßgabe des Verbraucherpreisindexes für Deutschland verlangen. Der Anstieg betrug im maßgeblichen Zeitraum 6,7 %.
48III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
49IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
50Rechtsmittelbelehrung
51Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
52Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
53Dr. Sievers Haas Frießner
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