Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 Sa 1460/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.11.2011 – 4 Ca 1844/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist an den Kläger Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 27.07. bis 17.08.2010 in Höhe von rechnerisch unstreitig 1.399,04 € brutto für eine Vorsorgekur nach § 24 SGB V zu zahlen hat.
3Die Beklagte hat diese Zahlung abgelehnt, weil der Kläger unstreitig zuvor vom 04.06. bis 26.07.2010 arbeitsunfähig erkrankt war und für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten hat.
4Der Kläger war für den beklagten Betrieb, der Omnisbusreisen durchführt, als Busfahrer tätig.
5Die Busfahrer der Beklagten sind nach Maßgabe der betrieblichen Gegebenheiten in unterschiedlichen Schichten eingesetzt. Der Linienverkehr der Beklagten beginnt ab circa 4.00 Uhr morgens. Im Schulbusverkehr, der zwischen 7.00 Uhr und 9.00 Uhr stattfindet, werden u. a. auch Touren bedient, die planmäßig nur eine Stunde lang sind, die Nachschichten im Linienverkehr enden um circa 2.00 Uhr des Folgetages.
6Die Vorsorgekur hatte der Kläger im April 2010 beantragt. Die Bewilligung erfolgte im Mai 2010. Die Krankenkasse des Klägers hat der Beklagten mit Schreiben vom 18.08.2010 auf Anfrage mitgeteilt, dass nach deren Unterlagen die stationäre Vorsorgekur ab 27.10.2010 in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einer Vorerkrankung gestanden habe.
7Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
8Auf die Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz Bl. 35, 35 d. A. wird Bezug genommen.
9Gegen das dem Kläger am 21.11.2011 zugestellte Urteil erster Instanz hat der Kläger am 21.12.2011 Berufung eingelegt. Die Berufung hat der Kläger sodann mit der am Montag, den 23.01.2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründet.
10Die Berufungsbegründung führt aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach Maßgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 04.06.2007 bis 26.07.2007 bis zum 26.07.2007 um 24.00 Uhr bestanden habe. Der Kuraufenthalt des Klägers habe in B bei H stattgefunden. Der Kläger habe dort zum Mittag in der Klinik erscheinen sollen. Der Kläger sei um circa 9.00 Uhr von zu Hause abgefahren um rechtzeitig mittags in der Klinik einzutreffen.
11In der Zeit von 0.00 Uhr bis zur Abfahrt des Klägers um 9.00 Uhr sei der Kläger arbeitsfähig gewesen und hätte vor Antritt der Anreise zur Kurmaßnahme unter anderem im morgendlichen Schulbusverkehr zwischen 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr eingesetzt werden können.
12Der Kläger beantragt,
13das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.11.2011– 4 Ca 1844/11 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.399,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung des Sachvortrags erster Instanz das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Kläger habe der Beklagten im Zusammenhang mit seiner anstehenden Kurmaßnahme lediglich mitgeteilt, dass er im Zeitraum 27.07. bis 17.08.2010 eine Kur absolvieren werde. Die Beklagte habe danach davon ausgehen müssen, dass der Kläger während des gesamten Tages des 27.07.2010 nicht mehr für die Arbeitsleistung bei der Beklagten zur Verfügung gestanden habe. Soweit der Kläger nunmehr vortrage, dass er in der Zeit von 0.00 Uhr bis 9.00 Uhr am 27.07. hätte eingesetzt werden können sei dies für die Beklagte vollständig neu. Keinesfalls sei der Kläger am 27.07.2010 arbeitswillig gewesen.
17Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze in beiden Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19I. Die Berufung ist zulässig. Der Kläger hat gegen das Urteil 1. Instanz fristwahrend binnen Monatsfrist Berufung eingelegt. Der Kläger hat sodann mit der am 23.01.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift seine Berufung fristwahrend begründet. Die Berufungsbegründung setzt sich hinreichend mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erweist sich danach als ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel.
20II. Die Berufung führt in der Sache nicht zu einer Abänderung des Urteils erster Instanz.
211. Entgegen der Annahme des Klägers sind die Voraussetzungen dafür, die Beklagte als verpflichtet anzusehen, für die Vorsorgekur Entgeltfortzahlung zu leisten nicht gegeben. Die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs beruht darauf, dass vor Beginn der Kurmaßnahme vom 04.06.2010 bis zum 26.07.2010 durchgehend Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen bestanden hat, in welchem die Beklagte unstreitig an den Kläger für 6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet hat und dass vor Kurbeginn Arbeitsfähigkeit nicht eingetreten ist.
22a. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG gelten in Bezug auf Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation die Vorschriften der §§ 3 bis 4 a und 6 bis 8 EFZG entsprechend für die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.
23Bei der Kurmaßnahme des Klägers ab dem 27.07.2010 handelte es sich um eine derartige Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation. Wegen der zuvor bestehenden Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 04.06.2010 und dem 26.07.2010 ist § 3 EFZG entsprechend anzuwenden. Es ist in diesem Zusammenhang daher von zwei Verhinderungstatbeständen im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auszugehen, die zeitlich unmittelbar aufeinander folgten.
24b. Für den zweiten Verhinderungstatbestand, die Kurmaßnahme ab dem 27.07.2010, besteht nur dann eine Verpflichtung der Beklagten zur Entgeltfortzahlung, wenn die Erkrankung bis zum 26.07.2010 einerseits und die Kurmaßnahme ab dem 27.07.2010 andererseits zwei selbständige Verhinderungstatbestände darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist von zwei selbständigen Verhinderungstatbeständen auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer zwischen beiden Verhinderungstatbeständen arbeitsfähig war allerdings tatsächlich nicht eingesetzt werden konnte, weil er nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war. Es kommt demzufolge nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer nach seiner Gesundung also nach Beendigung des ersten Verhinderungstatbestandes die Arbeit tatsächlich wieder aufgenommen hatte (BAG, Urteil vom 05.12.1981 – 5 AZR 89/80 -, EZA § 1 LohnFGNr. 59).
25Diese Voraussetzungen nimmt der Kläger mit der Begründung seiner Berufung dadurch in Anspruch, dass er geltend macht, dass er nach der beendeten Arbeitsunfähigkeit am 26.07. bis zum Antritt der Anreise zur Kurmaßnahme als gesund anzusehen gewesen sei, so dass zwei selbständige Verhinderungstatbestände im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts nach dem EFZG vorgelegen hätten.
26Dies Auffassung des Klägers teilt die Kammer nicht.
27aa. Die Berufungsbegründung macht selbst zunächst zutreffend darauf aufmerksam, dass im Hinblick auf die attestierte Erkrankung des Klägers bis zum 26.07.2010 jedenfalls bis zum 26.07.2010 24.00 Uhr Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Dies ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesarbeitsgericht vom 02.12.1981 (BAG – 5 AZR 89/80 – a. a. O.). Da die vertraglich geschuldeten Arbeitszeiten des Klägers nach Maßgabe der üblichen Schichteinsatzzeiten im Betrieb der Beklagten auch Spätschichten bis 2.00 Uhr morgens des Folgetages vorsah. Es kommt deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 02.12.1981 (BAG 5 AZR 89/80 -, a. a. O.) insoweit zu folgen ist, dass für den letzten Kalendertag einer attestierten Arbeitsunfähigkeit auf das Arbeitszeitende dieses Kalendertages als Beendigung der Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist oder nicht (ablehnend insoweit AnwK/Sievers, § 3 EFZGRn 109, Vogelsang Entgeltfortzahlung Rn 216).
28Dies ist nämlich deshalb für den Streitfall ohne Bedeutung, weil – wie dargelegt – die im Arbeitsvertragsverhältnis des Klägers geltenden Arbeitszeiten und damit auch eine mögliche Arbeitszeit des Klägers bei Gesundung für den Kalendertag 26.07.2010 Schichteinsätze über 24.00 Uhr hinaus ermöglichten. Dabei kann unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalles nur davon ausgegangen werden, dass für den 26.07.2010 für den gesamten Kalendertag Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
29bb. Die Kammer teilt allerdings nicht die Auffassung des Klägers, dass für den 27.07.2010 erst mit Antritt der Anreise zur Kurmaßnahme morgens um 9.00 Uhr der Beginn des zweiten Verhinderungstatbestandes eingetreten sei, so dass in einem Zeitraum zwischen dem 27.07.2010 2.00 Uhr, dem Ende einer möglichen Spät-/Nachtschicht des Klägers am 26.07.2010, bis zum Antritt der Anreise zur Kurmaßnahme Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Der Kläger hat eine Kurmaßnahme beantragt, die unstreitig ab dem 27.07.2010 bewilligt war. Damit aber ist bereits der 27.07.2010 als vollständiger Kalendertag beginnend ab 0.00 Uhr der Beginn des zweiten Verhinderungstatbestandes. Dass der zweite Verhinderungstatbestand erst mit Antritt der Anreise zur Kurmaßnahme begonnen hätte, ist demgegenüber nicht anzunehmen.
30Damit aber liegt zwischen den beiden Verhinderungstatbeständen Arbeitsunfähigkeit bis 26.10.2010 und Kurbeginn ab 27.10.2010 Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht vor. Dies hindert das Entstehen des geltend gemachten Anspruchs gegen die Beklagte.
312. Die Berufung des Klägers führt somit nicht zu einer Abänderung des Urteils erster Instanz und war somit zurückzuweisen.
32III. Der Kläger ist mit dem Rechtsmittel der Berufung unterlegen und hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 ZPO.
33IV. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zur Klärung der Rechtsfrage zum Zeitpunkt des Beginns des Verhinderungstatbestandes bei Antritt einer Kurmaßnahme zugelassen, um die Frage abschließend zu klären, ob der Verhinderungstatbestand Kur, beginnend mit dem 1. Kalendertag der bewilligten Kur 0.00 Uhr, anzunehmen ist oder – wie vom Kläger in Anspruch – erst mit dem Antritt der Anreise zur Kurmaßnahme.
34RECHTSMITTELBELEHRUNG
35Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
36R E V I S I O N
37eingelegt werden.
38Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
39Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
40Bundesarbeitsgericht
41Hugo-Preuß-Platz 1
4299084 Erfurt
43Fax: 0361 2636 2000
44eingelegt werden.
45Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
46Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
47- 48
1. Rechtsanwälte,
- 49
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 50
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
52Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
53* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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