Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 TaBV 97/11

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2011 – 5 BV 150/11 – wird abgeändert wie folgt:

  • 1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, die folgende Regelung „für die Arbeit der Voll- und Teilzeitkräfte an Samstagen wird  25 % der geleisteten Stundenzahl in einem separaten Stundenkonto gesammelt“ einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Einigungsstelle ersetzenden Spruch der Einigungsstelle abzuändern.

  • 2. Der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung entsprechend der Verurteilung zu 1) ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 € angedroht.

  • 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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