Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 148/12

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.12.2011 – 6 Ca 1718/11 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über seine Fahrzeiten bei der Beklagten für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.09.2010 durch Vorlage einer Kopie der Aufzeichnung für seine Arbeitszeit bezüglich der Fahrzeuge mit den Kennzeichen: und zu erteilen.

 

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

 

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

 

4. Die Revision wird nicht zugelassen.


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