Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 1 Ta 153/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.03.2012 (3 Ca 1820/11 h) abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Westerath aus Mönchengladbach – unter den in dem Beschluss vom 27.03.2012 genannten Voraussetzungen – auch hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs vom 20.09.2011 (3 Ca 1820/11 h) bewilligt.


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