Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 287/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2012 – 1 Ca 6506/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Anfechtungserklärung vom 25.07.2012 noch durch die Befristung vom 10.09.2010 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollbeschäftigte Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst weiter zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit dem 30.09.2011 oder durch die im Berufungsverfahren durch die Beklagte erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages beendet worden ist.
3Die Klägerin wurde am 18.05.1998 von der Freien Universität B zur Promotion zugelassen und erhielt am 04.03.2004 den akademischen Grad der Doktorin der Politikwissenschaft Dr. phil. Seit dem 04.10.2004 ist sie bei der beklagten Universität aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. In der Zeit vom 04.10.2004 bis zum 30.06.2008 erfolgte ihre Beschäftigung im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigten in einem von der D e.V. geförderten Projekt. Im Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 30.06.2009 arbeitete sie auf einer Stelle im Rahmen des Bildungsraumprojekts "school ist open", welche von der Beklagten aus Studienbeiträgen finanziert wurde. Dieser Vertrag wurde sodann bis zum 30.09.2010 verlängert. Mit Änderungsvertrag vom 28.08.2009 wurde die Arbeitszeit der Klägerin für den Zeitraum 01.10.2009 bis zum 31.07.2010 auf 100 Prozent erhöht. Es erfolgte ab dem 01.08.2010 eine Verlängerung des Vollzeitarbeitsvertrages bis zum 30.09.2010. Schließlich schlossen die Parteien unter dem 10.09.2010 einen weiteren Arbeitsvertrag ab dem 01.10.2010 bis zum 30.09.2011 (Bl. 154 ff. d.A.) Ihre Beschäftigung aufgrund des zuletzt genannten Arbeitsvertrages erfolgte als „vollbeschäftigte Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst“. Mit dem Wintersemester 2011/2012 wurde die Erhebung von Studienbeiträgen abgeschafft.
4Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.01.2012(Bl. 226 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Befristung im Arbeitsvertrag vom 10.09.2010 nach dem WissZeitVG wirksam sei, da die Klägerin zum Kreis des wissenschaftlichen Personals zähle und ihre Tätigkeit größtenteils wissenschaftlichen Bezug gehabt habe. Zudem sei ihre Tätigkeit durch Studiengebühren finanziert, die als Drittmittel anzusehen seien und deren Abschaffung bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages bereits vorhersehbar gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
5Gegen das ihr am 15.02.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.03.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15.05.2012 begründet.
6Die Klägerin wendet sich gegen die Ansicht des Arbeitsgerichts, sie sei dem wissenschaftlichen Personal im Sinne des WissZeitVG zuzuordnen. Sie habe im Zeitraum des letzten befristeten Arbeitsvertrages lediglich Lehrtätigkeiten zu erbringen gehabt oder tatsächlich erbracht. Sie sei ausschließlich im Rahmen der Lehrerausbildung eingesetzt worden. Es habe sich um reine Wissensvermittlung durch Vermittlung von didaktischen Fähigkeiten und Methoden unter Einbeziehung innovativer Lehr- und Lernformen gehandelt. Die von der Beklagten angeführten Publikationen seien irrelevant, da sie aus der Zeit vor der Eingehung des letzten befristen Arbeitsverhältnisses stammten und zudem keinen Bezug zur Lehrerausbildung hätten. Die zulässige Höchstbefristungsdauer sei unter Berücksichtigung ihrer Promotionszeit bei der Freien Universität Berlin überschritten. Eine Befristung aufgrund Drittmittelfinazierung scheitere daran, dass der Einsatz der Klägerin nicht im Rahmen eines Forschungsprojekts erfolgt sei und Studiengebühren mangels fremder Zweckbestimmung nicht den Drittmitteln zugerechnet werden könnten. Zudem handele es sich bei ihrer Tätigkeit um eine Daueraufgabe im Bereich der Lehrerausbildung, die unabhängig von der Finanzierung durch Studiengebühren oder von Lehrveranstaltungsprojekten durchgeführt werde. Die von der Beklagten zweitinstanzlich erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages verfange nicht, denn die Klägerin habe alle Auskünfte bereitwillig und wahrheitsgemäß erteilt. Die Beklagte habe es lediglich unterlassen, den tatsächlichen Beginn des Promotionsverfahrens zu erfragen.
7Die Klägerin beantragt zuletzt,
81. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2012– 1 Ca 6506/11 – abzuändern;
92. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 25.07.2012 noch durch die Befristung vom 10.09.2010 beendet worden ist;
103. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollbeschäftigte Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst weiter zu beschäftigen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
13Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und meint, dass sich schon aus den Titeln der Lehrveranstaltungen der Klägerin, wie sie in den Vorlesungsverzeichnissen für das Wintersemester 2010/2011 und das Sommersemester 2011 dokumentiert seien, hinreichend ergebe, dass es sich nicht lediglich um die Vermittlung praktischer Fähigkeiten gehandelt habe, sondern um eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der von der Klägerin vermittelten Themen. Mit der Berufungserwiderung vom 25.07.2012 hat die Beklagte den Arbeitsvertrag vom 25.07.2012 angefochten, weil die Klägerin erstmals im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht die Dauer ihres Promotionsverfahrens offen gelegt habe. Die Klägerin habe in den Erörterungen mit der Personalabteilung geschickt den Blick auf das Thema Befristung wegen Drittmittelfinazierung gelenkt und so erreicht, dass trotz ursprünglicher Ablehnung doch noch ein neuer befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 15.05.2012, 25.07.2012 und 16.08.2012 Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
17II. Die Berufung ist begründet, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nicht aufgrund rechtswirksamer Befristung mit dem 30.09.2011 beendet. Auch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.07.2012 erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages vom 10.09.2010 ist erfolglos.
181. Die Beklagte kann die Befristung des Arbeitsvertrages vom 10.09.2010 bereits deshalb weder auf das Sonderbefristungsrecht des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG oder § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG stützen, weil nach ihren eigenen Darlegungen nicht hinreichend feststellbar ist, dass die Klägerin dem wissenschaftlichen Personal im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zuzurechnen ist.
19a) Zum wissenschaftlichen Personal gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen (BAG, Urt. v. 01.06.2011 – 7 AZR 827/09 – m.w.N.).
20b) Die von der Klägerin auszuführende Tätigkeit bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag vom 10.09.2010. Der schriftliche Arbeitsvertrag selbst enthält keine Anhaltspunkte dafür, ob die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben von einem wissenschaftlichen Zuschnitt geprägt ist. Lehrkräfte für besondere Aufgaben unterliegen in der Regel nicht dem Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG (vgl.: APS/Schmidt, 4. Auflage, § 1 WZVG Rdn. 20 m.w.N.). Auch die Verwendung der Bezeichnung einer „Studienrätin im Hochschuldienst“ spricht auf den ersten Blick eher gegen einen wissenschaftlichen Charakter der Lehrtätigkeit. Die Anlage zum Arbeitsvertrag vom 10.09.2010 beinhaltet lediglich den allgemeinen Hinweis, dass die Klägerin „als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst im Angestelltenverhältnis i.S.v. § 42 Hochschulgesetz (HG) beschäftigt“ wird und die Übertragung anderer Tätigkeiten vorbehalten bleibt. Die Stellenbeschreibung vom 19.07.2010 (Bl. 157 d.A.) enthält keine eigene Aufgabenbeschreibung, sondern lediglich den Verweis, dass diese vorliege, wobei auf jene vom 15.06.2009 (Bl. 150 d.A.) Bezug genommen wird. Diese wiederum ordnet zwar die Lehrtätigkeit einem Bereich zu – hier: Historische Bildungsforschung und Gender History – in Zusammenarbeit mit einem Lehrstuhl und dem Bildungsraumprojekt „school is open“, enthält aber keine nähere Angaben zum wissenschaftlichen Charakter der Tätigkeit. Worin die Wissenschaftlichkeit der ebenfalls genannten Prüfungstätigkeit bestehen soll, ist nicht erkennbar. Konkrete, ergänzende Absprachen der Parteien zur inhaltlichen Gestaltung der auszuführenden Tätigkeiten hat die Beklagte nicht dargetan. Unstreitig hat die Klägerin außerhalb der Lehrverpflichtung nebst Prüfungstätigkeit im Zeitraum 01.10.2010 und 30.09.2011 keine zusätzlichen wissenschaftlichen Dienstleistungen erbracht. Die Beklagte legt auch nicht konkret dar, dass der Klägerin neben ihrer lehrenden und prüfenden Tätigkeit überhaupt hinreichend Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verblieb. Der Verweis der Beklagten auf die Vorlesungsverzeichnisse für das Wintersemester 2010/2011 und das Sommersemester 2011 hilft nicht weiter. Aus der bloßen Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen lässt sich noch nicht konkret entnehmen, ob und inwiefern die Ausübung der Lehrtätigkeit an eigenständige Forschung und Reflexion der Lehrenden gekoppelt war. Soweit die Beklagte auf wissenschaftliche Publikationen unter Mitwirkung der Klägerin verweist (Liste der Veröffentlichungen aus dem Bereich Soziologie und Politik der Rehabilitation, Disability Studies, Bl. 214 d.A.), ist dies bereits deshalb unbeachtlich, weil deren Erarbeitung aus der Zeit vor Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages stammt und daher nicht dem Zeitraum der maßgebenden Befristung zuzuordnen ist.
212. Selbst wenn man die Klägerin dem wissenschaftlichen Personal zurechnen wollte, handelt es sich bereits deshalb nicht um eine zulässige Befristung in der sog. Postdoc-Phase, weil die Höchstdauer des § 2 Abs. 1Satz 2 WissZeitVG überschritten wurde. Hiernach ist nach abgeschlossener Promotion eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Der Promotionszeitraum der Klägerin, gerechnet von der Zulassung zur Promotion am 18.05.1998 bis zur Erlangung des akademischen Grades am 04.03.2004, hat fünf Jahre neun Monate und siebzehn Tage betragen, so dass sich die höchstzulässige Befristungsdauer von sechs Jahren, die gerechnet ab dem Beginn der befristeten Beschäftigung bei der Beklagten ab dem 04.10.2004 mit dem 04.10.2010 ablief, maximal um 2 Monate und 13 Tage verlängern konnte, also nur bis zu dem 17.12.2010.
223. Die Wirksamkeit der Befristungsabrede lässt sich auch nicht aus§ 2 Abs. 2 WissZeitVG oder subsidiär aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG unter dem Gesichtspunkt der Drittmittelfinanzierung herleiten, weil die Stelle der Klägerin durch Studienbeiträge finanziert wurde.
23a) Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG ist für die Wirksamkeit der Befristung des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages der Parteien erforderlich, dass die Beschäftigung der Klägerin überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, diese Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Klägerin überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Unter diesen Voraussetzungen ermöglicht § 2 Abs. 2 Satz 2 WissZeitVG auch die Befristung des Arbeitsvertrages, wenn die Klägerin dem nichtwissenschaftlichen, akzessorischen Personal zuzurechnen ist. Wie auch im Rahmen des§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG trägt die projektbedingte Drittmittelfinanzierung dem Umstand Rechnung, dass lediglich ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf besteht und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Dabei reicht allein die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht aus. Nur wenn die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wurden und anschließend wegfallen sollten, war die Befristung sachlich gerechtfertigt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen hatten (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 07.04.2004 - 7 AZR 441/03 - m.w.N.).
24b) Die Studienbeiträge können nicht als Drittmittelfinanzierung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angesehen werden, denn sie wurden weder konkret zweckgebunden für die Stelle der Klägerin erhoben noch hat eine Verwendungsentscheidung der beitragszahlenden Studenten unter Berücksichtigung der Verhältnisse der konkreten Stelle stattgefunden. Der Studienbeitrag nach § 2 Abs. 2 HAbG NRW i.d.F. v. 21.03.2006 wurde lediglich zu dem allgemeinen Zweck der Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen erhoben. Hierüber konnten die Hochschulen im Rahmen der Grenzen des HAbG NRW ohne weitere Zweckbindung frei verfügen. Zudem werden Studiengebühren und Hochschulbeiträge nicht von Dritten im Sinne der genannten Rechtsprechung, sondern von Mitgliedern der Hochschule erbracht (APS/Schmidt, 4. Auflage, § 2 WZVG Rdn. 29 m.w.N.). Schließlich hat die Beklagte weder dargetan noch ist aus sonstigen Gründen ersichtlich, dass mit hinreichender Sicherheit bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages feststand, dass ab dem Wintersemester 2011/2012 keine Studienbeiträge mehr erhoben werden.
254. Die Beklagte hat den Arbeitsvertrag auch nicht wirksam wegen Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) angefochten.
26a) Der Tatbestand der arglistigen Täuschung erfordert in objektiver Hinsicht, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst. Die Täuschung muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Sie kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zur Offenbarung der fraglichen Tatsache verpflichtet ist. Ohne eine entsprechende Frage des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer von sich aus nur auf solche Tatsachen hinweisen, deren Mitteilung der Arbeitgeber nach Treu und Glauben erwarten darf Eine Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers ist an die Voraussetzung gebunden, dass die verschwiegenen Umstände dem Arbeitnehmer die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich machen oder sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind (BAG, Urt. v. 21.02.1991 – 2 AZR 449/90 – m.w.N.). Arglistig ist die Täuschung, wenn der Anfechtungsgegner wusste oder erkennen musste, dass die von ihm vorgespiegelte oder verschwiegene Tatsache den Geschäftswillen des Arbeitgebers mit beeinflusst, also für die Entscheidung zur Begründung des Arbeitsverhältnisses wesentlich sein kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn dem erkennbar ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen hätte (APS/Preis, 4. Aufl., Grundlagen K.Rdn. 52 m.wN.).
27b) Die unterlassene Mitteilung der Klägerin hinsichtlich des Beginns ihrer Promotion war im Streitfall weder kausal für den Abschluss des Arbeitsvertrages vom 10.09.2010 noch arglistig. Wie die Beklagte selbst unter Bezugnahme auf die e-mail vom 07.07.2011 (Bl. 215 d.A.) mit Schriftsatz vom 18.01.2012 ausgeführt hat, war ihr das Risiko des Verstoßes gegen die Zwölfjahresregelung des 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG bewusst. Trotzdem hat sie nach eigener Darlegung nicht auf eine Auskunfterteilung der Klägerin bestanden, weil sie rechtsirrig davon ausging, sie könne die Befristung des Arbeitsvertrages mit Erfolg auf die Beschäftigung in einem mit Drittmitteln finanzierten Projekt im Sinne des § 2 Abs. 2 WissZeitVG stützen. Hieraus ist zu schließen, dass sie selbst bei Kenntnis des Beginns der Promotion den umstrittenen Arbeitsvertrag geschlossen hätte. Jedenfalls musste die Klägerin aufgrund des Verhaltens der Beklagten nicht erkennen, dass die Mitteilung des Promotionsbeginns für die Beklagte noch von Relevanz für den Abschluss des Arbeitsvertrages war.
28III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
29IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.
30RECHTSMITTELBELEHRUNG
31Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
32Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
33Weyergraf Fahrmer Breuer
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