Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 352/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.02.2012 – 2 Ca 5885/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Zahlung von steuerfreien Spesen.
3Der in B wohnhafte Kläger ist seit März 2003 bei der beklagten Möbelspedition als Fahrer, Packer und Träger beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 15.12.2006 ist unter Ziffer 4. Berlin als Arbeitsort bestimmt und unter Ziffer 9. die Zahlung von steuerfreien Spesen im Rahmen der jeweils geltenden Sätze für die Dauer der Abwesenheit im Fernverkehr vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 4 ff. d.A. verwiesen.
4Nach Schließung der Niederlassung in B zahlte die Beklagte dem Kläger nur noch steuerfreie Spesen für seine Abwesenheitszeiten im Fernverkehr basierend auf der Abwesenheit vom Betriebssitz K .
5Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.02.2012 (Bl. 132 ff. d.A.) die am 24.06.2011 zugestellte Klage, mit der der Kläger höhere Spesen unter Zugrundelegung seiner Abwesenheit von B verlangt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass aus steuerrechtlichen Gründen steuerfreie Spesen auf der Grundlage des Arbeitsorts B nicht mehr gezahlt werden könnten, da der Tätigkeitsmittelpunkt des Klägers in K liege. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung des Arbeitsortes B sei jedenfalls konkludent aufgehoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie deren Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
6Gegen das ihm am 28.02.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.03.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.05.2012 begründet.
7Der Kläger meint, wenn die Beklagte die Zahlung von Spesen davon habe abhängig machen wollen, von wo aus der Kläger tatsächlich eigesetzt werde, hätte sie dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag festhalten müssen. Eine konkludente Abänderung des Arbeitsortes sei nicht anzunehmen, denn der Kläger sei von Anfang an regelmäßig und überwiegend von Köln aus eingesetzt worden. Lediglich die Abrechnung sei bis zu ihrer Schließung über die Niederlassung in B erfolgt.
8Der Kläger beantragt,
9unter Abänderung des am 08.02.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, AZ 2 Ca 5885/11 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.296,-- € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
12Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die regelmäßige Arbeitsstätte Köln sei Anknüpfungspunkt für die steuerfreie Spesenzahlung.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 25.05.2012 und 10.07.2012 Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
16II. Der Berufung blieb der Erfolg versagt, denn das Arbeitsgericht hat mit überzeugender Begründung, der sich die erkennende Berufungskammer anschließt, die Klage abgewiesen. Die Ausführungen in der Berufungsschrift rechtfertigen keine inhaltliche Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Differenzspesen für den Zeitraum Dezember 2010 bis August 2011 in Höhe von 2.296,-- € netto.
17Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die maßgebende Vertragsklausel der Ziffer 9. des Arbeitsvertrages eindeutig die Zahlung steuerfreier Spesen mit dem Steuerrecht verknüpft. So heißt es in Ziffer 9. Satz 1 ausdrücklich, dass steuerfreie Spesen im Rahmen der jeweils geltenden Sätze gezahlt werden. Die jeweils geltenden Sätze sind jene Pauschbeträge des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG, die zum Ausgleich für Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen dienen. Bestätigt wird dies durch den Folgesatz, wonach die „derzeitigen, steuerfreien Spesensätze“ maßgebend sind, die dann im Einzelnen aufgezählt werden. Seit der Schließung der B Niederlassung ist die Beklagte schon aus Rechtsgründen gehindert, dem Kläger die begehrten Differenzspesen netto auf der Grundlage einer Berechnung der Abwesenheit von Berlin zukommen zu lassen. Ob die frühere Abrechnungspraxis der Beklagten angesichts der vom Kläger dargelegten überwiegenden tatsächlichen Steuerung des Arbeitsverhältnisses vom K Betrieb aus steuerrechtlich unbedenklich war, erscheint zweifelhaft, bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung. Steuerfreie Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG setzen die tätigkeitsbedingte Abwesenheit von Wohnung und Tätigkeitsmittelpunkt voraus. Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) entspricht dem Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Regelmäßige Arbeitsstätte ist nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH, Urt. v. 19.01.2012 – VI R 32/11 -; BFH, Urt. v. 18.09.2009 – VI R 61/06 -; BFH Urt. v 18.12.2008 – VI R 39/07 -; BFH Urt. v. 11.05.2005 – VI R 16/04 -). Der Kläger ist nach der Schließung der B Niederlassung nunmehr zwangsläufig der einzig verbliebenen Betriebsstätte in K zugeordnet, die damit seinen Tätigkeitsmittelpunkt darstellt. Nur die Abwesenheit vom K Betrieb kann Anknüpfungspunkt für die Berechnung steuerfreier Spesen sein. Die abweichende Festlegung des Arbeitsortes im Arbeitsvertrag ist dagegen steuerrechtlich – wie schon das Arbeitsgericht ausgeführt hat - ohne Belang. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so erweist sich die Hilfsfeststellung des Arbeitsgerichts als zutreffend, wonach die Vereinbarung des Arbeitsortes B jedenfalls konkludent abgeändert worden ist. Die tatsächliche Handhabung der Parteien, wie sie vom Kläger geschildert wurde, zeigt, dass Berlin auch nach Abschluss des Vertrages vom 15.12.2006 zu keinem Zeitpunkt sein realer Arbeitsort war. Aufträge und Einsätze erfolgten überwiegend durch den K Betrieb. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des B Betriebs ist nicht ansatzweise erkennbar. Die Anbindung des Klägers an die Niederlassung in B beschränkte sich auf die Abrechnung. Die Festlegung des Arbeitsortes B im Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Existenz des B Betriebs diente erkennbar dem Zweck, die Möglichkeiten des Steuerrechts auszunutzen, um dem Kläger einen möglichst hohen steuerfreien Spesensatz zu ermöglichen.
18III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
19IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.
20Rechtsmittelbelehrung
21Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
22Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
23Weyergraf Fahrmer Breuer
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