Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 76/11
Tenor
1. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 6. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d:
2Das klagende Land nimmt die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, nach § 25 HAG auf Nachzahlung eines Minderbetrages an Frau D in Anspruch.
3Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2010 abgewiesen. Das Urteil ist dem klagenden Land am 7. Januar 2011 zugestellt worden. Das klagende Land hat am 20. Januar 2011 Berufung eingelegt und diese am 4. März 2011 begründet.
4Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2011, der am 14. Februar 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hatten sich die Rechtsanwälte H für die Beklagte bestellt.
5Am 21. November 2011 ist in das Handelsregister für die Beklagte eingetragen worden: „Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.“
6Auf Antrag des klagenden Landes ist der Berufung durch Versäumnisurteil vom 6. Februar 2012 stattgegeben worden. Gegen das am 20. Februar 2012 an die Rechtsanwälte H zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 24. Februar 2012 durch Rechtsanwälte Dr. J Einspruch einlegen lassen.
7Die Beklagte macht geltend, sie sei vollständig gelöscht und abgewickelt. Sie nehme am Geschäftsleben nicht mehr teil. Es sei kein verwertbares Vermögen vorhanden. Die Liquidation sei eingeleitet worden, bevor der Rechtsstreit ernsthaft in Gang gekommen sei.
8Das klagende Land verweist darauf, dass der Geschäftsführer der Beklagten in einem Parallelprozess auf dem Geschäftspapier der Beklagten am 7. Juli 2012 Vollmacht erteilt habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt werde weiterhin von der Existenz und fehlender Vermögenslosigkeit der Beklagten ausgegangen.
9Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
11I. Die Berufung des klagenden Landes ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
12II. Die Berufung ist auch begründet, weil der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 6. Februar 2012 unzulässig ist. Die Beklagte ist parteifähig. Sie war aber nicht prozessfähig, als sie Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat. Rechtsfolge ist, dass der Einspruch als unzulässig zu verwerfen war (§ 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hierüber konnte ohne mündliche Verhandlung (§ 341 Abs. 2 ZPO) vom Vorsitzenden allein (§ 64 Abs. 7 iVm. § 55 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG) entscheiden werden.
131. Die Beklagte ist parteifähig. Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist.
14a) Die Löschung einer vermögenslosen KG nach § 394 Abs. 1 iVm. Abs. 4 Satz 1 FamFG hat grundsätzlich zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr existent.
15Bestehen dagegen Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dafür reicht bei einem Aktivprozess schon die bloße Tatsache, dass die Gesellschaft einen Vermögensanspruch geltend macht. Bei einem hier gegebenen Passivprozess ist die gelöschte Gesellschaft jedenfalls dann parteifähig, wenn der Kläger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden (BGH 25. Oktober 2010 – II ZR 115/09 - DB 2010, 2719).
16b) Die Beklagte ist parteifähig, weil sie noch verwertbares Vermögen hat.
17aa) Zunächst ist darauf zu verweisen, dass bei der Liquidation einer KG nach §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 2 Satz 2 HGB zur Deckung streitiger Verbindlichkeiten das Erforderliche zurückzubehalten ist.
18§ 155 Abs. 2 Satz 2 HGB ist zudem im Zusammenhang mit § 735 BGB zu betrachten. Erweist sich die Liquidationsmasse als unzureichend für die Gläubigerbefriedigung, müssen die Gesellschafter den Fehlbetrag einzahlen. 155 Abs. 2 Satz 2 HGB will sicherstellen, dass keine Vorabausschüttung stattfindet, die eine Rückzahlungspflicht der Empfänger begründen kann (MüKo-HGB/Schmidt § 155 Rn. 6).
19bb) Danach ist die Beklagte nicht vermögenslos.
20Anlässlich ihrer Liquidation bestand nach §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 2 Satz 2 HGB die Verpflichtung, das Erforderliche zur Deckung streitiger Verbindlichkeiten zurückzuhalten. Das Gericht geht davon aus, dass bei der Liquidation der Beklagten diese gesetzlichen Vorgaben eingehalten worden sind. Es sind von keiner Partei Anhaltspunkte für einen Verstoß vorgetragen worden.
21Unabhängig hiervon hat die Beklagte eine Nachforderung gegen ihre Gesellschafterin, die A GmbH. Diese besteht fort, auch wenn die Beklagte nach § 394 Abs. 4 Satz 2 FamFG nur hätte gelöscht werden dürfen, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei der persönlich haftenden Gesellschafterin vorlagen.
222. Die Beklagte war im Zeitpunkt des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil nicht mehr prozessfähig.
23a) Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbstbestellte Vertreter wirksam vor- oder entgegenzunehmen. Eine KG wird nach §§ 161 Abs. 2, 149 Satz 2 HGB im Fall der Liquidation durch den Liquidator gesetzlich vertreten. Mit der Löschung der KG im Handelsregister hat der Liquidator seine Stellung als gesetzlicher Vertreter der Beklagten verloren (vgl. BAG 25. September 2003 – 8 AZR 446/02 – AP § 613a BGB Nr. 256).
24b) Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
25Die Beklagte ist seit der Löschung im Handelsregister nicht mehr prozessfähig.
26Dennoch konnte gegen die Beklagte trotz der Mandatsniederlegung der Rechtsanwälte H noch Versäumnisurteil ergehen. Nach § 87 Abs. 1 ZPO erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Zudem entspricht es ständiger Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass der Wegfall der Prozessfähigkeit dann ohne Bedeutung ist, wenn dem Prozessbevollmächtigten wirksam Prozessvollmacht erteilt worden ist, weil die Vollmacht nach § 86 ZPO weiter wirkt (vgl. BAG 25. September 2003 – 8 AZR 446/02 – AP § 613a BGB Nr. 256). Die Erteilung der Prozessvollmacht an die Rechtsanwälte H ist vor der Löschung der Beklagten erfolgt.
27Allerdings konnten die Rechtsanwälte Dr. J mangels wirksamer Erteilung einer Vollmacht nicht wirksam Einspruch einlegen. Als sie beauftragt wurden, war die Beklagte bereits gelöscht.
28II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
29III. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
30RECHTSMITTELBELEHRUNG
31Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
32Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
33Dr. Sievers
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