Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 1418/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.11.2011 – 4 Ca 1452/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen des Arbeitsverhältnisses.
3Der Kläger ist in der Stellung eines Prokuristen seit dem Juli 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Geschäftsführer der Beklagten war der zum Zeitpunkt der Kündigung 81 Jahre alte Vater des Klägers, der zwischenzeitlich verstorben ist. Nachdem eine Einigung über eine Nachfolgeregelung zwischen dem Kläger und seinem Vater gescheitert war, kam es Anfang Juni 2011 zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden, weil der Vater einen Betrag von 20.000,-- € von dem Konto der Beklagten abgehoben und den Betrag seiner Lebensgefährtin hat zukommen lassen. Die Beklagte widerrief am 06.06.2011 die Prokura und stellte den Kläger am 10.06.2011 mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben frei. Sie erteilte ihm zugleich ein Hausverbot. Daraufhin verfasste der Kläger auf dem Briefbogen der Beklagten ein Schreiben, welches er an die Hausbank der Beklagten, die K K , sowie die Firma C richtete und in welchem es u.a. heißt: "(...) leider muss ich Ihnen mitteilen, dass mir durch meinen 81jährigen krebskranken Vater die Prokura entzogen wurde. Zeitgleich wurde ich mündlich vor Zeugen fristlos gekündigt. Ich bitte, bei zukünftigen Kreditvergaben zu berücksichtigen, dass es keine Nachfolgeregelung gibt. (...)".
4Hierauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.06.2011 fristlos und sodann erneut mit Schreiben vom 07.07.2011 außerordentlich, weil der Kläger Domains der Beklagten, die von einer ihm gehörenden Firma verwaltet werden, zunächst vorläufig und ab dem 27.06.2011 endgültig abgeschaltet hat.
5Der Kläger hat behauptet, sein Vater sei aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen, die Firma zu führen und habe die wirtschaftliche Grundlage der Beklagten durch Entnahmen für sich und seine Lebensgefährtin gefährdet. Die Abschaltung der Domains sei erfolgt, weil die Beklagte das Nutzungsentgelt nicht entrichtet habe.
6Der Kläger hat beantragt,
7festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.06.2011, ihm zugegangen am 14.06.2011 rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen hinaus unverändert fortbesteht;
8weiter festzustellen, dass die fristlose Kündigung vom 07.07.2011, ihm zugegangen am 11.07.2011, ebenfalls rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen hinaus unverändert fortbesteht.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hat die fristlosen Kündigungen auf das geschäftsschädigende Verhalten des Klägers gestützt.
12Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 30.11.2011 (Bl. 134 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits die fristlose Kündigung vom 10.06.2011 das Arbeitsverhältnis beendet hat. Der Kläger habe durch sein Schreiben vom 10.06.2011 geschäftsschädigende Äußerungen gegenüber Dritten getätigt und durch dieses schwerwiegende Fehlverhalten es der Beklagten unzumutbar gemacht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
13Gegen das ihm am 02.12.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.12.1011Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 29.02.2012 begründet.
14Der Kläger rechtfertigt sein Schreiben vom 10.06.2011 damit, dass er seinen Vater aus familiärer Pflicht vor einer weiteren persönlichen Schuldenfalle habe bewahren wollen. Er habe nicht in Schädigungsabsicht gehandelt, es habe sich allenfalls um einen einmaligen Ausrutscher in einem abmahnungsfreien Arbeitsverhältnis gehandelt. Die Kündigung sei unverhältnismäßig. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sein Vater durch finanziell unangemessenes Verhalten den Streit heraufbeschworen habe. Der Kläger sei vom Vorgehen seines Vaters, auch im Hinblick von Beschimpfungen vor versammelter Belegschaft, geschockt gewesen. Über die einzelnen Formulierungen des Schreibens vom 10.06.2011 habe er sich keine Gedanken gemacht. Die drohenden negativen Konsequenzen seien ihm erst im Nachhinein deutlich geworden.
15Der Kläger beantragt,
16das Urteil des Arbeitsgerichtes Bonn abzuändern und nach den Schlussanträgen des Klägers 1.Instanz zu erkennen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
19Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Nur die Beklagte, nicht aber der Geschäftsführer der Beklagten persönlich habe geschäftliche Beziehungen zur K K unterhalten. Der Kläger habe die „feindliche Übernahme“ der Beklagten vorbereitet. Die Entnahme der 20.000,-- € sei gerechtfertigt gewesen, es habe sich dabei um die Auszahlung der dem Geschäftsführer vertraglich zugesicherten Tantieme 2008 gehandelt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 29.02.2012 und 15.03.2012 Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
23II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass bereits die Kündigung vom 10.06.2011 das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos aufgelöst hat. Die Berufungskammer schließt sich den überzeugenden Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts an. Die Ausführungen der Berufung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
241. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urt. v. 19.07.2012 - 2 AZR 989/11 - m. w. N.).
252. Eine bewusste und gewollte Geschäftsschädigung, die geeignet ist, bei Geschäftspartnern des Arbeitgebers Misstrauen in dessen Zuverlässigkeit zu wecken, rechtfertigt regelmäßig eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urt. v. 06.02.1997 - 2 AZR 38/96 - m. w. N.; KR/Fischermeier, 9. Auflage, § 626 BGB Rdn. 448). Auch ein einmaliger Vorgang bewusster und gewollter Geschäftsschädigung kann grundsätzlich geeignet sein, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu bilden (BAG, Urt. v. 17.06.1992 - 2 AZR 568/91 - ).
263. Zutreffend hat das Arbeitsgericht dem Schreiben des Klägers vom 10.06.2011 geschäfts- und kreditschädigende Bedeutung von erheblicher Bedeutung beigemessen. Es musste bei der Hausbank der Beklagten den Eindruck mangelnder finanzieller Zuverlässigkeit und Gefährdung bei der Kreditvergabe hinterlassen. Dies folgt aus der Betonung des Alters des Geschäftsführers der Beklagten in Verbindung mit dessen lebensbedrohlicher Erkrankung und wird abgerundet durch den Hinweis mangelnder Nachfolgeregelung. Der Kläger nahm dabei unter Hinweis auf seine (entzogene) Prokura besondere Kenntnis der Internas der Beklagten und Verbindlichkeit seiner Äußerung in Anspruch.
27Soweit der Kläger die Schädigungsabsicht in Abrede stellt, überzeugt dies nicht. Das Schreiben war bereits deshalb nicht geeignet, seinen Vater vor der persönlichen Schuldenfalle zu schützen, weil es ausschließlich firmenbezogen auf Geschäftsbogen der Beklagten formuliert ist und der Vater nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten über kein privates Konto bei der Hausbank der Beklagten verfügte. Die Berufungskammer vermag dem Vorbringen des Klägers, er habe bei Abfassung des Schreibens noch unter einem Schock aufgrund des "irrational und unter Umständen sogar strafbaren Verhaltens" des Vaters gestanden, nicht zu folgen. Worin ein strafbares Verhalten des Vaters liegen soll ist nicht zu erkennen. Nach dem Schreiben des Wirtschaftsprüfers und Steuerberater Müller vom 03.05.2011 (Bl. 201 d. A.) hatte der Vater jedenfalls noch einen Tantiemeanspruch für das Geschäftsjahr 2008 in Höhe von 16.598,-- €. Bereits vier Tage zuvor, am 06.06.2011, war im Zuge der Auseinandersetzung über die Abhebung der 20.000,-- € die Prokura des Klägers widerrufen worden. Die Belegschaft hatte nach erstinstanzlichem Vorbringen des Klägers unter dem 08.06.2011 schriftlich zu seinen Gunsten im Hinblick auf die ausstehende Nachfolgeregelung Partei ergriffen. In welcher Art und Weise der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger vor versammelter Belegschaft beschimpft haben soll, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Freistellung des Klägers, verbunden mit dem Hausverbot, erfolgte am 10.06.2011. Die Auseinandersetzung hatte sich zwar erkennbar aufgeschaukelt. Jedoch sprechen Zeit- und Geschehensablauf, erst Recht unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der umstrittenen Nachfolgeregelung, gegen eine unüberlegte, spontane Handlung des Klägers, sondern für eine bewusste, aber in jeder Hinsicht unangemessene Reaktion des Klägers im Streit mit seinem Vater über dessen finanzielles Gebaren.
284. Die außerordentliche Kündigung scheitert auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit an dem fehlenden Vorliegen einer einschlägigen Abmahnung. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 - m. w. N.). Das Arbeitsgericht hat aufgrund der klaren Zielrichtung des Schreibens vom 10.06.2011, die Hausbank von weiteren Kreditvergabe abzuhalten und die Beklagte in noch größere wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen, zutreffend das Verhalten des Klägers als eine besonders schwere Pflichtverletzung bewertet. Dem Kläger musste erkennbar sein, dass dies für die Beklagte in keiner Weise hinnehmbar war und er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzte.
295. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das sofortige Beendigungsinteresse das Bestandschutzinteresse des Klägers. Der Beklagten war es unter Berücksichtigung der Schwere des Pflichtenverstoßes nicht zuzumuten, den Kläger auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Auch dies hat das Arbeitsgericht richtig erkannt. Der Kläger hat die Kreditvergabe und damit die wirtschaftliche Existenz der Beklagten, die nach eigenem Vorbringen ernsthaft in Rede stand, gefährdet. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Kläger fast neun Jahre abmahnungsfrei für die Beklagte tätig gewesen ist und es mag ihm zugestanden werden, dass er in Sorge um die finanzielle Existenz der Beklagten und der Arbeitsplätze gehandelt hat. Jedoch hätte er den Konflikt keinesfalls nach außen tragen und die angespannte finanzielle Situation der Beklagten durch sein Schreiben an die Hausbank verschärfen dürfen. Dies gilt erst Recht aufgrund seiner Stellung im Betrieb der Beklagten. Sein Verhalten kann nur als Versuch gewertet werden, die Beklagte und letztlich seinen Vater finanziell so in Enge zu treiben, damit der innerfamiliäre Konflikt in seinem Sinne gelöst wird.
30III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
31IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.
32RECHTSMITTELBELEHRUNG
33Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
34Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
35Weyergraf Kaussen Reuber
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