Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 347/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.02.2012 – 9 Ca 6977/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe der Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
3Der am 1948 geborene Kläger war in der Zeit ab dem 01.04.1969 bei der T GmbH beschäftigt, über deren Vermögen am 01.03.2009 die Insolvenz eröffnet wurde. Das Arbeitsverhältnis war von einer Versorgungszusage begleitet, zuletzt in der Fassung vom 28.09.1979 (Bl. 15 ff. d. A.) auf der Grundlage der Pensionsordnung vom 28.09.1979 (Bl. 38 ff. d. A.). Danach galt für den Kläger das 65. Lebensjahr als feste Altersgrenze für den Bezug von Leistungen der Altersversorgung. Am 30.06.2006 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung (ATV), wonach das bestehende Arbeitsverhältnis abgeändert und als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortgeführt wurde und am 31.12.2012 enden sollte, ohne dass es einer Kündigung bedarf. In der ATV ist u.a. Folgendes geregelt:
4„(...)
5§ 9
6Betriebliche Altersversorgung
7Zur Ermittlung des Anspruchs aus der betrieblichen Altersversorgung werden maximal 5 Jahre der tatsächlich erreichten Dienstjahre hinzugerechnet, höchstens jedoch bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres.
8(...)“
9Wegen der Einzelheiten der ATV wird auf Bl. 8 bis 12 d. A. Bezug genommen.
10Der Beklagte erteilte dem Kläger einen Anwartschaftsausweis und berechnete die vom Kläger zu beanspruchende Kapitalleistung zuletzt mit 321.595,00 €, wobei er ausgehend von einer festen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine zeitratierliche Kürzung vornahm.
11Das Arbeitsgericht hat die Klage, mit der der Kläger sich gegen die Kürzung seiner Altersversorgung wegen des Ausscheidens vor dem65. Lebensjahr wendet, mit Urteil vom 08.02.2012 (Bl. 65 ff. d. A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Arbeitsvertragsparteien die Altersgrenze durch den Altersteilzeitvertrag nicht auf den 31.12.2012 vorgezogen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
12Gegen das ihm am 06.03.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.03.2012 Berufung eingelegt und diese am 07.05.2012 begründet.
13Der Kläger meint, mit der Altersteilzeitabrede hätten die Arbeitsvertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls auf denselben Zeitpunkt festgelegt. Mit der Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses habe der Kläger in Ruhestand treten sollen und seine ungekürzte Betriebsrente in Anspruch nehmen können. Er entnimmt § 9 Abs. 1 der ATV, dass die Altersgrenze für seine Versorgungszusage vorgezogen worden sei und die fehlenden vier Monate der Betriebszugehörigkeit hinzugerechnet werden sollten.
14Der Kläger beantragt,
15unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 08.02.2012, 9 Ca 6977/11, festzustellen, dass die vom beklagten Verein zu bedienende unverfallbare Anwartschaft des Klägers auf Altersleistung323.585,72 € beträgt;
16hilfsweise festzustellen, dass für die Berechnung der dem Kläger zustehenden und vom beklagten Verein zu bedienenden unverfallbaren Anwartschaft von einer festen Altersgrenze zum 31.12.2012 ausgegangen wird.
17Der Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Eine Abänderung der Regelung zur Altersgrenze sei dem Altersteilzeitvertrag auch im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen, eine Herabsetzung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist nach§ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
23II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Beklagte hat bei der Ermittlung der Höhe der Anwartschaft des Klägers nach den §§ 7 Abs. 2 Satz 3, 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu Recht auf das 65. Lebensjahr als „feste Altersgrenze“ nach dem Versorgungsversprechen vom 15.05.1970 in der Neufassung vom 28.09.1979 abgestellt.
24Eine ausdrückliche Abänderung der Regelaltersgrenze aus der genannten Versorgungszusage auf den 31.12.2012 enthält die ATV nicht. Eine solche lässt sich auch nicht gemäß den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung der ATV feststellen.
251. Die „feste Altersgrenze“ bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall – und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG – mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist (BAG, Urteil v. 17.09.2008 – 3 AZR 865/06 – m.w.N.).
262. Zunächst ist festzuhalten, dass die bloße Verständigung über einen früheren Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis durch Abschluss der ATV nicht automatisch zu einer Abänderung der Versorgungszusage führt. Letztere basiert auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage mit eigenen Anspruchsvoraussetzungen. Deshalb bedeutet die bloße Einigung über ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auch noch keine Änderung der Betriebstreueerwartung der Versorgungszusage. Zudem ist das vorzeitige Ausscheiden nicht gleichbedeutend mit dem altersbedingten Eintritt in den Ruhestand. Dem Kläger verblieb die Möglichkeit anderweitiger Berufs- und Erwerbstätigkeit bis zur Regelaltersgrenze.
273. Die Parteien haben bei Abschluss der ATV die betriebliche Altersversorgung bedacht, wie sich schon aus der Existenz der Sonderregelung des § 9 ATV unter der ausdrücklichen Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ ergibt. Mit dieser Bestimmung verfolgten die Parteien erkennbar das Ziel, Auswirkungen der Altersteilzeit auf die betriebliche Altersversorgung zu regeln. Dabei haben sie sich zum einen auf detaillierte Regelungen hinsichtlich der Hinzurechnung von Dienstjahren, den Zeitpunkt der Berechnungsgrundlage und die Berücksichtigung von Tariferhöhungen geeinigt, zugleich aber auch auf diese beschränkt. Hätten sie auch eine Abänderung der unzweifelhaft geltenden Altersgrenzenregelung aus der bestehenden Versorgungszusage gewollt, hätte es nahe gelegen, dies ebenfalls – schon aus
28Klarstellungsgründen, aber auch wegen der erkennbaren wirtschaftlichen Bedeutung für die Höhe des Anspruchs auf Altersversorgung - aufzunehmen.
294. Aus § 9 Abs. 1 ATV lässt sich für das Klagebegehren nichts Erhebliches herleiten. Die Regelung dient zwar der Ermittlung der Höhe des Anspruchs aus der betrieblichen Altersversorgung. Sie enthält ihrem Wortlaut nach jedoch nur eine Modifikation des Versorgungsversprechens hinsichtlich der Hinzurechnung der “tatsächlich erreichten Dienstjahre“. Dabei wird in zweifacher Hinsicht eine Obergrenze gezogen. Zum einen hinsichtlich der maximalen Hinzurechnung von fünf Dienstjahren, zum anderen bis zum Erreichen der damaligen Regelaltersgrenze des 65. Lebensjahres. Bereits der Wortlaut schließt die Berücksichtigung von Zeiträumen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses aus, denn diese fiktiven Dienstjahre sind eben nicht tatsächlich erreicht. Mit§ 9 Abs. 1 ATV haben die Arbeitsvertragsparteien in Abweichung von § 5 der Pensionsordnung vom 28.09.1979 eine Sonderregelung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Dienstjahre bezogen auf die Besonderheiten des sechsjährigen Altersteilzeitverhältnisses getroffen, welches in der Freistellungsphase keine Dienstleistung des Klägers mehr vorsah. Dass der Kläger berechtigt sein sollte, ab dem 01.01.2013 die ungekürzte betriebliche Altersversorgung in Anspruch nehmen zu können, ist der Regelung des§ 9 Abs. 1 ATV nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.
30III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
31IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.
32Rechtsmittelbelehrung
33Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
34Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
35Weyergraf Kaussen Reuber
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