Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 252/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2011 – 4 BV 97/10 – abgeändert und der Gegenstandswert auf 12.000,-- € festgesetzt.
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G r ü n d e
2I. Die Beteiligten stritten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren um die Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zur Einstellung zweier Copiloten und über die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung. Nach erteilter Zustimmung nahm die Arbeitgeberin die Anträge zurück, das Verfahren wurde eingestellt.
3Mit Beschluss vom 14.06.2011 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 9.000,-- € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, die einen Gegenstandswert von 12.000,-- € für angemessen halten, während die Arbeitgeberin den angefochtenen Beschluss verteidigt.
4Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
6II. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert war für den Anträge auf Zustimmungsersetzung auf insgesamt 8.000,-- € und für die Anträge nach § 100 BetrVG auf insgesamt 4.000,-- € festzusetzen.
7Dieser Wertfestsetzung liegen folgende Überlegungen zugrunde:
8Die Bemessung des Gegenstandswertes bei Beteiligungsrechten nach den §§ 99, 100 BetrVG richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, da es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Dabei ist im Allgemeinen der Zustimmungsersetzungsantrag mit dem Hilfswert von 4.000,-- € zu bemessen und der Antrag nach § 100 BetrVG mit 2000,-- €. Sind mehrere personelle Einzelmaßnahmen umstritten, so ist grundsätzlich jede von ihnen zu bewerten, um anschließend einen Gesamtwert zu bilden. Handelt es sich um voneinander unabhängige Maßnahmen, so sind deren Werte ohne Wertabschlag zu addieren. Sind hingegen gleichgelagerte Maßnahmen streitig, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen, so ist dies bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen und der Wert der weiteren Maßnahmen angemessen herabzusetzen. Für die Höhe des Wertabschlags kommt es nach der Systematik des Streitwertrechts in erster Linie auf die Einschätzung der Bedeutung der Angelegenheit für die beteiligten Streitparteien, insbesondere für den Antragsteller an. Andere Kriterien, wie etwa die rechtliche Schwierigkeit des Falles, der mit seiner Bearbeitung verbundene Arbeitsaufwand sowie die Anzahl gleichgelagerter personeller Einzelmaßnahmen können demgegenüber nur ergänzend im Sinne einer Korrekturfunktion herangezogen werden (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 02.09.2009 – 11 Ta 131/09 -; LAG Köln, Beschl. v. 29.01.2009 – 13 Ta 40/09 – m. w. N.).
9Nach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung des Gegenstandswerts für die hier streitigen Einstellungen auf 12.000,-- € angemessen.
10Zum einen ist eine einheitliche unternehmerische Entscheidung für die Einstellung der beiden Copiloten nicht hinreichend erkennbar. Die personellen Maßnahmen sind zwar formell Gegenstand eines einzigen Zustimmungsersuchens, jedoch mangelt es an einer inhaltlichen Konnexität. Zum anderen hat und war vom Betriebsrat aufgrund seiner Rechtsauffassung in beiden Fällen getrennt und individuell zu prüfen, ob die umstrittenen Einstellungsvoraussetzungen gegeben sind. Dies unterstreicht die Annahme zweier unabhängig voneinander bestehender personeller Maßnahmen, so dass ein Wertabschlag nicht vorzunehmen war.
11Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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