Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Ta 275/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2I. Der am .1956 geborene Kläger stand seit dem 01.04.1989 in einem Anstellungsverhältnis zur Beklagten. Er war zuletzt als Mitarbeiter in der Zentralfunktion Technik / Einkauf beschäftigt und erzielte ein Gesamtjahreseinkommen in Höhe von ca. 88.000,00 €.
3Mit Schreiben vom 08.12.2010 hatte die Beklagte dem Kläger eine betriebsbedingte Änderungskündigung zum 31.07.2011 ausgesprochen. Gegenstand des Änderungsangebots war eine Versetzung nach S und eine Herabsetzung des Gehalts auf monatlich 3.009,87 € brutto. Der Kläger erhob gegen die Änderungskündigung fristgerecht Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln. Der Kündigungsschutzprozess wurde durch einen vom Arbeitsgericht Köln gemäß
4§ 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich vom 05.05.2011 beigelegt. Gegenstand des Vergleichs war u. a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der betriebsbedingten Kündigung vom 08.12.2010 zum 31.07.2011 gegen Zahlung einer Abfindung. Unter anderem enthält der Vergleich ferner auch die folgenden Regelungen:
5„4. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Kläger berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne weitere Ankündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beklagten zu beenden. Eine solche vorzeitige Beendigung entspricht dem Wunsch und liegt im Interesse der Beklagten. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung erhöht sich die Abfindung um 7.333,33 € brutto für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens.
65. Die Beklagte übernimmt die Kosten einer Outplacement-Beratung des Klägers bis zu einem Betrag in Höhe von 20.000,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.“
7Auf den vollständigen Text des Vergleichs vom 05.05.2011 (Bl. 99 bis 101 d. A.) wird Bezug genommen.
8Im Mai 2011 machte der Kläger von seinem ihm in Ziffer 4. des Vergleichs eingeräumten Recht Gebrauch, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, und zwar mit Wirkung zum 30.06.2011. Am 01.07.2011 nahm der Kläger ein Anschlussarbeitsverhältnis bei einem Mitbewerber der Beklagten auf. Dieses Anschlussarbeitsverhältnis wurde jedoch von der neuen Arbeitgeberin während der sechsmonatigen Probezeit mit Schreiben vom 29.11.2011 zum 31.12.2011 wieder beendet.
9Der nunmehr arbeitslose Kläger beabsichtigte sodann, die in Ziffer 5. des Vergleichs vorgesehene Outplacement-Beratung in Anspruch zu nehmen. Er holte hierzu im April 2012 ein Angebot der Firma S ein (Bl. 105 ff. d. A.), das Gesamtkosten in Höhe von 19.829,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer ausweist. Die Beklagte weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass sie nicht mehr zur Finanzierung einer Outplacement-Beratung des Klägers verpflichtet sei, nachdem dieser bereits unmittelbar nach seinem Ausscheiden bei ihr auch ohne Inanspruchnahme einer solchen Beratung ein Anschlussarbeitsverhältnis gefunden gehabt habe.
10Im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO erwirkte der Kläger einen Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2012, in welchem der Kläger zur Ersatzvornahme ermächtigt und die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger für die Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von 23.596,51 € zu zahlen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, am 18.09.2012 beim Beschwerdegericht eingegangene sofortige Beschwerde.
11Die Beklagte und Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass sie nicht mehr verpflichtet sei, die Kosten einer Outplacement-Maßnahme des Klägers zu übernehmen, nachdem dieser zum 30.06.2011 aus dem Arbeitsverhältnis mit ihr ausgeschieden sei. Der Kläger habe auch ohne eine solche Outplacement-Beratung nahtlos ein Arbeitsverhältnis gefunden. Der Zweck der vergleichsweise vereinbarten Outplacement-Beratung, der darin bestanden habe, den Kläger im Zuge seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten in ein neues Arbeitsverhältnis zu vermitteln, könne nicht mehr erreicht werden, nachdem der Kläger ein Anschlussarbeitsverhältnis eingegangen sei. Dies ergebe eine Auslegung des Vergleichs. Dieser sehe nicht etwa vor, dass sie, die Beklagte, dem Kläger eine Art „Outplacement-Gutschein“ zu finanzieren habe, welcher ungeachtet der weiteren Entwicklungen im Arbeitsleben des Klägers bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Gültigkeit habe.
12Auf den vollständigen Inhalt der Beschwerdebegründung sowie auf die Beschwerdeerwiderung des Klägers vom 05.10.2012 wird ergänzend Bezug genommen.
13II. Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsvollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2012 war auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte hat keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, die ihrer sofortigen Beschwerde zum Erfolg hätten verhelfen können.
141. Die von der Beklagten in Ziffer 5. des Vergleichs vom 05.05.2011 übernommene Verpflichtung, die Kosten einer Outplacement-Beratung des Klägers bis zu einem Betrag in Höhe von 20.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer zu übernehmen, unterliegt der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO. Einwände hiergegen hat die Beklagte – zu Recht – nicht erhoben.
152. Formalrechtliche Bedenken gegen die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 5. des Vergleichs vom 05.05.2011 bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere enthält Ziffer 5. des Vergleichs eine hinreichend bestimmte, und damit der Zwangsvollstreckung zugängliche Verpflichtung der Beklagten als Schuldnerin. Diese besteht grundsätzlich darin, den Kläger gegenüber dem Anbieter der Outplacement-Maßnahme von Kosten in Höhe von bis zu 20.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer freizustellen. Leugnet die Schuldnerin – wie hier – ihre Verpflichtung generell, so kann der Gläubiger auf der Grundlage des § 887 Abs. 2 ZPO einen entsprechenden Kostenvorschuss eintreiben und die Maßnahme sodann im Wege der Ersatzvornahme in eigener Regie durchführen.
16Wäre der Kläger zu dem in Ziffer 4. des Vergleichs vom 05.05.2011 vorgesehenen Beendigungsdatum 31.07.2011 aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien ausgeschieden und in die Arbeitslosigkeit entlassen worden, so hätte es den Streit der Parteien um die Verpflichtung der Beklagten aus Ziffer 5. des Vergleichs in der vorliegenden Form nicht gegeben. Dies lässt sich zwanglos im Wege eines Umkehrschlusses aus den Gründen entnehmen, die die Beklagte jetzt zur Leugnung ihrer Verpflichtung anführt. Dies verdeutlicht anschaulich, dass formalrechtliche Bedenken gegen die Vollstreckbarkeit der Verpflichtung der Beklagten aus Ziffer 5. des Vergleichs nicht bestehen.
173. Die Beklagte und Beschwerdeführerin leitet vielmehr die Gründe, derentwegen sie sich jetzt nicht mehr für verpflichtet hält, dem Kläger eine Outplacement-Beratung zu finanzieren, aus Tatsachen her, die erst nach Abschluss des Vergleichs vom 05.05.2011 eingetreten sind. Sie bezieht sich nämlich auf den Umstand, dass der Kläger am 01.07.2011 – ohne vorherige Inanspruchnahme einer Outplacement-Beratung – nahtlos in ein Anschlussarbeitsverhältnis zu einer anderen Arbeitgeberin überwechseln konnte. Die Beschwerdeführerin macht damit geltend, dass ihre ursprünglich wirksam begründete Verpflichtung aus Ziffer 5. des Vergleichs vom 05.05.2011 nachträglich wieder erloschen ist.
18Damit beruft sich die Beklagte aber auf materiellrechtliche Einwendungen, die den in Ziffer 5. in dem Vergleich vom 05.05.2011 festgestellten Anspruch selbst betreffen und die überdies in tatsächlicher Hinsicht erst nach rechtskräftiger Richtung des Vollstreckungstitels „Vergleich“ entstanden sind.
19Mit derartigen nachträglichen materiell rechtlichen Einwendungen kann die Beklagte in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden.
204. Die Einwendungen der Beklagten sind aber auch inhaltlich ersichtlich unbegründet.
21a. Die Beklagte hat, was auch der Kläger ausdrücklich einräumt, in ihren Stellungnahmen Anlass, Sinn und Zweck für die Übernahme der Verpflichtung zur Finanzierung einer Outplacement-Beratung zutreffend beschrieben. Der Anlass besteht darin, dass auf Initiative der Arbeitgeberin ein gegen Kündigungen geschütztes, langjährig bestehendes Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers in gehobener Stellung beendet werden sollte, was zunächst typischerweise zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer einen langjährig aufgebauten sozialen Besitzstand und seine bisherige wirtschaftliche Existenzgrundlage verliert. Die arbeitgeberfinanzierte Outplacement-Beratung sollte es ihm erleichtern, möglichst bald eine möglichst annähernd vergleichbare wirtschaftliche Existenzgrundlage zurückzuerlangen.
22b. Das Beschwerdegericht teilt demnach zwar die Auffassung der Beklagten, dass zwischen der Verpflichtung zur Finanzierung einer Outplacement-Beratung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der bisherigen Arbeitgeberin grundsätzlich noch ein unmittelbarer innerer Zusammenhang fortbestehen muss. Es besteht jedoch zur Überzeugung des Beschwerdegerichts kein Zweifel, dass ein solcher Zusammenhang nicht nur solange gegeben ist, wie der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden bei seiner bisherigen Arbeitgeberin arbeitslos geblieben ist. Er besteht vielmehr ersichtlich auch dann noch, wenn er zwar ein – inhaltlich adäquates – Anschlussarbeitsverhältnis gefunden hat, in diesem neuen Arbeitsverhältnis aber wegen der noch nicht erfüllten Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht einmal den Bestandsschutz des Kündigungsschutzgesetzes genießt. Die für den Arbeitnehmer durch ein Arbeitsverhältnis verkörperte wirtschaftliche Existenzgrundlage ist ihrer Natur nach grundsätzlich auf Dauer angelegt. Solange der Arbeitnehmer sich in einem Anschlussarbeitsverhältnis befindet, in dem er noch jederzeit von seinem neuen Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen wieder gekündigt werden kann, kann von der Wiedererlangung einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage, wie sie Sinn und Zweck einer Outplacement-Beratung darstellt, noch keine Rede sein.
23c. So liegt der Fall auch hier: Der Kläger hat zwar – wie aus dem Text der Ziffer 4. des Vergleichs der Parteien ausdrücklich hervorgeht – auch dem Wunsch und Interesse der Beklagten entsprechend (!) sogar vorzeitig ein Anschlussarbeitsverhältnis antreten können. Dieses wurde aber durch arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung wieder beendet, noch bevor der Kläger den Bestandsschutz des Kündigungsschutzgesetzes erwerben konnte. Es besteht daher für das Beschwerdegericht kein Zweifel, dass der Sinn und der Zweck der von der Beklagten eingegangenen Verpflichtung zur Finanzierung einer Outplacement-Beratung im Falle des Klägers nach wie vor fortbesteht.
24d. Dieses Ergebnis wird auch durch systematische Überlegungen bestätigt. In Ziffer 4. des Vergleichs vom 05.05.2011 haben die Parteien die Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aufgenommen und dabei ausdrücklich betont, dass ein solches auch dem Wunsch und Interesse der Beklagten entspreche. Unmittelbar im Anschluss daran, aber ohne jede inhaltliche Bezugnahme, haben die Parteien sodann unter einer eigenen Vergleichsziffer die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Finanzierung einer Outplacement-Beratung geregelt. Dies spricht nachhaltig dafür, dass auch nach der Vorstellung der Parteien der Umstand des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis der Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Outplacement-Beratungskosten gerade nicht entgegen stehen sollte. Wie auch den Parteien bei Abschluss des Vergleichs bekannt sein musste, machen Arbeitnehmer von der Möglichkeit, aus einem Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Kündigungsfrist vorzeitig auszuscheiden, aber nur dann Gebrauch, wenn es ihnen gelungen ist, bereits ein Anschlussarbeitsverhältnis antreten zu können.
25III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
26Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
27Dr. Czinczoll
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