Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 523/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.04.2012 teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin eine neue dienstliche Beurteilung zu erteilen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin 6,25 %, die Beklagte 93,75 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Arbeitsvertragsbefristung sowie über Ansprüche der Klägerin darauf, eine bestimmte dienstliche Beurteilung aus der Personalakte zu entfernen und eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, der Klage in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 11.04.2012 Bezug genommen.
4Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 26.04.2012 zustellt. Die Beklagte hat hiergegen am 25.05.2012 Berufung einlegen und diese am 26.06.2012 begründen lassen.
5Die Beklagte bleibt bei ihrer Ansicht, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf den 31.12.2011 rechtswirksam gewesen sei. Für die Befristung hätten Sachgründe im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 7 TzBfG sowie nach der Generalklausel des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG bestanden.
6Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin habe nur vorübergehend bestanden. Es sei nämlich von vornherein klar gewesen, dass der hier in Rede stehende vorübergehende Vertretungsbedarf für die Vorzimmerdame des ständigen Vertreters des Abteilungsleiters S nur bis zur Anstellung einer dafür geeigneten und die Freigestellte dauerhaft ersetzenden Kraft bestehen würde.
7Ebenfalls sei die Befristung durch die Vertretung der Mitarbeiterin W gerechtfertigt. Sie habe nur solange erfolgen sollen, bis eine dauerhafte Vertretung gefunden sein würde. Für die Zeit danach sollte nämlich keine befristete Vertretungskraft die dort anfallenden Arbeiten verrichten, sondern eine unbefristet angestellte Langzeitkraft. Die Klägerin habe sich hierfür nicht als geeignet erwiesen.
8Schließlich sei die Klägerin für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.12.2011 aus Haushaltsmitteln vergütet worden, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt gewesen seien.
9Daneben könne der sachliche Grund für die Befristung der Generalklausel des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG entnommen werden.
10Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung vom 08.08.2011 und auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung. Die dienstliche Beurteilung vom 08.08.2011 sei rechtmäßig. Sie könne nur daraufhin überprüft werden, ob Verfahrensfehler vorliegen, die die Beurteilung beeinflusst haben können, ob die Beurteilung auf Tatsachen, Irrtümern, Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe oder sachfremden Erwägungen beruhen könne. Dienstliche Beurteilungen seien in materieller Hinsicht stets persönlichkeitsbedingte Werturteile.
11Ein Vergleich mit den sogenannten „Leistungsbewertungen für die/den Tarifbeschäftigten“ sei nicht zulässig. Bei der Leistungsbewertung handele es sich um ein vollkommen anderes personalwirtschaftliches Instrument. Es werde nur im Rahmen der sogenannten leistungsorientierten Bezahlung erstellt. Die Maßstäbe hierfür seien verständlicherweise relativ niedrig angelegt, um die Arbeitsfreude der Tarifbeschäftigten zu fördern und um den Arbeitsfrieden nicht zu gefährden. Sie enthielten keine echte Leistungsbeurteilung, sondern dienten anderen Zwecken.
12Wegen der von der Beklagten vorgebrachten weiteren Einzelheiten in rechtlicher Hinsicht wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 26.06.2011 Bezug genommen.
13Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
14das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.04.2012, Az.: 2 Ca 160/12, abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
15Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
16die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
17Die Klägerin und Berufungsbeklagte verteidigt das Ergebnis und die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 07.08.2012 verwiesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.04.2012 ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 2 Buchstabe b) und c) ArbGG statthaft und wurde formell ordnungsgemäß sowie innerhalb der Fristen des §§ 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
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II Die Berufung der Beklagten kann jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Bonn hat den Rechtsstreit, abgesehen davon, dass der Klägerin derzeit kein Anspruch darauf zusteht, dass eine neue dienstliche Beurteilung erteilt wird, zutreffend entschieden. Mit dieser geringfügigen Einschränkung tragen die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils in jeder Hinsicht das Ergebnis.
Aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist zusammenfassend und ergänzend nochmals das Folgende auszuführen:
241. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat nicht aufgrund der im sogenannten dritten Änderungsvertrag vom 15.09.2009 vereinbarten Befristung „längstens bis zum 31.12.2011“ zu diesem Termin sein Ende gefunden, sondern besteht als unbefristetes Arbeitsverhältnis weiter.
25a. Da die Klägerin seit dem 01.09.2004 im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, davon allein seit dem 07.04.2008 auf der zuletzt innegehabten Position als Vorzimmerkraft im Vorzimmer des ständigen Vertreters des Abteilungsleiters S , bedurfte die Befristung des Arbeitsverhältnisses gemäß Vertrag vom 15.09.2009 unstreitig eines sachlichen Grundes im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG. Ein solcher sachlicher Grund im Sinne des Gesetzes für die Vertragsbefristung zum 31.12.2011 liegt ersichtlich nicht vor. Träfe die Argumentation der Beklagten zu, wäre die Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Angestellten im öffentlichen Dienst letztlich ins freie Belieben des Arbeitgebers gestellt. Im Einzelnen:
26b. Ein Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt nicht vor.
27aa. Ein Sachgrund nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn „der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht“. Die von der Klägerin seit dem 07.04.2008 innegehabte Funktion als Vorzimmerkraft im Vorzimmer des ständigen Vertreters des Abteilungsleiters S und der damit verbundene Arbeitsbedarf bestehen unstreitig unbefristet und dauerhaft. Die Berufungsklägerin selbst spricht in ihrer Berufungsbegründung von Bemühungen, bereits vor Beginn des Einsatzes der Klägerin die fragliche Funktion dauerhaft neu zu besetzen.
28bb. Die Beklagte und Berufungsklägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass nicht auf die von der Klägerin tatsächlich innegehabte Funktion oder „Stelle“ abgestellt werden dürfe, sondern nur auf den Gesamtbedarf an Arbeitskräften. Gesetzt den Fall, es käme hierauf an, so hat die Beklagte auch in dieser Hinsicht nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, dass die bis zum 31.12.2011 zeitlich befristete Beschäftigung der Klägerin auf einem vorübergehenden zusätzlichen Bedarf an ‚manpower‘ beruht hätte.
29c. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin kann erst recht nicht mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt werden. Dieser sachliche Rechtfertigungsgrund besteht darin, dass „der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird“.
30aa. Die Klägerin wird seit dem 07.04.2008 auf einer Position beschäftigt, die zuvor von der Arbeitnehmerin W eingenommen wurde. Mit der Arbeitnehmerin W wurde eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell getroffen. Sie befindet sich seit dem 01.06.2008 bis zum 31.05.2013 in der sogenannten Freistellungsphase.
31bb. Der Befristungssachgrund der Vertretung setzt voraus, dass aufgrund der vorübergehenden Abwesenheit eines Arbeitnehmers von seinem Arbeitsplatz ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf besteht. Der tiefere Grund des Befristungssachgrundes der Vertretung liegt darin, dass der Arbeitgeber arbeitsvertraglich an die Person des zu Vertretenden gebunden ist und mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen muss, diesen zumindest nicht ausschließen kann, während zugleich der akut bestehende Arbeitsbedarf an diesem Arbeitsplatz durch den zu Vertretenden wegen dessen Abwesenheit nicht gedeckt werden kann (BAG AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, Nr. 178; Nr. 204; Nr.226; BAG NJW 2009, 3180; APS/Backhaus, 4.Aufl., § 14 TzBfG Rdnr. 329). Der Befristungssachgrund der Vertretung scheidet daher von vornherein aus, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages bereits feststeht, dass der zu Vertretende endgültig nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird, der durch den Arbeitsplatz definierte Arbeitsbedarf aber weiterhin fortbesteht.
32cc. Genau so liegt der Fall hier. Die Arbeitnehmerin W befindet sich seit dem 01.06.2008 in der Freistellungsphase einer Altersteilzeitvereinbarung. Damit steht fest, dass die Arbeitnehmerin W an den von ihr eingenommenen Arbeitsplatz nicht mehr zurückkehren wird. Zugleich steht unstreitig fest, dass die Funktion einer Vorzimmerkraft im Vorzimmer des ständigen Vertreters des Abteilungsleiters S auch in Zukunft dauerhaft fortbestehen wird. Bezeichnenderweise räumt die Beklagte selbst ein, dass sie bereits während der aktiven Phase der Altersteilzeit der Mitarbeiterin W versucht habe, deren Stelle dauerhaft neu zu besetzen. Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Sachgrund der Vertretung als Befristungsrechtfertigung ausscheidet.
33d. Ebenso wenig kann die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin mit dem Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt werden.
34aa. Für die sogenannte Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG reicht es nach ständiger BAG-Rechtsprechung nicht aus, dass der betreffende Arbeitnehmer aus einem „Topf“ bezahlt wird, den der Haushaltsgesetzgeber allgemein für befristete Arbeitsverhältnisse zur Verfügung gestellt hat. Vielmehr muss die Ausbringung von Haushaltsmitteln eine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung aufweisen und sich auf Aufgaben von nur vorübergehender Dauer beziehen (BAG vom 17.03.2010, NZA 2010, 633; BAG vom 07.05.2008, NZA 2008, 880; BAG vom 07.11.2007, ZTR 2008, 393). Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des öffentlichen Arbeitgebers übertragen, scheidet eine Befristungsrechtfertigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG aus (BAG vom 18.10.2006, AP § 14 TzBfG Haushalt Nr.1; BAG vom 14.02.2007, NZA 2007, 871; zum Ganzen: APS/Greiner, 4.Aufl., § 14 TzBfG Rdnr. 101 ff.).
35bb. Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen für die sogenannte Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hat die Beklagte nicht vorgetragen. Unstreitig handelt es sich bei der Tätigkeit einer Vorzimmerkraft im Vorzimmer des ständigen Vertreters des Abteilungsleiters S um eine Daueraufgabe.
36cc. Überdies ist § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zur Überzeugung der Berufungskammer generell unanwendbar, weil die in dieser gesetzlichen Vorschrift begründete Privilegierung des öffentlichen Dienstes gegen höherrangiges Europarecht verstößt (vgl. Vorlagebeschluss der Berufungskammer vom 13.04.2010, LAGE § 14 TzBfG Nr.57; Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen zur Rechtssache EuGH C-313/10 vom 15.9.2011; APS/Greiner, 4.Aufl., § 14 TzBfG Rdnr.99a).
37e. Schließlich kann die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin auch nicht aus der Generalklausel des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt werden. Die Ausführungen der Beklagten hierzu erscheinen nicht nachvollziehbar.
38aa. So kann die Beklagte nicht damit gehört werden, dass die Klägerin für die von ihr zuletzt eingenommene Stelle ungeeignet und unqualifiziert sei. Dem steht entgegen, dass die Beklagte der Klägerin zunächst in der fraglichen Funktion nur eine auf sechs Monate befristete Probezeit zugebilligt hatte. Das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wurde jedoch bereits vor Ablauf der Probezeit zunächst bis zum 31.12.2009 und sodann nochmal bis zum 31.12.2011 verlängert. Die Klägerin hat somit nicht nur die sechsmonatige Probezeit erfolgreich überstanden, sondern darüberhinaus insgesamt mehr als dreieinhalb Jahre die fragliche Position eingenommen.
39bb. Einzuräumen ist der Beklagten, dass selbstverständlich jederzeit zumindest theoretisch die Möglichkeit besteht, für eine bestimmte Arbeitsaufgabe einen noch besser geeigneten oder besser qualifizierten Kandidaten zu finden, als es der derzeitige Arbeitsplatzinhaber ist. Wenn aber allein diese Möglichkeit die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit dem derzeitigen Funktionsinhaber rechtfertigen könnte, wäre die Befristung von Arbeitsverhältnissen gänzlich in das Belieben des Arbeitgebers gestellt. Nach den Vorstellungen des deutschen und des europäischen Gesetzgebers stellt das unbefristete Arbeitsverhältnis aber den Regelfall, das befristete Arbeitsverhältnis die sachlich besonders zu rechtfertigende Ausnahme dar.
402. Wie das das Arbeitsgericht Bonn des Weiteren zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Entfernung der sogenannten dienstlichen Beurteilung vom 08.08.2011 aus den Personalakten.
41a. Dieser Anspruch der Klägerin resultiert bereits daraus, dass es sich bei der fraglichen dienstlichen Beurteilung ausdrücklich um eine sogenannte „Anlassbeurteilung“ gehandelt hat, der dafür vorgegebene Anlass aber objektiv betrachtet von Anfang an nicht bestanden hat. Als Anlass für die Anlassbeurteilung wurde angegeben:
42„Zur Prüfung für eventuelle Weiterbeschäftigung im B “.
43Der Hintergrund für diesen „Anlass“ bestand in der Annahme der Beklagten, die Klägerin befinde sich in einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis und müsse sich für eine unbefristete Weiterbeschäftigung erst bewerben. Objektiv betrachtet befand sich die Klägerin stattdessen zu diesem Zeitpunkt aber bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten; denn wie ausgeführt war die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2011 unwirksam, weil ein gesetzlich anerkannter Sachgrund für die Befristung nicht vorlag. Eine Anlassbeurteilung, die aus einem Anlass erstellt wird, der in Wirklichkeit nicht besteht, ist auf Wunsch des Arbeitnehmers aus den Personalakten zu entfernen.
44b. Die Anlassbeurteilung vom 08.08.2011 ist ferner auch aus denjenigen Gründen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen, die das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 11.04.2012 zugrundegelegt hat.
45aa. Sinngemäß hat das Arbeitsgericht zu Recht beanstandet, dass die Beklagte ihre dienstliche Beurteilung – zumindest teilweise – auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen gestützt hat, ohne diese im Prozess durch den Vortrag konkreter Tatsachen zu belegen, so dass es dem Gericht nicht ermöglicht wurde zu überprüfen, ob die dienstliche Beurteilung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.
46bb. Die Einlassung der Beklagten, die gesamte dienstliche Beurteilung vom 08.08.2011 beruhe auf rein subjektiven Werturteilen, trifft nicht zu und widerspricht dem gesamten Aufbau des Beurteilungssystems, wie er aus dem vorgelegten Formular hervorgeht. So wird z. B. unter dem als „besonders wichtig“ eingestuften Unterabschnitt „Arbeitsmenge und Termingerechtheit“ darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer „zuviel Zeit für die gestellten Aufgaben“ benötigt, „Termine nicht immer einhält“, „dabei oft Unterstützung benötigt“, „nur eine unzureichende Arbeitsmenge schafft“ etc. Die Beurteilung in diesem Bereich setzt ersichtlich auf konkreten Tatsachen auf und nicht nur auf rein subjektiven Werturteilen. Entsprechendes gilt für diverse andere Unterabschnitte der dienstlichen Beurteilung vom 08.08.2011. Gleichwohl hat die Beklagte auch im vorliegenden Prozess zu diesen Beurteilungskriterien keinerlei Tatsachen benannt, die es dem Gericht ermöglicht hätten, seiner Aufgabe nachzukommen, nachzuprüfen, ob die Beklagte bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.
47c. Insbesondere ist die dienstliche Beurteilung vom 08.08.2011 aber auch deshalb aus den Personalakten der Klägerin zu entfernen, weil sie in einem von der Beklagten in keiner Weise schlüssig erklärten Widerspruch zu anderen Leistungsbeurteilungen der Klägerin steht, die die Beklagte selbst zu verantworten hat.
48aa. Die dienstliche Beurteilung vom 08.08.2011 bezieht sich auf den Beurteilungszeitraum vom 07.04.2008 bis 03.01.2011. Das Ende dieses Beurteilungszeitraumes erklärt sich dadurch, dass die Klägerin ab dem 04.01.2011 einem schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot unterlag und fortan nicht mehr arbeiten konnte. In der Anlassbeurteilung vom 08.08.2011 wurde die Klägerin auf einer siebenstufigen Beurteilungsskala mit der zweitschlechtesten Gesamtbeurteilung bewertet und ausdrücklich „keine Weiterbeschäftigung“ empfohlen.
49bb. In den sogenannten „Leistungsbewertungen für Tarifbeschäftigte“ erhielt die Klägerin dagegen für den Zeitraum vom 07.04. bis 31.12.2008 bei einer Notenskala von 0 bis 3 die Gesamtbeurteilung 2,2, für die Jahre 2009 und 2010 die Gesamtbewertung 2,0 („Aufgaben übertroffen“).
50cc. In dem der Klägerin unter dem 20.01.2012 erteilten Arbeitszeugnis heißt es wie folgt:
51„Frau H war nach kurzer Einarbeitungszeit in der Lage, die Arbeit im Vorzimmer des ständigen Vertreters des Abteilungsleiters zu übernehmen. Hierbei profitierte sie von ihren guten Kenntnissen des Hauses und des Geschäftsbereichs.
52Sie besitzt eine gute Kompetenz im Umgang mit modernen Kommunikationsmitteln. Frau H versteht es, diese Möglichkeiten effizient zu nutzen und diese Fertigkeit an die Kolleginnen und Kollegen weiterzugeben.
53Ihre Aufgaben erledigte Frau H sorgfältig, zuverlässig und zu unserer vollen Zufriedenheit. Sie besitzt ein gutes Organisationsvermögen und Teamfähigkeit.
54Das Arbeitsverhältnis endete durch Fristablauf. Wir danken ihr für die geleistete Arbeit und wünschen ihr für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und viel Erfolg.“
55dd. Die dienstliche Beurteilung vom 08.08.2011 bescheinigt der Klägerin letztlich, für die ihr übertragenen Aufgaben ungeeignet zu sein. Das Arbeitszeugnis vom 20.01.2012 bestätigt der Klägerin demgegenüber eine durchschnittliche Leistung. Die Leistungsbewertungen für die Zeit ab 07.04.2008 bis Ende 2010 stellen die Leistung der Klägerin sogar als überdurchschnittlich dar.
56ee. Es mag zwar sein, dass, wie die Beklagte ausführt, die verschiedenen Leistungsbewertungen auf „vollkommen anderen personalwirtschaftlichen Instrumenten“ beruhen. Es geht aber nicht an, dass ein- und derselbe Arbeitgeber ein- und derselben Arbeitnehmerin für ein- und denselben Beurteilungszeitraum derart diametral widersprüchliche Leistungsbeurteilungen zukommen lässt. Eine plausible Erklärung dafür ist die Beklagte schuldig geblieben. Sie liegt insbesondere nicht in der Einlassung der Beklagten, dass sich die sogenannten „Leistungsbewertungen für Tarifbeschäftigte“ nur auf die leistungsorientierte Bezahlung bezögen und dabei insbesondere dazu dienten, „die Arbeitsfreude der Tarifbeschäftigten zu fördern und den Arbeitsfrieden nicht zu gefährden“. Der Sinn der Einführung leistungsbezogener Entgeltbestandteile im öffentlichen Dienst bestand nicht darin, für ihren Funktionsbereich nach Meinung der Beklagten ungeeignete Mitarbeiter wie die Klägerin zu motivieren und den Betriebsfrieden zu sichern, sondern es sollte eine Motivation zu guter Leistung dadurch geschaffen werden, dass sich gute Leistungen in einer höheren Vergütung niederschlagen.
57ff. In Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte keinerlei konkrete Tatsachen als Grundlage für ihre Leistungsbeurteilung vom 08.08.2011 vorgetragen hat, die das Ergebnis dieser Leistungsbeurteilung zu tragen geeignet sind, und in Anbetracht der Widersprüchlichkeit der verschiedenen Leistungsbeurteilungen, die die Beklagte für den Zeitraum vom 07.04.2008 bis 31.12.2011 für die Klägerin abgegeben hat, kann der objektive Beurteiler nicht ausschließen, dass die dienstliche Beurteilung vom 08.08.2011 auf sachfremden, willkürlichen Erwägungen beruht.
58Die dienstliche Beurteilung vom 08.08.2011 ist demnach dem Verlangen der Klägerin entsprechend aus ihrer Personalakte zu entfernen.
593. Eine Anspruchsgrundlage dafür, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin anstelle der Beurteilung vom 08.08.2011 eine neue dienstliche Beurteilung zu erteilen, vermag die Berufungskammer allerdings nicht zu erkennen.
60Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein konkreter Anlass besteht, der einen Anspruch auf Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung durch die Beklagte begründen könnte. Ebenso wenig hat die Klägerin dargelegt, dass sich die Beklagte aufgrund innerdienstlicher Regularien selbst gebunden hat, der Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine neue dienstliche Beurteilung zu erteilen. In diesem Punkt war das arbeitsgerichtliche Urteil somit aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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III Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist vorliegend nicht gegeben.
64Rechtsmittelbelehrung
65Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
66Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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