Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 543/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2012 – 7 Ca 6301/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine Energiebeihilfe, die als Ersatz für Hausbrand gezahlt wurde.
3Der am 1956 geborene Kläger war vom 21.11.1977 bis zum 31.03.1990 als Arbeiter im Steinkohlebergbau tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für den rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau Anwendung.
4Mit Wirkung vom 27.10.1988 bewilligte die Bundesknappschaft dem Kläger Bergmannsrente. Mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 12.07.1995 wurde ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Mit Abhilfebescheid vom 22.05.2012 wurde der Grad der Behinderung auf 50 ab dem 12.12.2011 festgesetzt.
5Bis einschließlich Dezember 2006 gewährte die ehemalige Arbeitgeberin, über deren Vermögen am 01.06.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dem Kläger eine Energiebeihilfe und zwar im Januar, April und September eines jeden Jahres in Höhe von 252,58 € und im Mai des jeweiligen Jahres von 126,29 €.
6Das monatliche Haushaltsnettoeinkommen des Klägers liegt bei etwa 2.600,-- €.
7Mit der Klage begehrt der Kläger, dass der Beklagte für die ab Januar 2007 ausgeblieben Zahlungen eintritt. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.03.2012 (Bl. 49 ff. d.A.) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die maßgebende Tarifbestimmung des Abschn. II Nr. 3.a) (§ 100 Abs. 1 Nr. 3 a) der Anlage 7 zum Manteltarifvertrag für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbau (MTV) dahin gehend auszulegen sei, dass ein Bezugsrecht nur im Falle der Bedürftigkeit bestehe, woran es im Falle des Klägers unstreitig fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts sowie des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
8Gegen das ihm am 01.06.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.06.2012 Berufung eingelegt und diese am 30.07.2012 begründet. Zudem hat er die Klage mit einem dem Beklagten am 06.08.2012 zugestellten Schriftsatz hinsichtlich der für September 2011 sowie Januar, April und Mai 2012 ausgebliebenen Zahlungen erweitert.
9Der Kläger gelangt nach Auslegung des Abschn. II Nr. 3. (§ 100 Abs. 1 Nr. 3 a) der Anlage 7 zum MTV zu dem Ergebnis, dass die Bedürftigkeitsprüfung lediglich für den Hausbrandbezug der Witwen der Bergleute relevant sei.
10Der Kläger beantragt,
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1 das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Köln abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.167,57 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gem. § 247 BGB seit dem 19.07.2011 zu zahlen;
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2 den Beklagten des Weiteren zu verurteilen, an den Kläger weitere 884,03 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen, insbesondere unter Hinweis auf die Systemantik und Sinn und Zweck der einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch des Klägers zeitratierlich zu kürzen, für das Jahr 2007 verjährt und der Höhe nach auf monatlich 25,46 € begrenzt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 30.07.2012, 08.08.2012 und 05.09.2012 Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Die mit der Klageerweiterung verbundene Klageänderung in der Berufungsinstanz ist sachdienlich und daher zulässig, § 533 Nr. 1 ZPO.
21II. Der Berufung blieb der Erfolg versagt, denn das Arbeitsgericht hat mit überzeugender Begründung die Klage abgewiesen.
221. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln. Nur hinsichtlich derartiger Leistungszusagen sind das Betriebsrentengesetz und der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.
232. Soweit der Kläger die Einstandspflicht des Beklagten für ausgebliebene Zahlungen seiner insolventen Arbeitgeberin begehrt, die über den Anspruch aus Abschn. II. 5. (§ 104) der Anlage 7 zum MTV hinausgehen, ist seine Berufung bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger keine übertarifliche Versorgungszusage seiner Arbeitgeberin dargetan hat. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob auch der übertarifliche Leistungsanteil vom Arbeitgeber aufgrund einer Zusage betrieblicher Altersversorgung zu erbringen war. Es kommt daher allenfalls eine Einstandspflicht für eine Energiebeihilfe für 2,5 Tonnen Hausbrandkohle in Betracht, die nach der unstreitigen Darlegung des Beklagten pro Bezugsjahr 305,52 € beträgt.
243. Die tariflich geschuldeten Hausbrandleistungen haben zwar den Charakter einer betrieblichen Altersversorgung (BAG, Urt. v. 16.03.2010 – 3 AZR 550/08 -; Urt. v. 16.03.2010 – 3 AZR 594/09 -), jedoch liegen im Streitfall die tariflichen Leistungsvoraussetzungen der Bedürftigkeit des Abschn. II.1. Nr. 3.a) der Anlage 7 MTV nicht vor.
25a) Die Vorschrift des Abschn. II. 1. (§ 100) der Anlage 7 zum MTV lautet auszugsweise wie folgt:
26„II.1. Ausgeschiedene Arbeiter
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1 Hausbrand für nach dem 1.Mai 1953 ausgeschiedene Arbeiter und deren Witwen
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1 (§100)
1) Hausbrandkohlen erhalten auf Antrag
32(...)
333. a) Empfänger von Bergmannsrente, wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, von Knappschaftsrente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins mit weniger als 20jähriger Beschäftigung im deutschen Steinkohlebergbau, sofern sie zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend **) bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlebergbaus, des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlebergbaus oder des Unternehmensverbandes Saarbergbau gearbeitet haben,
343. b) deren Witwen
35bei nachzuweisender Bedürftigkeit.
36(...)“
37b) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urt. v. 11.07.2012 – 10 AZR 488/11 – m.w.N.).
38c) Betrachtet man zunächst den Satzaufbau der Vorschrift II. 1. Ziffer 3. a) und 3. b) der Anlage 7 zum MTV, so ist festzuhalten, dass das Kriterium der nachzuweisenden Bedürftigkeit ausschließlich in jenem, durch ein Komma getrennten, Halbsatz vorhanden ist, der die Bezugsberechtigung der Witwen regelt. Dies spricht auf den ersten Blick dafür, dass sich die Bedürftigkeitsprüfung auf die Witwen beschränkt. Betrachtet man aber die Regelung genauer, so ist festzustellen, dass sie aus einem einheitlichen Satz, der sich über die Ziffern 3. a) und 3. b) erstreckt, besteht, was die Interpretation zulässt, dass die Bedürftigkeit auch für den in 3. a) genannten und näher definierten Personenkreis ausgeschiedener Arbeiter eine Bezugsvoraussetzung darstellt. Dies wird durch die textliche Gestaltung unterstrichen, wonach der Zusatz „bei nachzuweisender Bedürftigkeit“ nicht fließend bei der Witwenregelung ansetzt, sondern abgesetzt in einer neuen Zeile formuliert ist. Soweit der Beklagte ergänzend auf ein Druckversion des Tarifvertrages durch den Unternehmensverband in Essen (Bl. 93 d.A.) hinweist, wonach die Formulierung „bei nachzuweisender Bedürftigkeit“ bis zum linken Rand der Buchstaben a) und b) herangeführt wurde, ist dies für die erkennende Kammer nicht maßgebend, denn es existieren unterschiedliche Druckversionen des Tarifvertrages. Der Beklagte selbst hat erstinstanzlich eine solche (Bl. 40 d.A.) eingereicht, ebenso mangelt es beispielsweise bei jener der IG BCE, Stand 21.08.1998 (Bl. 99 d.A.), an dem Hervorzuziehen des Zusatzes.
39Spricht schon die textliche Gestaltung eher für das Erstrecken der Bedürftigkeitsprüfung auf den in Ziffer 3. a) genannten Personenkreis so wird dies durch die Systematik des Tarifvertrages bestärkt. Der Unterschied zwischen den Ziffern 1. a), 2. a) und 3. a) besteht in der Dauer der Beschäftigung des Arbeiters im deutschen Steinkohlebergbau. Die Bedürftigkeitsregelung steht im inhaltlichen Kontext hierzu. Während nach mehr als 20jähriger Beschäftigung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Bedürftigkeit nicht geprüft wird, wobei nach mehr als 25jähriger Beschäftigung darüber hinaus auch die Voraussetzungen der in Abschn. II. 2. (§ 101 c) genannten zusätzlichen Bezugsvoraussetzungen nicht vorliegen müssen, ist bei einer weniger als 20jährigen Beschäftigung die Bedürftigkeit nachzuweisen. Mit der Differenzierung wird erkennbar die Treue des Bergmanns im Bereich des deutschen Steinkohlebergbaus honoriert. Warum dies – nach der Lesart des Klägers - aber nur Auswirkungen auf das akzessorische Witwenbezugsrecht haben soll, erschließt sich der Kammer nicht.
40Schließlich wird das Auslegungsergebnis durch die gelebte Tarifpraxis bestätigt. Wie dem Tarifvertrags-Rundschreiben der IG BCE Nr. 3/2005 (Bl. 42 d.A.) zu entnehmen ist, werden die Einkommensrichtsätze der Tarifparteien für die Bedürftigkeitsprüfung (II. 3. Abs. 5 (§102) der Anlage 7 zum MTV) beim Bezug von Hausbrandkohlen sowohl für Rentner als auch deren Witwen festgesetzt.
41III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
42IV. Die Revision wurde zugelassen, da die Klärung der Frage, ob die Bedürftigkeitsprüfung nach der tarifvertraglichen Regelung auch für den Rentenempfänger gilt, nach Ansicht der Berufungskammer grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).
43R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
44Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
45R E V I S I O N
46eingelegt werden.
47Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
48Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
49Bundesarbeitsgericht
50Hugo-Preuß-Platz 1
5199084 Erfurt
52Fax: 0361 2636 2000
53eingelegt werden.
54Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
55Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1 Rechtsanwälte,
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2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
61Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
62* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
63Weyergraf Runckel Ramscheid
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