Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 396/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2012 in Sachen10 Ca 1041/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, wem vom ihnen die Auszahlung des fälligen Guthabens einer von der Beklagten auf das Leben des Klägers abgeschlossenen Lebensversicherung zusteht.
3Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 01.03.2012 Bezug genommen.
4Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 15.03.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 13.04.2012 Berufung eingelegt und diese am 15.06.2012 begründet.
5Der Kläger und Berufungskläger ist der Meinung, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich. Zum einen berufe sie sich auf die schriftliche Versorgungszusage vom 04.12.1990 als alleinige Grundlage für die rechtliche Bewertung der Ansprüche des Klägers. Auf der anderen Seite halte sie sich aber nicht an diese Zusage, da sie dem Kläger seit Dezember 2010 nicht die dort aufgeführte Rente in Höhe von 1.500,00 DM (= 766,94 €) zahle, sondern stattdessen nur 481,10 € monatlich (= 940,95 DM).
6Der Kläger rügt außerdem weiterhin, dass das Arbeitsgericht nicht über seine Behauptungen zum Inhalt der Vereinbarungen in der Gesellschafterversammlung vom 04.12.1990 Beweis erhoben habe. Es sei in der Gesellschafterversammlung festgelegt worden, dass der Zeuge B als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der Beklagten eine betriebliche Altersversorgung erbringe, wie sie unter dem 04.12.1990 eingerichtet worden sei. Gegenstand der Vereinbarung sei weiter der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bei der C gewesen. Die Rückdeckungsversicherung sei von der Beklagten bei der C abgeschlossen worden, um eine Finanzierungshilfe für die Erfüllung von Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorge zu haben. In der Versammlung sei dann ausdrücklich seitens des Gesellschafters B als Geschäftsführer festgelegt worden, dass die Versorgungszusage in der Form abgewickelt werden sollte, dass die Beklagte die Verpflichtung aus der betrieblichen Altersversorgung dadurch erfülle, dass sie den monatlichen Pensionsanspruch – bei Erreichen der Altersrente und Fälligkeit des Rückversicherungsvertrages bei der A C – dergestalt leiste, dass die Zahlungen der C unmittelbar an den Kläger erfolgten.
7Genau dieses Modell sei auch mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer B selbst vereinbart und abgewickelt worden.
8Die Verpfändung des Anspruches sei gerade zur Absicherung der Erfüllung der Versorgungszusage in der von der Gesellschafterversammlung bestimmten Form der Auszahlung des Versicherungsbetrages erfolgt.
9Die Widerklage könne überdies auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beklagte nicht dargetan habe, dass die Anlage des von ihr einzuziehenden Geldes gemäß §§ 1288 Abs. 1, 1806, 1807 BGB mündelsicher angelegt werde.
10Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
11unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2012, Aktenzeichen 10 Ca 1041/11,
12die Beklagte zu verurteilen, der Auszahlung der A AG aus der Lebensversicherung zur Vertragsnummer an den Kläger zuzustimmen und
13die Widerklage abzuweisen.
14Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
15die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
16Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, welches zutreffend sei. Sie wiederholt, dass ein Gesellschafterbeschluss vom 04.12.1990 mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt nicht existiere. Vielmehr bleibe es dabei, dass der Gesellschafterbeschluss mit der schriftlichen Versorgungszusage vom 04.12.1990 identisch sei.
17Entgegen der Auffassung des Klägers erfülle die Anlage der auszuzahlenden Versicherungsleistung auf dem genannten Konto der C bank auch die Anforderungen an eine mündelsichere Anlage.
18Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift, der Berufungserwiderung sowie der weiteren Schriftsätze des Klägers vom 02.11.2012 und 05.11.2012 sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.11.2012 Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2012 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
21II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden und seine Entscheidung auch einwandfrei begründet. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz sind nicht geeignet, eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu rechtfertigen.
22Aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gilt zusammenfassend und ergänzend das Folgende:
231. Am 04.12.1990 erteilte die Beklagte dem Kläger die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung.
24a. Der Inhalt dieser Zusage ergibt sich aus der Urkunde, die der Kläger bereits als Anlage zu seiner Klageschrift in Ablichtung zur Gerichtsakte gereicht hat. Danach wurde dem Kläger für die Zeit ab Erreichen der Altersgrenze „eine monatliche Pension in Höhe von 1.500,00 DM“ zugesagt.
25b. Maßgeblich für die Versorgungszusage sollten die auf der Rückseite abgedruckten „Versorgungsrichtlinien“ sein. In Ziffer 1 der Versorgungsrichtlinien heißt es unter der Überschrift „Altersversorgung“:
26„Die Alterspension wird ihnen in voller Höhe gewährt, wenn sie in unseren Diensten die Altersgrenze erreichen und in den Ruhestand treten“.
27Ziffer 5 der Versorgungsrichtlinien bestimmt:
28„Endet ihr Dienstverhältnis vor Fälligkeit einer Leistung aus dieser Versorgungszusage, so bleiben die Anwartschaften auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung erhalten. Dabei wird die jeweilige Versorgungsleistung im Verhältnis der bis zum Ausscheidetermin ununterbrochen zurückgelegten Dienstzugehörigkeit zu der von deren Beginn bis zur vereinbarten Altersgrenze möglichen Dienstzugehörigkeit herabgesetzt“.
29c. Der Kläger ist zum 31.12.1993 im Alter von 48 Jahren vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausgeschieden. Ihm stand somit nunmehr eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Altersversorgungsrente zu, für deren Höhe Ziffer 5 der Versorgungsrichtlinien maßgeblich ist. Inhaltlich entspricht dabei die Regelung von Ziffer 5 der Versorgungsrichtlinien der gesetzlichen Vorschrift in§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Wie sich aus dem vom Kläger selbst in Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachten des Büros H vom 18.04.1997 ergibt (Bl. 26 f. d. A.), errechnet sich nach Maßgabe der Ziffer 5 der Versorgungsrichtlinien und des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ein Alterspensionsanspruch in Höhe von 940,94 DM, was dem Betrag von 481,10 € monatlich entspricht.
30d. Seitdem der Kläger im November 2010 das Rentenalter erreicht hat, erfüllt die Beklagte ihre Zusage vom 04.12.1990 auf Zahlung einer betrieblichen Alterspension durch monatliche Leistungen an den Kläger in Höhe des vom Büro H korrekt ermittelten Betrages von 481,10 €. Dies hat der Kläger in Anbetracht seines zuvor widersprüchlichen schriftsätzlichen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nochmals ausdrücklich bestätigt.
312. Ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung des von der Beklagten als Versicherungsnehmerin bei der A C Versicherung auf sein Leben abgeschlossenen Lebensversicherung besteht demgegenüber nicht.
32a. Ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand der dem Kläger erteilten Versorgungszusage. Hätte dem Kläger als betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherungsleistung zugewandt werden sollen, hätte es in der Tat nahegelegen, zu seinen Gunsten eine sogenannte Direktversicherung abzuschließen. Dies ist jedoch – aus welchen Gründen auch immer – nicht geschehen.
33b. In der dem Kläger erteilten Alterspensionszusage wird die Lebensversicherung jedoch erwähnt, allerdings ausdrücklich und ausschließlich als „Rückdeckungsversicherung“. Die Rückdeckungslebensversicherung soll dazu dienen, die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung auf Seiten der Beklagten sicherzustellen. Die ebenfalls am 04.12.1990 erfolgte Verpfändung der Rückdeckungsversicherung soll wiederum zu Gunsten des Klägers sicherstellen, dass die Beklagte die angesparte Versicherungssumme nicht sachfremd zu anderen Zwecken verwendet.
34c. Dass die Beklagte als Versicherungsnehmerin im Verhältnis zur A C Versicherung bezugsberechtigt ist, stellt der Kläger nicht in Abrede.
35d. Es existiert aber auch im Verhältnis der Beklagten zum Kläger keine Vereinbarung, wonach die Beklagte verpflichtet wäre, die ihr zustehende, der Rückdeckung einer monatlichen Alterspensionsverpflichtung dienende Lebensversicherungssumme bei Fälligkeit an den Kläger auszukehren.
36aa. Der Kläger behauptet, eine solche Verpflichtung sei Gegenstand des Gesellschafterbeschlusses vom 04.12.1990 gewesen. Unstreitig hat bei der Beklagten an diesem Tage eine Gesellschafterversammlung stattgefunden, die sich mit der betrieblichen Altersversorgung des Klägers befasst hat. Bereits das erstinstanzliche Arbeitsgericht hat jedoch schon frühzeitig darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Gesellschafterbeschluss im Verhältnis zum Kläger als Arbeitnehmer noch einer verbindlichen Umsetzung im Sinne des Betriebsrentenrechtes in eine Versorgungszusage bedurfte.
37bb. In Anbetracht der prozentual nur marginalen Gesellschaftsbeteiligung des Klägers in einer Größenordnung von 2 % (höchstens 5 %) handelte es sich bei dem Kläger, anders als bei dem Geschäftsführer der beklagten GmbH, um einen Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentenrechts.
38cc. Die Versorgungszusage wurde dem Kläger gegenüber noch am selben Tage der Gesellschafterversammlung erteilt, und zwar mit dem Inhalt der vom Kläger bereits mit der Klageschrift vorgelegten Urkunde. Diese Versorgungszusage sagt dem Kläger keine Lebensversicherungsleistung zu, sondern ausschließlich eine monatliche Alters- und Invalidenrente.
39dd. Entgegen der vom Kläger im Prozess zeitweilig aufgestellten Behauptung enthält die Versorgungszusage auch kein Wahlrecht des Klägers zwischen einer monatlichen Pensionsleistung und einer einmaligen Abfindungszahlung in Form der Auszahlung des Lebens-versicherungsguthabens.
40ee. Wenn am selben Tag, an welchem die vom Kläger erwähnte Gesellschafterversammlung stattgefunden hat, dem Kläger eine schriftliche Versorgungszusage erteilt wird, und zwar eine solche mit dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten Urkunde, so spricht alles dafür, dass der Inhalt dieser Zusage auch dem Inhalt der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung entspricht. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise erläutert, warum die Gesellschafterversammlung eine betriebliche Altersversorgung des Klägers in Form eines Anspruchs auf Auszahlung eines Lebensversicherungsguthabens beschlossen habe sollte, dem Kläger dann aber zeitgleich eine schriftliche Versorgungszusage in Form einer monatlichen Alterspension erteilt, ohne den Anspruch auf Auszahlung einer Lebensversicherungssumme auch nur andeutungsweise zu erwähnen.
41ff. Der Kläger hat sich überdies seinerzeit mit der schriftlichen Versorgungszusage vom 04.12.1990 einverstanden erklärt. Dies ergibt sich aus seiner Unterschrift auf der zugehörigen Verpfändungsvereinbarung. Die Verpfändungsvereinbarung bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich auf eine Rückdeckungsversicherung, wie sie in Ziffer 7 der Versorgungsrichtlinien zur Versorgungszusage erwähnt ist.
42gg. Selbst wenn somit ein ursprünglich anderslautender Gesellschafterbeschluss in Form der schriftlichen Versorgungszusage vom 04.12.1990 in abgeänderter Form umgesetzt worden wäre, ist nur die tatsächlich umgesetzte Version der Versorgungszusage, der der Kläger durch seine Unterschrift auf der Verpfändungsvereinbarung zugestimmt hat, maßgeblich.
43e. Die dem Abschluss der Rückdeckungslebensversicherung vorangegangene Kalkulation der Versicherungssumme bezieht sich im übrigen, wie von der Beklagten vorgetragen und aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, auf die Frage des Finanzierungsbedarfs der Beklagten.
44f. Der Kläger erklärt auch nicht, wie er einen Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten Versicherungssumme begründen will, obwohl er seit Dezember 2010 Monat für Monat die ihm zugesagten Pensionsleistungen bereits erhalten hat.
453. Auch eine anderweitige Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist nicht ersichtlich.
46a. Ein nachträglich zu konstituierender Anspruch des Klägers auf einmalige Abfindung der laufenden Betriebsrentenansprüche setzte die Zustimmung der Beklagten und/oder die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 BetrAVG voraus. An beidem fehlt es jedoch.
47b. Der Kläger kann für sich auch nichts daraus herleiten, dass mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten B eine einvernehmliche Abfindungsvereinbarung getroffen wurde, nachdem die Versicherungssumme zunächst mit Zustimmung des ehemaligen Geschäftsführers an die Beklagte ausgezahlt worden war. Im Gegensatz zum Kläger handelte es sich bei dem Zeugen B als GmbH-Geschäftsführer nicht um einen Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentenrechtes, so dass das in § 3 BetrAVG vorgesehene Abgeltungsverbot für ihn nicht galt.
484. Zur Begründetheit der Widerklage wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.
49Die Anlage des Geldes auf dem vorgesehenen Konto der Beklagten bei der C bank erfüllt auch die Voraussetzungen der Mündelsicherheit. Auf Grund der im Urteilstenor vorgeschriebenen Pfandrechtsbestellung zu Gunsten des Klägers an dem fraglichen Konto kann über das Kontoguthaben nur mit Zustimmung des Klägers als Pfandgläubiger verfügt werden.
505. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2012 musste daher insgesamt erfolglos bleiben.
51III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
52Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.
53RECHTSMITTELBELEHRUNG
54Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
55Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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