Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Ta 320/12
Tenor
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.08.2012 – 4 Ca 1591/12 – in der Ausgestaltung des Beschlusses vom 24.10.2012 wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Regelung in dem Vergleich zu dem Zeugnis zu Recht mit einem Monatsgehalt berücksichtigt.
3Die Aufnahme der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in einen den Kündigungsschutzprozess beendenden Vergleich begründet einen sog. Vergleichsmehrwert, wenn zugleich inhaltliche Vorgaben für die Zeugnisgestaltung festgelegt werden oder wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses mit der Erteilung des Zeugnisses bereits in Verzug war. Letzteres setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ihn bereits vergeblich zur Zeugniserteilung aufgefordert hatte (ständige Rechtsprechung des LAG Köln; vgl. nur 18. August 2011 – 7 Ta 139/11 – juris; 5. März 2011 – 10 Ta 368/10 - juris).
4Der Vergleich enthält zu dem Inhalt des Zeugnisses zwar keine inhaltlichen Vorgaben. Dem Kläger ist aber ausdrücklich ein Vorschlagsrecht eingeräumt worden, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Damit hat der Kläger die Möglichkeit, entscheidenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Zeugnisses zu nehmen. Dies ist dem Fall, dass der Vergleich ausdrückliche inhaltliche Vorgaben für die Zeugnisgestaltung enthält, gleichzustellen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
5Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
6Dr. Sievers
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 Ca 1591/12 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Ta 139/11 1x (nicht zugeordnet)
- 10 Ta 368/10 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 1x