Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 29/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.12.2012
(2 Ca 4029/10) wird als unzulässig verworfen.
Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
1
G r ü n d e
2I.
3Die im Wesentlichen auf die Zahlung von Vergütung gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 02.08.2012 durch das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 16.10.2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25.10.2012, der am 26.10.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger die Berichtigung des Tatbestandes beantragt. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit Beschluss der Kammer vom 20.12.2012 teilweise stattgegeben und im Übrigen zurückgewiesen. Der Beschluss enthält zunächst eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Abweisung des Berichtigungsantrags kein Rechtsmittel stattfindet und gegen die Berichtigung die sofortige Beschwerde gegeben ist. Ferner enthält der Beschluss unmittelbar unter der ersten Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass gegen diesen Beschluss von jeder Partei die sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. Der Beschluss ist dem Kläger am 10.01.2013 zugestellt worden. Mit seiner am 24.01.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde gegen die teilweise erfolgte Ablehnung seines Tatbestandsberichtigungsantrages vom 25.10.2012.
4II.
5Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und daher gemäß § 78 ArbGG, § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Denn nach § 46 Abs. 2 ArbGG, § 320 Abs. Satz 4 ZPO findet eine Anfechtung des Beschlusses, mit dem das Gericht über eine Tatbestandberichtigung entscheidet, nicht statt, auch wenn das Gericht diese Entscheidung – wie hier – entgegen § 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG mit der Kammer und nicht durch den Vorsitzenden allein getroffen hat.
6Die vorliegende Entscheidung kann ergehen, ohne dass dem Arbeitsgericht zuvor Gelegenheit gegeben wird, gemäß § 78 ArbGG, § 572 Abs. 1 ZPO eine Abhilfeentscheidung zu treffen. Unabhängig von der Frage, ob die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens eine Voraussetzung für das Beschwerdeverfahren und die Beschwerdeentscheidung selbst ist, liegt der der Sinn des Abhilfeverfahrens darin, dem Ausgangsgericht aus Gründen der Prozessökonomie Gelegenheit zur Selbstkorrektur zu geben (Zöller/Heßler, 29. Aufl. 2012, § 572 ZPO, Rz. 4; Hessisches LAG v. 15.05.2008 - 20 Ta 80/08 -, juris m.w.N). Steht aber fest, dass das Arbeitsgericht, wie hier wegen Unstatthaftigkeit der Beschwerde, keine andere Entscheidung treffen kann, würde die Abgabe nur eine das Verfahren unnötig verzögernde Förmelei darstellen.
7III.
8Gerichtskosten werden nach § 21 Abs. 1 GKG nicht erhoben, da nicht auszuschließen ist, dass die Beschwerde bei einer richtigen Rechtsmittelbelehrung nicht eingelegt worden wäre.
9III.
10Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass ersichtlich ist, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Satz 2 ArbGG i. V. m. §§ 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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