Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Ta 31/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.12.2012 – 3 Ga 48/12 – teilweise abgeändert:
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.569,00 € festgesetzt.
Der Vergleichswert wird auf 16.707,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I. Die Klägerin des zugrundeliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens ist als Chefärztin einer B Klinik beschäftigt, deren kaufmännischer Direktor der Beklagte ist. Die Klägerin fiel wegen einer Brustkrebserkrankung im Jahr 2012 mehrfach aus. Ihre Arbeitgeberin wünschte das Arbeitsverhältnis zu beenden und insbesondere die Chefarztstelle neu zu besetzen. Zu diesem Zweck inserierte sie. Im Rahmen einer Nachfrage eines Bewerbers um die ausgeschriebene Position, erklärte der Beklagte:
3a) „Frau D . m . S O -B ist erkrankt und das wohl auch länger. Deshalb kann sie ihren Beruf als Chefärztin für Strahlentherapie/Radioonkologie nicht mehr ausüben.“
4b) Frau D . O -B ist an Brustkrebs erkrankt.
5Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht haben sich die Parteien dahingehend verglichen, dass der Beklagte in Zukunft die oben dargestellten Äußerungen unterlassen wird.
6Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 1/3 des Regelwerts von 4.000,00 € aus § 23 Abs. 3 RVG festgesetzt. Den Gegenstandswert für den Vergleich, in dem das Hauptsacheverfahren 3 Ca 2730/12 mitverglichen wurde, hat es auf 4.000,00 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seiner sofortigen Beschwerde und vertritt die Ansicht, dass der Wert der erstrebten Unterlassung für die Klägerin höher sei, da bei Bekanntwerden ihrer Erkrankung potentielle neue Arbeitgeber vom Abschluss eines Arbeitsvertrages abgehalten würden. Der Gegenstandswert im Verfahren dürfe nicht unter 8.333,00 € liegen. Der Vergleichswert nicht unter 25.000,00 €.
7Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat insgesamt die Begründung darauf gestützt, dass zwei der drei aufgestellten Behauptungen ohnehin wahr sind und der Kreis derjenigen, denen gegenüber die Behauptungen hätten wiederholt werden können, gering war.
8II. Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht geht, wie auch das Arbeitsgericht, davon aus, dass es sich bei dem Unterlassungsanspruch aus § 823 BGB i. V. m. § 1004 BGB um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelte, der jedoch einer Schätzung bedarf, da es eine einheitliche Taxe für eine Persönlichkeitsverletzung nicht gibt. Anders als das Arbeitsgericht annimmt, sind jedoch außerhalb des Hilfswertes aus § 23 Abs. 3 RVG Anhaltspunkte gegeben, die für einen höheren Gegenstandswert sprechen.
9Richtig ist, dass bei der Beurteilung des Gegenstandswerts danach differenziert werden kann, ob die zu unterlassende Äußerung im allgemeinen Rechtsverkehr, so z. B. in der Presse oder im Internet, veröffentlicht wurde oder nur im Einzelfall gegenüber einzelnen Personen getätigt wurde. Vorliegend ist letzteres der Fall, wobei zusätzlich berücksichtigt werden kann, dass auch der Erklärungsempfänger grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht unterfiel und zudem ein berechtigtes Interesse seitens des Beklagten gegeben war, im Rahmen der angestrebten Neubesetzung der Stelle, einem geeigneten ärztlichen Stellenbewerber erklären zu können, welche Perspektiven auf der ausgeschriebenen Stelle gegeben waren. Andererseits ist weiter in der Abwägung zu berücksichtigen, dass das Vorliegen einer Erkrankung immer zur schutzbedürftigen Individualsphäre bzw. Privatsphäre gehört. Auch die Bekanntgabe von wahrheitsgemäßen Erklärungen über die Privatsphäre einer dritten Person bedarf deshalb eines zwingenden rechtfertigenden Grundes. Zur Information von Stellenbewerbern war die personalisierte Auskunft nicht erforderlich.
10Andererseits übersieht die Klägerin bei ihrer Bewertung des Unterlassungsanspruchs, dass die eigentliche Beeinträchtigung ihres beruflichen Fortkommens nicht in der Äußerung des Beklagten, sondern in ihrer Krankheit selbst liegt. Denn auch bei Bewerbungen bei anderen Arbeitgebern ist es der Klägerin nicht uneingeschränkt erlaubt, ihre Erkrankung zu verschweigen, soweit diese für die in Aussicht genommene neue Stelle bedeutsam sein kann.
11Dieses zugrundegelegt ergibt sich, dass eine Anknüpfung des aus Sicht der klagenden Partei zu bestimmenden Wertes des Unterlassungsanspruchs am ehesten aufgrund der Vergütung der Klägerin zu finden ist. Hierfür spricht, dass auch das AGG für die Bewertung der reinen Persönlichkeitsverletzung nach § 15 Abs. 2 AGG sich an den erreichbaren Monatsvergütungen orientiert. Auch vorliegend sieht die Klägerin die Auswirkungen der Erklärung in den Bewerbungschancen bei anderen Arbeitgebern. Aufgrund des eingeschränkten Adressatenkreises der Erklärung ist vorliegend die Orientierung an einem Zwölftel des Jahreseinkommens sachgerecht. Im einstweiligen Verfügungsverfahren war hierauf wegen der lediglich vorläufigen Rechtskraft ein Abschlag von 2/3 vorzunehmen.
12Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.