Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Ta 31/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.12.2012 – 3 Ga 48/12 – teilweise abgeändert:

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.569,00 € festgesetzt.

Der Vergleichswert wird auf 16.707,00 € festgesetzt.


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