Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 46/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2012 – 1 Ca 2286/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers.
3Der Kläger, gelernter Bauzeichner, ist seit dem September 1974 bei der beklagten S beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des TVöD und des TVÜ/VKA Anwendung. Der Kläger wird im S als Bebauungsplansachbearbeiter (BPS) beschäftigt. Er ist zuständig für die selbständige Bearbeitung der förmlichen Verfahren der verbindlichen Bauleitplanung und von Satzungen nach dem BauGB und BauO NRW, Mitarbeit bei der städtebaulichen Planung und Beratung in Angelegenheiten der verbindlichen Bauleitplanung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 04.03.2009 (Bl. 255 ff. d.A.) verwiesen. Er ist dem Team 2 der Abteilung 612 zugordnet und dort neben S , weiteren BPS, Technikern und Zeichnern beschäftigt. Dieses Team ist für die linksrheinischen S 2 bis 6 zuständig. Für das S sind zudem Umweltprüfer und Amtsjuristen tätig. Die Beklagte vergütet den Kläger nach der Entgeltgruppe (EG) 11 TVöD/VKA. Für die Eingruppierung maßgebend sind die Tätigkeitsmerkmale für technische Angestellte der Vergütungsordnung zum BAT in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 15.06.1972 in der Fassung vom 24.04.1991 (Angestellte in technischen Berufen – TTV).
4Auf der Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibung und nach Anhörung des Klägers ist die Beklagte anlässlich einer Stellenbewertungsüberprüfung im Jahre 2009 zu dem Ergebnis gelangt, dass sich seine Tätigkeit zwar durch „besondere Leistungen“ im Sinne der Vergütungsgruppe (VG) IVa/III Fallgruppe (Fg.) 1/1c TTV auszeichne, jedoch keine „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ im Sinne der VG III/II Fg. 1/1b TTV aufweise. Aus diesem Grund könne die vom Kläger begehrte Höhergruppierung in die EG TVöD/VKA 12 nicht erfolgen.
5Aufgrund des durchgeführten Stellenbewertungsverfahrens und der Einschätzung der Leiterin des Stadtplanungsamtes, dass alle BPS identische Aufgaben wahrnehmen, wurde an allen Stellen, die bisher nach der VG III Fg. 1/II Fg. 1 b TTV bewertet waren, entsprechende ku-Vermerke (künftig umzuwandeln) nach VG IVa Fg. 1/III 1c TTV angebracht. Hinsichtlich der BPS, die seitens der Beklagten bereits in die EG 12 TVöD/VKA eingruppiert waren, laufen gesamtstädtische Vermittlungsbemühungen, die Mitarbeiter auf adäquat bewertete Aufgabengebiete nach VG III/II TTV umzusetzen.
6Der Kläger verfolgt sein Höhergruppierungsverlangen gerichtlich weiter und hat sich zum einen auf das Erfüllen des Tarifmerkmals „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ gestützt, zum anderen auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
7Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
8festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihm ab dem 01.01.2009 eine Vergütung nach EG 12 TVöD/VKA nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den Differenzbeträgen zwischen der gezahlten und ihm zustehenden Entgeltgruppe ab dem Ersten des Folgemonats zu zahlen.
9Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.11.2012 (Bl. 124 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die besondere Schwierigkeit seiner Tätigkeit nicht hinreichend vorgetragen habe. Die Annahme eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Beklagte andere BPS nach der EG 12 TVöD/VKA bezahle, scheitere daran, dass der Kläger nicht dargetan habe, dass die Beklagte diese bewusst übertariflich vergüte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
10Gegen das ihm am 19.12.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.01.2013 Berufung eingelegt und diese am 19.02.2013 begründet.
11Der Kläger trägt vor, der BPS entlaste den S vom Planungsrecht und baurechtlichen Abwägungsprozess, damit er sich auf seine kreativen Aufgaben und Fähigkeiten als S konzentrieren könne. Der BPS übernehme den zweiten Teil des Planaufstellungsverfahrens indem er das vom Stadtplaner entwickelte städtebauliche Plankonzept anhand der Planzeichenverordnung sowie textlicher Formulierungen in planungsrechtliche Fortsetzungen umwandle. Er habe das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot unter Beachtung der Umweltbelange anzuwenden und verfasse die städtebauliche Planbegründung. Der S werde ebenso wie der Amtsjurist nur in Ausnahmefällen in dem Abwägungsprozess beteiligt. Die Stellenbeschreibung (P 30025294) vom 03.07.2012 erwähne nicht den anspruchsvollsten Teil der Tätigkeit des Klägers, die Prüfung und Bewertung eingegangener Stellungnahmen und die Vorbereitung der Beschlussfassung durch den Rat. Das Abwägungsgebot sowie die Konfliktbewältigung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans begründe die besondere Schwierigkeit des Aufgabengebiets. Das außergewöhnlich komplexe Abwägungsmaterial sei auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und die unterschiedlichen Belange im Interesse eines rechtsfesten Bebauungsplans abwägungsgerecht zu bewerten. Um ein fehlerfreies Abwägungsergebnis zu erzielen, müsse der BPS vielfältige Fachkenntnisse besitzen und neben den maßgeblichen Vorschriften des BauGB und der diesbezüglichen Rechtsprechung auch vertraut sein mit zahlreichen Fachgesetzen und Rechtsverordnungen, beispielsweise mit dem Bauordnungs- und Baunutzungsrecht, dem Immissionsschutzrecht, dem Natur- und Landschaftsrecht, dem Boden- und Wasserrecht sowie den einschlägigen technischen und sonstigen Regelwerken. Das Tarifmerkmal der "Bedeutung" sei erfüllt, weil der Bebauungsplan erhebliche und nachhaltige Bedeutung für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung habe. Für den Kläger sei unverständlich, dass er von der Beklagten so vergütet werde wie ein Baugesuchssachbearbeiter. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht gewahrt, weil die Beklagte 7 von 10 BPS nach der EG 12 TVöD/VKA vergüte.
12Der Kläger beantragt,
13das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2011 (1 Ca 2286/12) aufzuheben und der Klage gemäß diesseitigem Antrag erster Instanz stattzugeben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger als "sonstiger Angestellter" im Sinne der von ihm in Anspruch genommenen VG anzusehen sei. Er verfüge als gelernter Bauzeichner nicht über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein graduierter Fachhochschulingenieur. Die Tarifmerkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" lägen nicht vor, jedenfalls nicht im zeitlichen Umfang von 50 %. Der Kläger habe keine Arbeitsvorgänge gebildet. Besondere Leistungen erforderten Aufgaben, die über die an einen Ingenieur normalerweise zu stellenden Anforderungen hinausgingen. Auch bei einfachen Ingenieurstätigkeiten seien Rechtsvorschriften zu beachten und Interessen abzuwägen. Die Entscheidungsfindung bei komplexen städtebaulichen und planungsrechtlichen Fragestellungen im Bebauungsplanverfahren liege beim Stadtplaner. Weder vom Aufgabenbereich, den Belangen der Allgemeinheit oder in innerdienstlicher Hinsicht käme den Tätigkeiten des Klägers eine herausgehobene Bedeutung zu. Aufgrund der unterschiedlichen tariflichen Wertigkeit der im Rahmen der Erstellung von Bebauungsplanentwürfen wahrzunehmenden Aufgaben bzw. Tätigkeiten habe die Beklagte eine verrichtungsorientierte (tätigkeitsbezogene) und keine objektbezogene Ablauforganisation innerhalb des S gewählt. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes seien neben der Amtshierarchie auch S , BPS, Umweltprüfer, technischer Zeichner, Techniker und ggf. der Amtsjurist beteiligt. Der BPS, der grundsätzlich einen Stadtbezirk betreue, übernehme das Aufstellungsverfahren mit eher verwaltungsgeprägten Aufgaben, z.B. Einholung der Stellungnahme der Behörde und der Träger öffentlicher Belange und Einbindung der beteiligten Stellen in das Verfahren. Zuvor habe das städtebauliche Planungskonzept bereits diverse Verfahrensstufen durchlaufen. Prüfung und Wahl der jeweiligen Bebauungsplanart liege beim S . Der S bleibe in den weiteren Verfahrensabschnitten eingebunden und vertrete den Bebauungsplanentwurf in den politischen Gremien. Der BPS setzte also lediglich die planerischen Vorgaben des Stadtplaners im Planungsrecht um und bereite den Abwägungsvorgang, der durch den Stadtplaner und den Amtsjuristen erfolge, vor. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Kläger könne sich nicht auf eine zu Unrecht oder im Rechtsirrtum erfolgte höhere Eingruppierung vergleichbarer Arbeitnehmer berufen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 19.02.2013 und 22.04.2013 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
20II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen, denen sich die Berufungskammer anschließt und auf die Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
211. Der Kläger vermochte auch mit der Berufung nicht schlüssig darzulegen, dass er die Eingruppierungsmerkmale der VG III Fg. 1/II Fg. 1 b TTV erfüllt, die eine Vergütung nach der EG 12 TVöD/VKA rechtfertigen.
22Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ/VKA nach wie vor gilt, ist der Kläger, in der von ihm begehrten Vergütungsgruppe eingruppiert, wenn seine die Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabschnitt 2 Satz 1 BAT).
23a) Entgegen der Ansicht der Beklagten erweist sich die Klage nicht bereits deshalb als unschlüssig, weil der Kläger keine Arbeitsvorgänge gebildet hat. Auf der Basis der insoweit unstreitigen Arbeitsplatzbeschreibung vom 04.03.2009 lassen sich jdfs. die dokumentierten Arbeitsvorgänge 1. bis 4 (Unterstützung des Planers bei der Ausarbeitung des städtebaulichen Planungskonzeptes, Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Offenlage und Satzung) mit einem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit von 80 % einheitlich beurteilen, denn Anhaltspunkte für eine unterschiedliche tarifliche Wertigkeit dieser Arbeitsvorgänge sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die von der Beklagten selbst vorgenommene und vom Kläger nicht in Zweifel gezogene Untergliederung in die genannten Arbeitsvorgänge in der Stellenbeschreibung ist auch plausibel. Sie berücksichtigt Zusammenhangstätigkeiten, die Verwaltungsübung und grenzt die Arbeitseinheiten voneinander ab. Im Übrigen obliegt dem Kläger nur, seine Tätigkeit so darzustellen, dass das Gericht bei unstreitigem oder durch Beweisaufnahme erwiesenem Sachverhalt in die Lage versetzt wird, Arbeitsvorgänge im Tarifsinn zu bilden, deren zeitlichen Anteil an der Gesamtarbeitszeit und deren tarifliche Zuordnung zu untersuchen und so die tarifliche Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit und damit die zutreffende Eingruppierung festzustellen (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 24.09.1980 – 4 AZR 727/78 – m.w.N.).
24b) Der Kläger erfüllt schon nicht das subjektive Tätigkeitsmerkmal der für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe VG III Fg. 1/II Fg. 1 b TTV.
25aa) Da der Kläger über keine einschlägige, abgeschlossene technische Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung 2 zu allen Vergütungsgruppen (hier: Fachhochschulausbildung im Bereich Architektur/Stadt- und Raumplanung) verfügt, kommt nur die zweite Alternative des vorgenannten tariflichen Merkmals in Betracht. Der Kläger müsste „sonstiger Angestellter“ im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals sein.
26bb) Danach muss der Kläger zunächst subjektiv über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines graduierten Fachhochschulingenieurs bzw. Bachelors (Architektur/Stadt- und Raumplanung) entsprechen, um die Merkmale der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen erfüllen zu können. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch eine Fachhochschulausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets, wobei allerdings Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten ingenieurmäßigen Teilgebiet nicht ausreichend sind (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 22.03.2000 - 4 AZR 116/99 - m.w.N). Bei den subjektiven Voraussetzungen der "gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen" ist es zwar rechtlich möglich, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen. Daraus können jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz abgeleitet werden, dass immer dann, wenn ein "sonstiger Angestellter" eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt, dieser auch über "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im tariflichen Sinne verfügt. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, dass "sonstige Angestellte", selbst wenn sie im Einzelfall eine "entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl - anders als Angestellte mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen. Es muss geprüft werden, ob der eine entsprechende Tätigkeit ausübende Angestellte das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht (BAG, Urt. v. 18.12.1996 – 4 AZR 319/95 – m.w.N.). Selbst wenn der Angestellte im Rahmen der S Bebauungspläne entwerfen und aufstellen kann, besteht nicht der allgemeine Erfahrungssatz, dass er schon über das Wissen und Können verfügt, das dem Wissen und Können eines Fachhochschulingenieurs für das Architekturwesen/Städteplanung entspricht. Das Erfahrungswissen im Rahmen der S genügt in der Regel nicht, um an anderen Stellen der Verwaltung, z.B. im Hochbau- oder Tiefbauamt, als Architekt/Städteplaner einsetzbar zu sein, weil die hierfür entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (vgl.: LAG Hamm, Urt. v. 06.03.1996 - 18 Sa 934/95 -).
27cc) Der Kläger hat nicht ansatzweise dargetan, dass er gleichwertige Kenntnisse mit denen eines Fachhochschulingenieurs im Bereich Architektur/Stadt- und Raumplanung erworben hat. Er ist gelernter Bauzeichner. Er war und ist nur in den Teilgebieten des Bauordnungs- und Bauplanungsbereichs tätig, mag er in diesen Teilbereichen auch Ingenieurstätigkeiten ausgeübt haben. Er hat sich nicht mit dem Ausbildungsgang zum Fachhochschulingenieur im Bereich Architektur/Stadt- und Raumplanung auseinandergesetzt und nicht die umfassenden Ausbildungsinhalte mit den eigenen beruflich erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen verglichen.
28c) Eine „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ im Sinne der VG III Fg. 1/II Fg. 1 b TTV hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargetan, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hingewiesen hat.
29aa) Das Merkmal der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit betrifft die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers. Gegenüber der vorhergehenden VG IVa Fg. 1 TTV muss sich sein Wissen und Können beträchtlich, d.h. in gewichtiger Weise herausheben. Diese erhöhte Qualifikation kann z.B. in der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, in Spezialkenntnissen oder außergewöhnlichen Erfahrungen liegen. Die Qualifikation muss deutlich über das Maß hinausgehen, das üblicherweise von einem einschlägig ausgebildeten technischen Angestellten erwartet wird, um überhaupt als besondere, d. h. herausgehobene Qualifikation für das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit" bedeutsam zu werden. Wenn sich das sachliche Wissen und Können des Angestellten in dem üblichen Rahmen eines einschlägig ausgebildeten Angestellten mit mehrjähriger praktischer Erfahrung hält und darüber hinaus keine besonderen fachlichen Steigerungen zu verzeichnen sind, kommt eine Eingruppierung nach der ersten Alternative der VG III Fg. 1 TTV nicht in Betracht. Diese erhöhten Anforderungen rechtfertigen sich aus der Stellung der Tarifnorm, die für technische Angestellte entsprechend der Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen die höchste Vergütungsgruppe darstellt. Demgegenüber kann sich die besondere Bedeutung der Tätigkeit beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes, der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie sowie den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG, Urt. v. 04.05.1994 – 4 AZR 447/93 – m.w.N.). Die Tatsachen, die den Schluss auf die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit zulassen, wozu auch die Darlegung von Umständen gehört, inwiefern an die Tätigkeit höhere Anforderungen gestellt werden als bei einem Fachhochschulingenieur mit besonderen Leistungen, muss der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage vortragen, wenn er die Erfüllung dieser tariflichen Anforderungen durch seine Tätigkeit für sich in Anspruch nimmt (BAG, Urt. v. 22.02.1989 – 4 AZR 550/88 – m.w.N.).
30bb) An einem geeignetem Vortrag des Klägers zur doppelten Heraushebung bezogen auf die Ausgangsfallgruppe mangelt es weiterhin. Auch die Darlegungen des Klägers in der Berufungsinstanz ermöglichen keinen wertenden Vergleich zwischen dem Tarifmerkmal „besonderer Leistungen“ der vorhergehenden VG IVa Fg. 1 TTV und dem Tarifmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“. Er setzt sich weder mit den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe, der Heraushebungsgruppe IV a Fg. 1 TTV noch mit den tariflichen Merkmalen der Spitzengruppe VG III Fg. 1 TTV in angemessener Art und Weise auseinander. Bereits das Arbeitsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Tatsachenvortrag vermisst, der einen wertenden Vergleich erlaubt. Schon unter dem Qualifikationsmerkmal „besondere Leistungen“ wird eine erhöhte Qualität der Arbeit gefordert, die den Einsatz von erhöhtem Wissen und Können gegenüber der Ausgangsfallgruppe erfordert (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 22.07.1998 – 4 AZR 333/97 – m.w.N.). Darüber hinaus ist die Annahme, der Kläger erfülle die tariflichen Merkmale der Spitzengruppe, fernliegend. Der Kläger übernimmt lediglich phasenweise Teilaufgaben aus dem Planungsprozess, die Entwicklung und Verantwortung des städtebaulichen Konzepts verbleibt beim Stadtplaner. Der nachvollziehbar vom Kläger als anspruchsvoll geschilderte Abwägungsprozess – einschließlich der Beteiligung Dritter und Berücksichtigung der Umweltbelange sowie Vorbereitung der politischen Beschlussfassung – gehört zu den Normalanforderungen in der Städteplanung. Der Kläger ist arbeitsteilig eingebunden, jdfs. in problematischen Fällen greifen S und Amtsjurist in den Abwägungsprozess ein.
31Soweit der Kläger auf eine Vielzahl von Gesetzen und Rechtsverordnungen verweist, die er neben der einschlägigen Rechtsprechung zu beachten habe, so ist zwar zutreffend, dass die Anzahl und häufige Änderungen anzuwendender Vorschriften für die Beurteilung der Schwierigkeit einer Tätigkeit von Bedeutung sein kann (vgl.: BAG, Urt. v. 19.05.1982 – 4 AZR 762/79 -). Jedoch ist die bloße Auflistung zu beachtender Gesetze und Vorschriften hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe der Anwendung der Normen nicht aussagekräftig und damit für sich genommen ungeeignet, eine deutliche wahrnehmbare Heraushebung des Schwierigkeitsgrades aus der vorhergehenden Vergütungsgruppe festzustellen. Es entspricht dem normalen, typischen Berufsbild eines in der Städteplanung tätigen Ingenieurs, dass er eine nicht unerhebliche Anzahl baurechtlicher oder mit dem Baurecht in Zusammenhang stehender Nomen bei der Bewältigung seiner „normalen“ Tätigkeit zur Anwendung bringen muss.
32cc) Ebenso lässt sich eine herausgehobene Bedeutung seiner Tätigkeit nicht feststellen. Der BPS ist nicht für die Bauleitplanung der gesamten Stadt zuständig, sondern nur für einzelne Stadtbezirke. Die Bauleitplanung ist regelmäßig bedeutsam für eine Kommune, warum sie jedoch im Falle des Klägers darüber hinaus von „außerordentlicher“ Bedeutung sein soll, erschließt sich nicht. Ferner liegt die Federführung des gesamten Bauleitplanungsprozesses nicht in den Händen des Klägers, sondern in der Verantwortung des Stadtplaners. Auch die Einbindung in den politischen Entscheidungsprozess ist lediglich vorbereitender Natur.
332. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz trägt das Klagebegehren nicht.
34a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung mit anderen Worten für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung willkürlich ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Vergütungen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht aber bei bloßem - auch vermeintlichem – Normvollzug. Darin liegt keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers. Eine solche Entscheidung trifft der Arbeitgeber erst, wenn er in Kenntnis einer fehlenden Rechtsgrundlage Leistungen (weiterhin) erbringt (BAG, Urteil v. 16.05.2013 – 6 AZR 619/11 – m.w.N.).
35b) Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass er vergleichbar mit den BPS ist, die sich im Vermittlungspool der Beklagten befinden und weiterhin nach der EG 12 TVöD/VKA vergütet werden. Es fehlt insoweit schon an der Gegenüberstellung der subjektiven Voraussetzungen mit denjenigen BPS, die auf adäquat bewertete Aufgabengebiete nach der VG III/II TTV umgesetzt werden sollen. Auf Nachfrage der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.06.2013 hat die Beklagte unwidersprochen betont, dass es sich bei den weiterhin nach der EG 12 TVöD/VKA vergüteten Angestellten um solche mit FH-Ausbildung handeln soll, so dass – anders als im Fall des Klägers – eine adäquate Vermittlung außerhalb des bisherigen Aufgabengebiets ernsthaft möglich erscheint. Dies rechtfertigt jedenfalls für einen vorübergehenden Zeitraum in der Sache eine unterschiedliche Behandlung, sofern die Vermittlungsbemühungen zügig und zielorientiert betrieben werden, woran nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht zu zweifeln ist. Sollte sich jedoch erweisen, dass eine adäquate Vermittlung mit hinreichender Sicherheit in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kann die Beklagte zur Wahrung des Gebots sparsamer Haushaltsführung ggfs. zur Änderungskündigung zwecks Rückgruppierung der weiterhin nach der EG 12 TVöD/VKA vergüteten BPS aus dem Vermittlungspool berechtigt sein.
36III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
37IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.
38R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
39Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
40Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
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