Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 1 Ta 190/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.05.2013(2 Ca 2606/12) aufgehoben.
1
G r ü n d e
2I.
3Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO,569 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
4Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 11 a) Abs. 3 ArbGG wegen Ratenrückstands liegen nicht vor.
5Zwar hat der Kläger eine Ratenzahlung bisher nicht aufgenommen. Allerdings kann ein Rückstand bei der Ratenzahlung erst dann eintreten, wenn die Rate fällig gestellt, die Partei mithin verpflichtet war, Raten zu entrichten. Hierzu ist eine ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse erforderlich (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl. 2012, Rn. 850).
6Eine ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung hat der Kläger indes nicht erhalten. Der Zahlungsplan, den das Arbeitsgericht Bonn am 27.12.2012 dem Kläger übersandt hatte, sieht eine Ratenzahlung ab dem 02.01.2013 in Höhe von 175,00 € monatlich vor. Eine monatliche Rate in Höhe von 175,00 € schuldete der Kläger indes nicht. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.12.2012 ist eine monatliche Rate in Höhe von 135,00 € bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 357,00 € angeordnet. Folglich ist der Kläger nunmehr unter Übersendung eines ordnungsgemäßen Zahlungsplans zur Aufnahme der Ratenzahlung anzuhalten.
7II.
8Der Beschluss ist unanfechtbar.
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