Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 1 Ta 147/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2013(18 Ca 8551/11) aufgehoben.
1
G r ü n d e
2I.
3Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m.§§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 569 Abs. 2 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG, 78 S. 1 ArbGG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
4Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfegem. §§ 124 Nr. 4 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.
51. Zwar ist die Klägerin aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 03.04.2012 (1 Ta 73/12) verpflichtet, drei monatliche Raten in Höhe von jeweils 115,00 € an die Gerichtskasse zu zahlen. Dieser Zahlungspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen.
62. Allerdings setzt eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach ganz herrschender Meinung, der sich das Gericht anschließt, voraus, dass die Nichtzahlung der Raten auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht (BGH v. 09.01.1997 – IX ZR 61/94 – NJW 1997, 1077; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl. 2012 Rn. 849 m. w. N.). Die Klägerin hat zwar nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Raten, die durch Übersendung des Zahlungsplans mit Schreiben des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2012 ab dem 15.10.2012 eingetreten ist, nicht leistungsfähig war. Indes müssen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gegeben sein(LAG Rheinland-Pfalz v. 17.02.2010 – 11 Ta 11/10 –). Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eine Leistungsfähigkeit der Klägerin und damit ein Verschulden an der Nichtzahlung der Raten nicht gegeben. Die Klägerin hat durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2013 dargelegt, dass sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 526,73 € monatlich erhält. Aufgrund der geringen Einkünfte besteht derzeit keine Zahlungspflicht.
7Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht zu überprüfen hat, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse eintritt und eine Ratenzahlung aufgenommen werden kann.
8II.
9Der Beschluss ist unanfechtbar.
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