Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 1 Ta 235/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2013(6 Ca 1854/13) teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird für die Klageanträge zu 1) und 3) mit Wirkung ab dem 13.05.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und zur Wahrung der Rechte Rechtsanwalt Thomas W. Krause aus Köln beigeordnet.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
1
G r ü n d e
2I.
3Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 569 Abs. 2 ZPO, 11 a)Abs. 3, 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
41. Für die Klageanträge zu 1) und zu 3) sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie für eine Beiordnung gemäß §§ 114 S. 1, 115, 121 Abs. 2 ZPO, § 11 a) Abs. 3 ArbGG erfüllt.
5a) Zwar ist das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 S. 1 ZPO nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung möglich ist und ein ordnungsgemäßer PKH-Antrag mit Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst allen Belegen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorliegen muss (BAG v. 16.02.2012– 3 AZB 34/11 – NJW 2012, 2828). Diese Voraussetzung war bei der Beendigung des Verfahrens durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO am 14.05.2013 auch noch nicht erfüllt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlte vollständig.
6b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz ist vorliegend gleichwohl geboten, denn das Arbeitsgericht hat wegen Nichtbeachtung seiner Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 u. Abs. 3 ZPO den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, mit der Folge, dass er so zu stellen ist, als wenn ein entsprechender Hinweis erfolgt und die nachträglich eingereichten Unterlagen noch vor Feststellung des Vergleichs nachgereicht worden wären (bei Verletzung rechtlichen Gehörs ebenso LAG Schleswig-Holstein v. 17.01.2013 – 5 Ta 10/13 - JurBüro 2013, 257).
7Hierfür kann offen bleiben, ob das Gericht verpflichtet ist, auch auf eine ausstehende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen (so etwa OLG Saarland v. 27.10.2011– 9 WF 85/11 – FamRZ 2012, 806) oder ob eine solche Hinweispflicht generell abzulehnen ist (so LAG Baden-Württemberg v. 03.04.2012 – 12 Ta 28/11 bei juris). Jedenfalls hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 10.05.2013 – eingegangen per Fax am selben Tag - gebeten, über die beantragte Prozesskostenhilfe zu entscheiden und Hinderungsgründe mitzuteilen. Die Entscheidungsbitte ließ darauf schließen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers offensichtlich irrtümlich der Auffassung war, die für eine ordnungsgemäße Antragstellung erforderlichen Unterlagen dem Gericht vorgelegt zu haben. Bei einer derartigen Fehleinschätzung war das Gericht gemäß § 139 Abs. 2 u. 3 ZPO zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den Kläger vor Feststellung des Vergleichs und der damit einhergehenden Beendigung des Verfahrens zu einem klarstellenden Hinweis verpflichtet. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist nämlich hinsichtlich richterlicher Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren (BVerfG v. 12.11.2007 – 1 BvR 48/05 - FamRZ 2008, 131).
8Eine Vermeidung von Rechtsnachteilen für den Kläger aufgrund des gerichtlichen Versäumnisses lässt sich nur dadurch erreichen, dass unterstellt wird, aufgrund eines gerichtlichen Hinweises wären die fehlenden Unterlagen, die erst mit der sofortigen Beschwerde vorgelegt wurden, rechtzeitig vor Abschluss der Instanz eingereicht worden.
9c) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann allerdings nur auf den Zeitpunkt rückwirkend erfolgen, zu dem ein vollständiger Antrag dem Gericht vorgelegen hätte (vgl dazu BAG v. 16.02.2012 a. a. O.). Eine Rückwirkung der Prozesskostenhilfe vor vollständiger Antragstellung ist unzulässig (BAG v. 08.11.2004 – 3 AZB 54/03 – BAGReport 2005, 379).
10Zugunsten des Klägers ist nach den vorstehenden Ausführungen zu unterstellen, dass er auf einen Hinweis des Gerichts vor Feststellung des Vergleichs am 14.05.2013 die entsprechenden Unterlagen eingereicht hätte. Es erscheint deshalb sachgerecht, Prozesskostenhilfe ab dem 13.05.2013 zu bewilligen.
11d) Die erforderliche Erfolgsaussicht i. S. v. § 114 Abs. 1 ZPO für die Klageanträge zu 1) und 3) ergibt sich aus dem am 14.05.2013 festgestellten Vergleich. Die Prozesskostenhilfe war auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gemäß § 115 Abs. 1 ZPO ratenfrei zu gewähren. Dabei hat das Gericht die von dem Kläger geltend gemachten Belastungen und Zahlungen mit Ausnahme einer nicht nachgewiesenen Kreditrate in Höhe von 58,00 € monatlich berücksichtigt. Hinsichtlich der Fahrtkosten waren gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) DVO zu § 82 SGB XII lediglich 25 Km x 5,20 € monatlich abzugsfähig. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Berechnung, die als Anlage dem Beschluss beigefügt ist.
122. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) hat es bei der die Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidung des Arbeitsgerichts zu verbleiben. Die Erfolgsaussicht gemäß § 114 S. 1 ZPO für einen allgemeinen Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, der neben einem Antrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG gestellt wird, setzt voraus, dass mit Folgekündigungen zu rechnen ist (LAG Hessen v. 26.10.2007 – 2 Ta 415/07 – juris).
13Die Möglichkeit von Folgekündigungen hat der Kläger indes in seiner Klage nicht aufgezeigt.
143. Mit Rücksicht auf den teilweisen Erfolg der sofortigen Beschwerde entspricht es billigem Ermessen i. S. v. Nr. 8614 des Kostenverzeichnissees (Anlage 1 zum GKG), die Gerichtsgebühr auf die Hälfte zu ermäßigen.
15II.
16Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben(§ 78 S. 2 ArbGG i. V. m. §§ 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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