Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 316/13
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18. Juni 2013 – 10 Ca 222/12 – teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.998,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.748,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.925,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit ab Dezember 2012 eine um monatlich740,72 EUR brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt 5.347,19 EUR brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zu den Stichtagen 01. April 2006, 01. April 2009 und01. April 2012.
3Der am 21. Juli 1944 geborene Kläger war seit April 1959 im G -Konzern beschäftigt. Er erhielt im September 1959 eine Versorgungszusage. Ein weiteres Versorgungsversprechen wurde dem Kläger im September 1987 von der G AG (GKB) erteilt. Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2000 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 4.606,47 EUR brutto.
4Der Kläger war zuletzt bei der G GmbH S angestellt. Diese wurde zum 01. Oktober 2002 auf die Ge AG (GFP) verschmolzen. Die GFP wurde am 23. Januar 2004 umfirmiert in G GFP V -AG (GFPA). Die GFPA ist am 30. September 2008 auf die (beklagte) G B -GmbH verschmolzen worden. Im Jahr 2010 ist die H mbH auf die G B -GmbH verschmolzen worden. Die G B -GmbH ist sodann umfirmiert worden. Sie firmiert nunmehr unter der Firma H -GmbH (HBG).
5Zum 01. Januar 2004 wurde der G -Konzern im Rahmen des sog. Projektes "P " gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Dabei wurden die Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften, die bis dahin unter der damaligen Konzern-Holding, der GKB zusammengefasst waren, den entsprechenden Versicherungsgesellschaften zugeordnet. Die GFPA übertrug ihren vormaligen Kern-Geschäftsbetrieb samt den zugehörigen Vermögensgegenständen auf verschiedene andere Gesellschaften. Die aktiven Mitarbeiter wurden ebenfalls diesen Gesellschaften zugeordnet. Hierdurch wurde die GFPA zur reinen Rentnergesellschaft.
6Die Firma GKB schied zum 1. Mai 2006 aus dem Konzernverbund aus. Die T AG wurde alleinige Anteilseignerin. Zwischen der T AG und der Beklagten bestand zwischen dem 28. Juni 2006 und dem 31. März 2008 ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag. Ebenfalls zum 31. März 2008 übertrug die T AG sämtliche Anteile an der Beklagten auf die H -G AG, die später in T S AG umfirmiert wurde. Seit dem 01. Juni 2010 ist wiederum die T AG alleinige Gesellschafterin der Beklagten.
7Mitte 2009 wurde die Beklagte Komplementär-GmbH der H A . GmbH & Co. KG, einem neuen Investmentvehikel der H -G Sachversicherungsgruppe.
8Im früheren G -Konzern wurden die Rückstellungen für die Betriebsrenten konzernübergreifend bei der GKB bilanziert. Dies beruhte auf der sog. "1976er-Vereinbarung", aufgrund derer die GKB als Konzernobergesellschaft in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften mit der Maßgabe eingetreten war, dass die GKB im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftete, im Außenverhältnis aber die Konzerngesellschaften weiterhin neben der GKB hafteten. Als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen zahlte jede Konzerngesellschaft an die GKB einen Betrag in Höhe der zum31. Dezember 1976 für die jeweilige Gesellschaft ermittelten Pensionsrückstellungen. Ferner waren die Konzerngesellschaften weiterhin gegenüber der GKB verpflichtet, die auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung der GKB zu erstatten. Diese Aufwendungen waren definiert als die zukünftige Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen zuzüglich der laufenden Zahlungen an Pensionäre vermindert um die Verzinsung von 6% der Pensionsrückstellungen des Vorjahres. Gleichzeitig erbrachte die GKB sämtliche aktuellen Versorgungsleistungen an die Betriebsrentner.
9Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der GKB/W aus dem Konzern übernahm die Beklagte mit Wirkung zum 30. April 2006 sämtliche Rechte und Pflichten der GKB aus dieser sog. "1976er-Vereinbarung". Hierüber informierte die Beklagte den Kläger in einem gemeinsam mit der T A unterzeichneten Schreiben vom 16. Mai 2006. In dem Schreiben heißt es u.a.:
10"...
11nachdem die G -Konzern -AG (GKB) ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die G -B -GmbH (GBG) übergeleitet hat, hat die GBG von der GKB mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen.
12…
13Die T AG hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der GBG im Hinblick auf Ihre von der GBG übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 01. Mai 2006 von der GBG geleistet.
14An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. Sofern Sie nichts Gegenteiliges von uns hören, bleiben Ihre bisherigen Ansprechpartner weiterhin für Sie tätig. ..."
15Ebenfalls in diesem Zusammenhang erfolgten die Pensionsrückstellungen nach dem Ausscheiden der GKB aus dem Konzernverbund zunächst bei der Beklagten, die kurze Zeit später auf der Basis eines Vertrags vom 19. Juli 2006 mit Wirkung zum 30. Juni 2006 ihrerseits sämtliche Rechte und Ansprüche sowie Pflichten und Verbindlichkeiten aus der sog. "1976er-Vereinbarung" im Innenverhältnis auf die T AG übertrug, bei der seither sämtliche Pensionsverbindlichkeiten konzernübergreifend bilanziert werden.
16Eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers erfolgte weder zum Stichtag 01. April 2003 noch zu den Folgestichtagen 01. April 2006,01. April 2009 und 01. April 2012. Der zum 01. April 2003 unterbliebenen Anpassung trat der Kläger nicht entgegen. Den späteren Nichtanpassungen widersprach er. Mit der am 14. Mai 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen und später mehrfach erweiterten Klage nimmt er die Beklagte auf Anpassung der Betriebsrente zum 01. April 2006, 01. April 2009 und 01. April 2012 in Anspruch.
17Die GFPA war vor der Umstrukturierung in eine Rentnergesellschaft eine wirtschaftlich gesunde Gesellschaft, die auf Grund der erzielten Eigenkapitalrenditen zu einer Betriebsrentenanpassung in der Lage gewesen wäre.
18Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der GFPA seien durch die Umwandlung in eine Rentnergesellschaft "die guten Jahre weggenommen" worden. Die GFPA sei bei der Ausgliederung der werbend tätigen Geschäftsteile verpflichtet gewesen, eine ausreichende finanzielle Ausstattung zu behalten, um zukünftige Rentenanpassungen vornehmen zu können. Es sei ihr daher nach § 242 BGB verwehrt, sich nunmehr auf eine unzureichende Leistungsfähigkeit zu berufen. Jedenfalls stehe ihm wegen der unzureichenden Kapitalausstattung ein Schadensersatzanspruch zu. Schon 2006 sei auf die Verhältnisse bei der Beklagten abzustellen. Durch das Schreiben vom16. Mai 2006 habe die Beklagte die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung mit Außenwirkung übernommen; es handele sich um eine befreiende Schuldübernahme.
19Der Kläger hat beantragt,
20- 21
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 6.998,04 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 194,39 brutto seit dem 01.05.2006, 01.6.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009 sowie 01.04.2009 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 16.748,28 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 465,23 brutto seit dem 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012 sowie 01.04.2012 zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 5.925,76 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 740,72 brutto seit dem 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012 zu zahlen;
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4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.12.2012 eine um monatlich € 740,72 brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt € 5.347,19 brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie hat die Auffassung vertreten, für die Anpassungsentscheidung im Jahr 2006 sei allein die wirtschaftliche Lage der GFPA maßgeblich. Insbesondere komme es insoweit nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten an, da die Verschmelzung erst im Jahr 2008, also deutlich nach dem Anpassungsstichtag stattgefunden habe. Ebenso wenig relevant sei die wirtschaftliche Lage der GKB sowie der T AG. Die GFPA sei nach der grundlegenden Umstrukturierung des Konzerns aufgrund fehlender Ertragslage nach dem letzten Stichtag 2004 nicht hinreichend leistungsfähig gewesen, um eine Betriebsrentenanpassung vornehmen zu können. Die wirtschaftliche Lage der heutigen Konzernobergesellschaft T AG sei für die vom Kläger geltend gemachten Anpassungsstichtage ohne Bedeutung, da es für einen sogenannten Berechnungsdurchgriff an dem vom Bundesarbeitsgericht hierfür geforderten Vertrauenstatbestand sowie den weiteren besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen fehle. Insoweit gelte die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weiter fort; die Entscheidung des3. Senats vom 26. Mai 2009 (3 AZR 369/07) könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Diese Entscheidung vermöge zum einen in ihrer Begründung nicht zu überzeugen, sei aber zum anderen auch in tatsächlicher Hinsicht nicht vergleichbar.
31Die Beklagte hat weiter gemeint, der Kläger stelle zu Unrecht auf die bilanzielle Behandlung der Pensionsrückstellungen in der Vergangenheit ab. Wie, in welcher Höhe und bei welcher Gesellschaft die Rückstellungen vorgenommen würden, sei für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im Sinne von § 16 BetrAVG ohne jede Auswirkung.
32Auch die Entscheidung des 3. Senats vom 11. März 2008(3 AZR 358/06) hat die Beklagte vorliegend nicht für anwendbar gehalten. Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung durch die GFPA, da hier die Pensionsverpflichtungen nicht ausgegliedert, sondern gerade im Unternehmen behalten worden seien. Der durchgeführte Betriebsübergang sei eine übliche gesellschaftsrechtliche Transaktion, die rechtlich nicht zu beanstanden sei. Für einen Schadensersatzanspruch bestehe weder ein Bedürfnis noch eine Grundlage. Dieser würde außerdem im Ergebnis eine unzulässige Einschränkung des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums des Arbeitgebers darstellen. Im Übrigen könne sich die GFPA ohnehin nicht selbst mit Kapital ausstatten. Schließlich sei die Umwandlung der GFPA in eine Rentnergesellschaft auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Es habe sich um eine notwendige Maßnahme zur Konzernkonsolidierung gehandelt, in deren Rahmen keine Verpflichtung zu einer bestimmten kapitalmäßigen Ausstattung der GFPA bestanden habe.
33Die Beklagte selbst sei - anders als die GFPA - keine Rentnergesellschaft, da sie seit Mitte 2009 als Komplementär-GmbH eines neuen Investmentvehikels der H -G Sachversicherungsgruppe fungiere und aus diesem Geschäft auch Einkünfte erziele. Zum anderen vermiete sie seit der Verschmelzung mit der HBG GmbH u. a. ein Flugzeug und nehme so am Geschäftsleben teil.
34Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2013 abgewiesen. Gegen dieses ihm am 18. April 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. April 2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. Juli 2013 am 17. Juli 2013 begründet.
35Der Kläger meint weiterhin, für alle Anpassungsstichtage sei auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten abzustellen. Jedenfalls habe man der GFPA bei der Umstrukturierung zum Jahreswechsel 2003/2004 keine finanzielle Ausstattung belassen und sie so bewusst der gesetzlichen Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG entzogen. Der einzige Zweck der Umwandlung der GFPA in eine Rentnergesellschaft sei es gewesen, die Betriebsrentenanpassung zu umgehen. Dies zeige sich ferner daran, dass Gleiches mit anderen Gesellschaften praktiziert worden sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beklagten aufgrund der sog. 1976er-Vereinbarung ein werthaltiger Ausgleichsanspruch gegenüber der T AG zustehe, da infolge dieser Vereinbarung nicht nur eine zentrale Rückstellung der Pensionsverpflichtungen erfolgt sei, sondern auch Vermögenswerte von den einzelnen Gesellschaften übertragen worden seien. Er hält auch zweitinstanzlich an seiner Auffassung fest, dass es sich bei der Beklagten um eine Rentnergesellschaft im Rechtssinne handele.
36Der Kläger beantragt,
37das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18. Juni 2013 – 10 Ca
38222/12 abzuändern und
39- 40
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 6.998,04 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils€ 194,39 brutto seit dem 01.05.2006, 01.6.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009 sowie 01.04.2009 zu zahlen;
- 42
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 16.748,28 brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils€ 465,23 brutto seit dem 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012 sowie 01.04.2012 zu zahlen;
- 44
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 5.925,76 brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils€ 740,72 brutto seit dem 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012 zu zahlen;
- 46
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab dem 01.12.2012 über einen Betrag von unstreitig€ 4.606,47 brutto hinaus weitere € 740,72 brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
48die Berufung zurückzuweisen.
49Sie meint weiterhin, sie sei zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht verpflichtet gewesen. Die Anpassungen seien zu Recht gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG aufgrund der unzureichenden wirtschaftlichen Lage der im Rahmen der jeweiligen Anpassungsprüfung maßgeblichen Gesellschaft unterblieben. Für die Anpassung im Jahr 2006 komme es allein auf die wirtschaftliche Lage der GFPA an. Diese habe eine Anpassung nicht zugelassen. Das Gleiche gelte für die wirtschaftliche Lage der in den Jahren 2009 und 2012 maßgeblichen Beklagten, deren wirtschaftliche Lage für die Beurteilung im Jahr 2006 nicht erheblich sei. Letzteres folge insbesondere nicht aus dem Schreiben vom16. Mai 2006.
50Die GFPA sei auch als Rentnergesellschaft nicht bewusst rechtsmissbräuchlich mit zu geringen wirtschaftlichen Mitteln ausgestattet worden. Eine Parallele zu einer umwandlungsrechtlichen Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen auf eine Rentnergesellschaft könne nicht gezogen werden, da gerade keine Trennung der Pensionsverpflichtungen vom früheren Arbeitgeber erfolgt sei. Dementsprechend habe auch keine Pflicht zur besonderen Kapitalausstattung der GFPA bestanden. Letztlich gehöre es zum "allgemeinen Lebensrisiko", dass eine Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb einschränke oder einstelle oder auch ganz oder in Teilen veräußere. Ein lediglich auf Treu und Glauben gestützter Anpassungsanspruch bestehe nicht. Es dürfe keine Anpassung "in die Substanz" der Gesellschaft erfolgen und bei der Anpassungsentscheidung dürften keine fiktiven wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Außerdem sei bereits auf Grund der seinerzeit schlechten wirtschaftlichen Lage der Muttergesellschaft GKB eine bessere finanzielle Ausstattung der GFPA ohnehin nicht in Betracht gekommen.
51Die Beklagte sieht sich auch zweitinstanzlich weiterhin nicht als Rentnergesellschaft, sondern als ein aktiv unternehmerisch tätiges Unternehmen. Dies ergebe sich aus ihrer Funktion als Komplementär-GmbH eines neuen Investmentvehikels sowie aus der Verschmelzung der HBG GmbH und die daraufhin erzielten Erlöse aus der konzerninternen Flugzeugvermietung. Außerdem sei die Anwachsung der H B mbH & Co. KG auf die Beklagte zum01. Oktober 2010 zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei die Beklagte auch Komplementärin der T GmbH & Co. KG, die wesentliche strategische Aktienpakete des T Konzerns verwalte.
52Ferner wiederholt die Beklagte ihre bereits erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung, dass auch für einen Berechnungsdurchgriff im Konzern keine Grundlage bestehe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen der Beklagten und der T AG nur zwischen dem 28. Juni 2006 und 31. März 2008 bestanden habe, bevor die Beklagte überhaupt Rechtsnachfolgerin der GFPA geworden sei.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
54E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
55I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
56II. Das Rechtsmittel hat in der Sache in ganz überwiegendem Umfang Erfolg. Die Berufung ist nur hinsichtlich des Zinsbeginns unbegründet.
571. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts in einem Parallelfall an und macht sich diese zu Eigen. Die 3. Kammer hat in dem Urteil vom 26. Juni 2013 (3 Sa 310/12) ausgeführt:
58„1. Zunächst ist unstreitig, dass es sich bei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Versorgungsschuldnerin GISA um die aktuelle Schuldnerin der Betriebsrente des Klägers handelt. Ebenfalls unstreitig zahlt die Beklagte an den Kläger die seit Eintritt des Versorgungsfalls betragsmäßig nicht geänderte Betriebsrente in Höhe von 1.746,39 €.
592. Ebenfalls unstreitig sind die Daten der Mitteilungen der H -G Personalmanagement in den Jahren 2009 und 2010 über die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung zu den Stichtagen 01.04.2007 und 01.04.2010 sowie der diesbezüglichen Widersprüche des Klägers im März 2009 sowie November 2010 sowie der Klageerhebung im Jahr 2010 und der Klageerweiterung im darauf folgenden Jahr.
60Der Kläger hat damit die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Anspruchsdurchsetzung geltenden Fristen eingehalten. Danach muss der Versorgungsempfänger, wenn er die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Das hat der Kläger getan. Ferner ist der rügende Versorgungsempfänger grundsätzlich gehalten, bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage zu erheben (vgl. BAG, Urteile vom 25.04.2006 - 3 AZR 372/05 -, NZA-RR 2007, 374; vom 10.02.2009- 3 AZR 610/07 -, NZA-RR 2010, 42). Auch diese Klagefrist hat der Kläger hinsichtlich beider gerügten Anpassungsstichtage eingehalten.
613. Das Anpassungsbegehren des Klägers ist auch in der Sache berechtigt. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB einen Schadenersatzanspruch in der tenorierten Höhe.
62a) Nach der Rechtsprechung des Betriebsrentensenats des Bundesarbeitsgerichts kann die unzureichende Ausstattung einer Rentnergesellschaft Schadenersatzansprüche auslösen. Denn den versorgungspflichtigen Arbeitgeber treffe die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, eine Rentnergesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert würden, so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen könne und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage sei (grundlegend BAG, Urteil vom 11.03.2008 - 3 AZR 358/06 -, NZA 2009, 790). Auf diese Rechtsprechung hat bereits das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese überzeugende Rechtsprechung bislang auch nicht aufgegeben. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lassen sich der letzten Entscheidung des dritten Senats vom 15.01.2013(3 AZR 638/10) keine dahingehenden Anhaltspunkte entnehmen. Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung sollen die Kernaussagen nochmals wiedergegeben werden. Der dritte Senat führt in der Entscheidung vom 11.03.2008 im Einzelnen Folgendes aus:
63"Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner sowie der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Diese Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Die Vertragspartner haben einerseits alles zu unterlassen, was den Vertragszweck beeinträchtigen oder gefährden könnte, andererseits alles Notwendige zu tun, um den Leistungserfolg sicherzustellen.
64Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gelten nicht geringere, sondern gesteigerte Rücksichtnahmepflichten. Dem erhöhten Schutzbedürfnis der Versorgungsberechtigten trägt auch das Betriebsrentengesetz Rechnung, insbesondere durch§§ 3, 4, 7 und 16 BetrAVG. Die Besonderheiten des Versorgungs-verhältnisses und die gesetzlichen Wertentscheidungen wirken sich auf Inhalt und Umfang der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten aus. Der versorgungspflichtige Arbeitgeber darf nicht durch Vermögenstransaktionen die Versorgung seiner Arbeitnehmer beeinträchtigen. Eine vertragliche Nebenpflicht des bisher versorgungspflichtigen Rechtsträgers zur hinreichenden Ausstattung der die Versorgungsverbindlichkeiten übernehmenden Gesellschaft ist interessengerecht und entspricht der Konzeption des Betriebsrentengesetzes.
65Grundsätzlich muss die Ausstattung der versorgungspflichtigen Gesellschaft nicht nur für die Erfüllung der zugesagten laufenden Betriebsrenten, sondern auch für die Anpassungen nach§ 16 BetrAVG ausreichen. Entscheidend sind auch hier die sich aus dem Betriebsrentengesetz ergebenden Wertungen.
66Solange und soweit der Versorgungsschuldner jedoch leistungsfähig ist, hat er die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen. Dies gebietet der Zweck der Versorgungsleistung. Die Nichtanpassung ist der Ausnahmefall. Er darf nicht planmäßig herbeigeführt werden, insbesondere nicht durch unzulängliche Ausstattung der die Versorgungspflichten übernehmenden Gesellschaft. Selbst bei einer Einstellung der Betriebstätigkeit und einer Liquidation des Unternehmens will der Gesetzgeber eine schleichende Entwertung der Betriebsrenten verhindern (BAG, Urteil vom 11.03.2008 - 3 AZR 358/08 -, NZA 2009, 790 mit umfassenden weiteren Nachweisen)."
67b) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat die Schadenersatzpflicht der Beklagten zur Folge.
68aa) Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Schaden ersetzt verlangen, der durch die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis entstanden ist. Schadensauslösendes Ereignis ist vorliegend die im Konzern zum Jahreswechsel 2003/2004 durchgeführte gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung, durch welche die damalige Versorgungsschuldnerin der Betriebsrente des Klägers von der aktiven zur Rentnergesellschaft geworden ist.
69(1) Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezog Betriebsrente. Dieses Versorgungsverhältnis stellt ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB dar.
70(2) Ebenso wie zuvor im aktiven Arbeitsverhältnis bestand auch in diesem Schuldverhältnis der Parteien die vom Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich festgestellte besondere Rücksichtnahmepflicht der G als Versorgungsschuldnerin. In diese Pflicht ist die Beklagte aufgrund der späteren Übernahme der Versorgungsverpflichtungen und nunmehrige originäre Versorgungschuldnerin eingetreten.
71(3) Diese vertragliche Nebenpflicht hat die G verletzt. Bei der Umstrukturierung zum 01.01.2004 sind entgegen der gesetzlichen Vorgabe die Interessen der Betriebsrentner und damit u.a. die Interessen des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden.
72Anders als die Beklagte meint, kann der vorliegende Fall einer Veräußerung sämtlicher aktiven Teile einer Gesellschaft und ein so entstehender "betriebsrentenrechtlicher Rest" nicht anders behandelt werden, als die Ausgliederung der Pensionsverpflichtungen bei gleichzeitigem unveränderter aktiver Tätigkeit der Gesellschaft am Markt. Beide Alternativen wirken sich in identischer Weise auf die Situation der Betriebsrentner aus. In beiden Fällen befinden sie sich nach Abschluss der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen in einer nicht (mehr) aktiv am Markt tätigen Gesellschaft, die nicht über die hinreichende wirtschaftliche Ausstattung verfügt, um Anpassungen nach § 16 BetrAVG vorzunehmen. Gerade auf die Interessen der Betriebsrentner kommt es aber nach den oben dargestellten Grundsätzen der BAG-Rechtsprechung maßgeblich an.
73Das Gleiche gilt im Übrigen auch originär für die Beklagte. Auch diese ist - entgegen der beklagtenseitigen Rechtsauffassung - eine Rentnergesellschaft im Rechtssinn. Ihr ganz wesentlicher Geschäftsinhalt besteht in der Betreuung der Betriebsrentner und der Abwicklung sämtlicher Pensionsverpflichtungen. Hieran hat sich durch die hinzugekommene Funktion als Komplementär-GmbH eines Investmentvehikels ebenso wenig geändert wie durch die Verschmelzung der H GmbH und die daraufhin erzielten Erlöse aus einer konzerninternen Flugzeugvermietung. Konkrete Angaben zu den erzielten Einkünften und deren Verhältnis zu den Pensionsverpflichtungen macht die Beklagte nicht. Erst recht behauptete sie - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt - selbst nicht, nunmehr zur Fluggesellschaft geworden zu sein. Die Beklagte war und bleibt damit, jedenfalls für die Beurteilung der beiden streitgegenständlichen Anpassungsstichtage - eine bewusst geschaffene Rentnergesellschaft, auf die die oben genannten Grundsätze der BAG-Rechtsprechung Anwendung finden. Auch sie hätte also finanziell ausreichend ausgestattet werden müssen. Die weiteren von der Beklagten zuletzt angeführten im Oktober 2010 durchgeführten gesellschaftsrechtlichen Änderungen sind vorliegend ohne rechtliche Relevanz, da sie deutlich nach dem zweiten Anpassungsstichtag erfolgt sind.
74Wörtlich heißt es in der Entscheidung des dritten Senats vom 10.03.2008, dass "der versorgungspflichtige Arbeitgeber die Versorgung seiner Arbeitnehmer nicht durch Vermögenstransaktionen beeinträchtigen" dürfe. Genau dies ist aber mit der Umstrukturierung zum 01.01.2004 geschehen.
75Nach dem Vortrag des Klägers handelte es sich bei der G vor diesem Stichtag um eine wirtschaftlich gesunde Gesellschaft. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Sie hat vielmehr lediglich ausgeführt, dass es nach ihrer Auffassung auf die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des G vor deren "Umwandlung" in eine Rentnergesellschaft für die Prüfung der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG rechtlich nicht ankomme. Nach der Umstrukturierung erfüllte die G als reine Rentnergesellschaft nicht mehr die wirtschaftlichen Anforderungen, die nach § 16 BetrAVG für eine Anpassungsverpflichtung bestanden. Somit haben allein die Umstrukturierung und die hierdurch bedingte Zuordnung der Pensionsverpflichtungen zu einer reinen Rentnergesellschaft dazu geführt, dass keine Anpassung erfolgte. Sämtliche gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen, die die Entstehung einer Rentnergesellschaft zur Folge haben, dürfen nur unter Beachtung der oben genannten besonderen Rücksichtnahmepflicht vorgenommen werden. Denn diese Rücksichtnahmepflicht besteht allein aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Versorgungsempfänger und Versorgungschuldner unabhängig davon, welche gesellschaftsrechtliche Maßnahme auf diese Vertragsbeziehung einwirkt.
76Überdies war bereits in der sog. "1976er-Vereinbarung" angelegt, dass den jeweiligen Gesellschaften das für die Pensionsverpflichtungen nötige Kapital entzogen wird. Wie von der Beklagten unter Bezugnahme auf den von der K im Rahmen der Anpassungsprüfung 2007 erstellten Bericht (Bl. 162 d. A.) vorgetragen, mussten die einzelnen Gesellschaften zunächst zum Stichtag 31.12.1976 einen Betrag in Höhe der ermittelten Pensionsrückstellungen an die GKB zahlen. Darüber hinaus waren sie verpflichtet auch weiterhin sowohl sämtliche Nettozuführungen zu den weiteren Pensionsrückstellungen als auch die laufenden Zahlungen an die Pensionäre lediglich vermindert um eine 6%ige Verzinsung an die GKB zu zahlen. Das war weniger problematisch, solange die Gesellschaften aktiv am Markt tätig waren und Gewinne erzielten. Mit Schaffung der Rentnergesellschaften potenzierte sich die Schieflage. Die jeweilige Gesellschaft hatte nicht nur sämtliche die Pensionsverpflichtungen betreffenden finanziellen Gegenwerte an die Obergesellschaft abgeführt, sondern verfügte nunmehr auch über keine eigenen Einnahmen mehr, um diese Lücke auszugleichen. Umso mehr hätte es also bei der Umstrukturierung zum 01.01.2004 nahegelegen, die Interessen der Betriebsrentner besonders zu berücksichtigen.
77bb) Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist insoweit dem Schuldner der Entlastungsbeweis möglich. Die G hat die Umstrukturierung bewusst und mit dem Ziel vorgenommen, sämtliche aktiven Geschäftsbereiche auszugliedern. Ihr war bewusst, dass damit letztlich nur die Pensionsverpflichtungen bei ihr verbleiben würden. Anhaltspunkte dafür, dass die Pflichtverletzung unverschuldet erfolgt ist, sind nicht ersichtlich.
78cc) Die Pflichtverletzung ist auch kausal für den im titulierten Umfang eingetretenen Schaden. Dieser besteht in Höhe der unterbliebenen Anpassung.
79...
80dd) Diese Verpflichtung zum Schadenersatz trifft die Beklagte auch unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation. Der Einwand der Beklagten, eine Betriebsrentenanpassung müsse immer dann unterbleiben, wenn diese aus der Substanz des Unternehmens geleistet werden müsste, greift im vorliegenden Fall nicht. Dieser, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich gebilligte Einwand gilt nur für die Anpassung nach § 16 BetrAVG. Vorliegend ergibt sich die Leistungspflicht der Beklagten aber aufgrund einer Schadenersatzverpflichtung. Für die Leistung zum Schadenersatz wegen einer Vertragspflichtverletzung gelten die Grenzen des § 16 BetrAVG weder unmittelbar noch entsprechend. Denn mit der Pflichtverletzung hat die Beklagte einen selbstständigen Haftungsgrund geschaffen, der neben der allgemeinen gesetzlichen Anpassungsverpflichtung besteht. Schadenersatz ist Haftung für schuldhafte Pflichtverletzungen und geht damit weiter als die gesetzliche Anpassungspflicht. Schadenersatz ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Schuldner unabhängig von seiner wirtschaftlichen Situation zu leisten. Bei fehlender Liquidität muss er sich ggfls. anderweitig entsprechende Mittel verschaffen. Das gilt jedenfalls, so lange keine Insolvenz droht. Für letzteres sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das gilt umso mehr, wenn man mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung von werthaltigen Ausgleichsansprüchen der Beklagten gegen die Konzernobergesellschaft ausgeht.
814. Ob die Beklagte neben der Verpflichtung zum Schadenersatz auch unmittelbar gemäß § 16 BetrAVG zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet ist, bedarf demgemäß keiner Entscheidung.
82III. Begründet ist die Berufung der Beklagten lediglich in dem oben dargestellten, durch die gegenüber der Klage in geringem Umfang unterschiedliche Berechnung des Verbraucherpreisindexes sowie hinsichtlich des geltend gemachten Zinsdatums. Insoweit schließt sich die erkennende Kammer der neueren Rechtsprechung des dritten Senats an (vgl. BAG, Urteil vom 28.06.2011 - 3 AZR 859/09 -, EzA § 16 BetrAVG Nr. 60).“
832. Diesen Ausführungen der 3. Kammer schließt sich die erkennende Kammer an. Sie sind auf den vorliegenden Fall übertragbar.
84Danach hat der Kläger gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat als Versorgungsschuldnerin ihre arbeitsvertragliche Nebenpflicht, eine Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist, verletzt. Wie die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts sieht die erkennende Kammer das schadensauslösende Ereignis in der im Konzern zum Jahreswechsel 2003/2004 durchgeführten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung, durch welche die damalige Versorgungsschuldnerin des Klägers von der aktiven zur Rentnergesellschaft geworden ist.
85Bei der vorgenommenen Umstrukturierung hätte die Beklagte darauf achten müssen, dass sie ihre gesetzlichen Pflichten weiterhin erfüllen kann. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es keine Anpassungsgarantie gibt. Diese wird durch die Bejahung des Schadenersatzanspruches entgegen der Auffassung der Beklagten nicht begründet. Es geht darum, dass die Versorgungsschuldnerin darauf zu achten hat, dass eine Rentnergesellschaft nicht von vornherein und planmäßig so ausgestattet wird, dass sie absehbar nur die laufenden Verpflichtungen erfüllen kann, aber zu keinem Zeitpunkt in der Lage sein wird, eine Anpassung der Betriebsrente vorzunehmen. Wäre dies sanktionslos auch dann möglich, wenn die Gesellschaft vor ihrer Umstrukturierung zu einer Rentnergesellschaft wirtschaftlich derart gesund war, dass sie voraussichtlich zukünftig hätte Anpassungen vornehmen können, liefen die sich aus § 16 BetrAVG ergebenden Pflichten leer, weil sie ohne weiteres durch die Gründung einer Rentnergesellschaft und ihre zielgerichtete wirtschaftliche Ausstattung umgangen werden könnten.
86Die erkennende Kammer teilt auch die weitere Annahme der 3. Kammer, dass sich der Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte richtet. Sie war als Versorgungsschuldnerin gehalten, soweit es ihr möglich war, auf die Interessen der Betriebsrentner Rücksicht zu nehmen. Damit wird vermieden, dass Anpassungsschuldner und Schadenersatzverpflichteter auseinanderfallen. Ebenso wie für die Versorgungsschuldnerin in dem von der 3. Kammer zu entscheidenden Fall war vorliegend für die GFPA anzunehmen, dass es sich vor dem Anpassungsstichtag 1. April 2006 um eine wirtschaftlich gesunde Gesellschaft gehandelt hat. Dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Ihre Ausführung, dass es auf die wirtschaftliche Lage der GFPA vor der Umstrukturierung nicht ankomme, genügt nicht den Anforderungen, die an ein substantiiertes Bestreiten von Tatsachenvorbringen zu stellen sind.
87Die 3. Kammer hat zudem überzeugend begründet, dass es sich auch bei der Beklagten um eine Rentnergesellschaft handelt. Ihr ganz wesentlicher Geschäftsinhalt besteht in der Betreuung der Betriebsrentner und der Abwicklung der Pensionsverpflichtungen.
883. Dem Kläger stehen die Ansprüche in der geltend gemachten Höhe zu.
89a) Dies gilt zunächst für den Anpassungsstichtag 1. April 2006. Der Kläger kann ab dem 1. April 2006 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von194,39 EUR monatlich verlangen. Dies entspricht einer Steigerung um 4,22 %.
90aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus dem seit 2003 maßgeblichen Index berechnet; für Zeiträume, die vor dem1. Januar 2003 liegen, wird der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Verbraucherpreisindex für Deutschland im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, Stand Dezember 2002) ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG28. Mai 2013 – 3 AZR 125/11 – NZA-RR 2013, 598; 11. Oktober 2011- 3 AZR 527/09 - BAGE 139, 252).
91bb) Dementsprechend beläuft sich der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2006 auf 10,49 %.
92Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) betrug imDezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) in einem Verhältnis von 1 : 0,94203.
93Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für Dezember 1999 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 105,2 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 99,1 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2006 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) von 109,5. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. April 2006 eine Steigerung von 10,49 % ([109,5: 99,1 - 1] x 100).
94Da die Beklagte nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht verpflichtet war, die zu dem Anpassungsstichtag 01. April 2003 zu Recht unterbliebene Anpassung zum Anpassungsstichtag 01. April 2006 nachzuholen, durfte sie bei der Anpassungsprüfung zum 01. April 2006 den vom Rentenbeginn des Klägers (1. Januar 2000) bis zum Anpassungsstichtag 01. April 2003 aufgelaufenen Kaufkraftverlust unberücksichtigt lassen. Dieser beläuft sich, da der Verbraucherpreisindex für Deutschland im März 2003 104,6 betragen hat, auf 5,5 % ([104,6 : 99,1 - 1] x 100). Hieraus errechnet sich ein auszugleichender Kaufkraftverlust von 4,99% zum Anpassungsstichtag 01. April 2006. Dieser Betrag liegt über der vom Kläger zuletzt geltend gemachten Anpassungsforderung von 4,22 % (vgl. Seite 3 seines Schriftsatzes vom28. November 2012 = Bl. 621 d. A.).
95b) In gleicher Weise ist die Berechnung für die beiden weiteren Anpassungsstichtage 01. April 2009 und 01. April 2012 vorzunehmen.
96Danach kann der Kläger zum 01. April 2009 eine gegenüber dem Ausgangsbetrag von 4.606,47 EUR um 465,23 EUR brutto monatlich erhöhte Betriebsrente verlangen. Dies entspricht einer Steigerung von 10,1 %.
97Zum 1. April 2012 kann der Kläger eine gegenüber dem Ausgangsbetrag von 4.606,47 EUR um 740,72 EUR brutto monatlich erhöhte Betriebsrente verlangen. Dies entspricht einer Steigerung von 16,08 %.
984. Zinsen kann der Kläger erst ab Rechtskraft der Entscheidung verlangen. Die erkennende Kammer folgt der 3. Kammer auch in der Annahme, dass der auf Schadenersatz gerichtete Sekundäranspruch nicht weitergehen kann als der sich aus § 16 BetrAVG ergebende Primäranspruch. Für diesen nimmt der3. Senat des Bundesarbeitsgerichts an, dass Prozess- und Verzugszinsen erst ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen sind.
99IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäߧ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
100RECHTSMITTELBELEHRUNG:
101Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
102R E V I S I O N
103eingelegt werden.
104Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
105Bundesarbeitsgericht
106Hugo-Preuß-Platz 1
10799084 Erfurt
108Fax: 0361 2636 2000
109eingelegt werden.
110Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
111Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
112- 113
1. Rechtsanwälte,
- 114
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 115
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
117Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
118Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
119* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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