Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Ta 340/13
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom27. September 2013 – 3 Ca 1467/13 – aufgehoben.
Der Streitwert für Verfahren und Vergleich wird auf
2.080,00 Euro
festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Beklagte betreibt eine kleine Schreinerei mit zwei Mitarbeitern. Er stellte den Kläger am 1. März 2013 als Schreiner zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR ein. Es wurde eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart.
4Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom11. Mai 2013, welches der Kläger am 11. Mai 2013 erhielt, fristlos, hilfsweise „ordentlich zum nächstmöglichen Termin“.
5Mit der am 15. Mai 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Antrag angekündigt, „festzustellen, dass die fristlose Kündigung des Beklagten vom 10.05.2013 rechtsunwirksam ist“. In der Klageschrift ist ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis „unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist allenfalls wirksam zum 12. Juni 2013 beendet werden“ könne. Zumindest bis dahin sei der Beklagte verpflichtet, den Arbeitsvertrag zu erfüllen, und seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger nachzukommen.
6Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich beendet. Danach hat das „Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige, fristgerechte Kündigung des Beklagten innerhalb der Probezeit zum 31.05.2013 sein Ende gefunden“.
7Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für Verfahren und Vergleich auf EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass der Kündigungsschutzantrag unbegrenzt gestellt gewesen sei, sodass der Streitwert gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG drei Monatsgehälter betrage. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Streitwert auf ein Monatsgehalt festzulegen. Gemäß Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit sei der Streitwert bei Bestand eines Arbeitsverhältnisses unter sechs Monaten regelmäßig auf eine Monatsvergütung anzusetzen.
8Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
9II.
101. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Streitwert für Verfahren und Vergleich beträgt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ein Montagsgehalt des Klägers, mithin EUR.
11Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.
12Innerhalb dieses Rahmens kommt es für die Streitwertfestsetzung auf den Klageantrag und die Klagebegründung an (LAG Hessen 5. August 2013 –1 Ta 120/13 – juris; LAG Köln 22. Mai 2009 – 4 Ta 124/09 – juris; GMP/Germelmann § 12 ArbGG Rn 103).
13Danach ist auch bei einem Arbeitsverhältnis von nur kurzer Dauer der dreifache Monatsbezug festzusetzen, wenn sich aus Klageantrag und Klagebegründung ergibt, dass der Arbeitnehmer die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreichen will. Lassen Klageantrag und Klagebegründung dagegen erkennen, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht wird, ist der Streitwert in Höhe des Betrages festzusetzen, der sich als Bruttovergütung ergeben würde, wenn der Arbeitnehmer Vergütung bis zu dem von ihm geltend gemachten Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses verlangen könnte (vgl. LAG Köln 22. Mai 2009 – 4 Ta 124/09 – juris; LAG Köln 26. September 2006 – 9 Ta 347/06 - juris).
14Auf die in § 18 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit getroffene Regelung ist schon deswegen nicht abzustellen, weil eine endgültige Verständigung auf einen Streitwertkatalog bisher nicht erfolgt ist.
152. Nach diesen Grundsätzen war der Streitwert auf ein Bruttomonatsgehalt des Klägers festzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass der Klageantrag unbeschränkt formuliert ist.
16Maßgeblich ist, dass sich aus der Klagebegründung ergibt, dass der Kläger nicht die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreichen wollte. In der Klageschrift wurde ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist allenfalls wirksam zum 12. Juni 2013 beendet werden könne. Damit hat der Klägervertreter deutlich gemacht, dass das Klagebegehren auf ein realistisches Ziel gerichtet werden sollte. Der Verweis darauf, dass der Beklagte zwei Mitarbeiter beschäftigt, und das Arbeitsverhältnis (erst) seit dem 1. März 2013 besteht, lässt erkennen, dass er sich darüber klar war, dass er den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht mit Aussicht auf Erfolg würde geltend machen können. Umstände, die auf eine Unwirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen Kündigung schließen ließen (etwa Treuwidrigkeit der Kündigung oder fehlende Schriftform), hat er nicht dargelegt. Daraus ist zu schließen, dass der Klägervertreter im Interesse seines Mandanten handeln und nicht unnötige Kosten verursachen wollte, die nicht zu einer Verbesserung der Prozessaussichten des Klägers geführt hätten.
17R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
18Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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