Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Sa 728/13
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2013 - 20 Ca 10088/12 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 17.12.2012 nicht aufgelöst worden ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei durch die Beklagte ausgesprochenen Kündigungen.
3Die Beklagte ist die deutsche Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts und Teil der Unternehmensgruppe B . In dem von der Beklagten betriebenen Importlager West werden Logistikarbeiten für verschiedene Fachzentren der Unternehmensgruppe wahrgenommen. Die Beklagte beschäftigt in dem Betrieb in F insgesamt 79 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat besteht nicht.
4Der am 1971 geborene Kläger war seit dem 17.08.1998 bei der Beklagten als Lagerarbeiter/Kommissionierer im Importlager West tätig.
5Am 21.11.2013 war der Kläger gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen B bei der in B geschäftsansässigen T GmbH, um dort Inventuraufträge wie das Vermessen und Abwiegen von Artikeln für die Beklagte vorzunehmen. Dabei unterhielt sich der Kläger in einer Arbeitspause auch mit Arbeitnehmern der T . Die Beklagte wirft dem Kläger vor, einer Reihe von Mitarbeitern der T durch die Erklärung verunsichert zu haben, die Geschäftsbeziehungen mit der T werde in der nächsten Zeit beendet.
6Mit Schreiben vom 10.12.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ausweislich einer Bestätigung der Firma G wurde das Schreiben am 12.12.2012 um 7.35 Uhr in den Briefkasten der Wohnung R 9 in Be geworfen. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Kläger, der mittlerweile von seiner Ehefrau getrennt lebt, nach seiner Darlegung nicht dauernd in dieser Wohnung auf, so dass er von der Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren habe.
7Der Kläger arbeitete nach Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 10.12.2012 zunächst im Betrieb der Beklagten weiter.
8Mit Schreiben vom 17.12.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Dieses Kündigungsschreiben wurde dem Kläger am 19.12.2012 um 10:00 Uhr in den häuslichen Briefkasten eingeworfen.
9Mit seiner am 21.12.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift vom selben Tage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 10.12.2012 geltend. Dem angekündigten Kündigungsschutzantrag war der Halbsatz „… und das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht“ angefügt. Mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 25.01.2013, beim Arbeitsgericht am selben Tage eingegangen, hat der Kläger die Klage insoweit erweitert, als dass auch die Unwirksamkeit der Kündigung vom 17.12.2012 festgestellt werden solle. In diesem Schriftsatz heißt es:
10„ (…) wird ergänzend zur Klageschrift vorgetragen, dass der weite Teil des dort gestellten Feststellungsantrags sich nicht nur auf die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2012 bezieht, sondern ein allgemeiner Feststellungsantrag ist, der auch mögliche weitere Kündigungen abdecken soll. Dieser Feststellungsantrag wurde in den Klageantrag aufgenommen, weil weitere Kündigungen durch den Arbeitnehmer zu befürchten waren.
11Diese Befürchtung hat sich in der Zwischenzeit bewahrheitet.“
12Der Kläger hat bestritten, geschäftsschädigende Äußerungen über die Beklagte gemacht zu haben.
13Der Kläger hat beantragt,
14festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2012 sowie die Kündigung vom 17.12.2012 nicht aufgelöst ist und auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte hat behauptet, am 06.12.2012 habe sich ein Mitarbeiter der T an den Logistikleiter der Beklagten gewandt und diesem mitgeteilt, der Kläger habe bei seinem Aufenthalt in B am 21.11.2012 gegenüber einer Reihe von Mitarbeitern erzählt, die Geschäftsbeziehungen zu der T würden in der nächsten Zeit beendet. Die Arbeitsplätze der Mitarbeiter von T seien daher gefährdet. Sinngemäß habe der Kläger fünf Mitarbeiter, worunter sich auch zwei Leiharbeitnehmer befunden hätten, gefragt:
18„Wisst ihr eigentlich schon Bescheid? Haben sie schon mit euch gesprochen?“.
19Auf Nachfrage des Vorarbeiters, was den los sei, habe der Kläger weiter sinngemäß ausgeführt:
20„Es wurde gesagt, dass B hier bei T nicht mehr lange läuft! Ich schätze, dass es noch ein bis zwei Jahre läuft, dann ist aber Schluss! Ist aber noch auf inoffizieller Basis.“
21Die Beklagte behauptet, dass aufgrund der Aussagen des Klägers eine erhebliche Unruhe und Verunsicherung bei den Mitarbeitern der T entstanden sei. Die Mitarbeiter hätten zunächst ihre Arbeit ruhen lassen, um zu dem Lagermeister zu gehen und diesen nach näheren Informationen zu befragen. Der Lagermeister habe die Mitarbeiter sodann damit beruhigen können, dass es über ein offizielles Ende der Geschäftsbeziehung der Beklagten zur T keine offiziellen Aussagen gebe und auch eine Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht zwangsläufig zu dem Ausspruch von Kündigungen führe.
22Die Aussagen des Klägers hätten zu einer erheblichen unternehmerischen Gefährdungssituation bei der T geführt. Die T habe aufgrund der Aussagen des Klägers damit rechnen müssen, dass sich die Mitarbeiter neue Beschäftigungsverhältnisse suchen. Die T habe Ende November gerade vor dem Beginn der wichtigen Hauptsaison für den Ein- und Ausgang von Gartenprodukten gestanden.
23Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass das Arbeitsverhältnis spätestens am 19.12.2012 sein Ende gefunden habe, da der Kläger die zweite Kündigung vom 17.12.2012 nicht rechtzeitig gerichtlich angegriffen habe. Die auf die zweite Kündigung vom 17.12.2012 bezogene Klageerweiterung vom 25.01.2012 sei nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgt. Einen wirksamen allgemeinen Feststellungsantrag, der auch weitere Kündigungen erfasse, habe der Kläger mit Erhebung der Klage jedenfalls nicht gestellt.
24Das Arbeitsgericht hat mit einem am 19.07.2013 verkündeten Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2012 nicht aufgelöst worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein wichtiger Grund für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung nicht vorgelegen habe, da der Kläger - die Behauptungen der Beklagten als wahr unterstellt - sie durch die Äußerungen nicht gewusst habe schädigen wollen. Angesichts seiner Position als Lagerarbeiter hätten solchen Äußerungen ohnehin nicht dazu führen können, dass sich Mitarbeiter der T nach neuen Beschäftigungsmöglichkeiten umgesehen hätten. Die fristlose Kündigung vom 17.12.2012 sei hingegen wirksam, da der Kläger deren Rechtsunwirksamkeit nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geltend gemacht habe. Der Zusatz zum Kündigungsschutzantrag „… und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht“ stelle keine allgemeine Feststellungsklage dar, mit der auch die zweite Kündigung angegriffen worden sei. Vielmehr habe der Kläger seiner Klage lediglich ein unselbständiges Anhängsel beigefügt, ohne dies irgendwie weiter zu begründen. Auch seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf den tatsächlichen Willen des Klägers schließen lassen könnten, einen zusätzlichen eigenständigen Klageantrag im Sinne des § 256 Zivilprozessordnung (ZPO) stellen zu wollen.
25Das Urteil ist dem Kläger am 12.08.2013 zugestellt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung ist am 12.09.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem am Montag, dem 14.10.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
26Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Zusatz zum Klageantrag „… und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht“ den Anforderungen an einen wirksamen „Schleppnetzantrag“ genüge. Das Arbeitsgericht lege den Klageantrag unvollständig aus und verkenne, dass für eine Klage nach§ 256 ZPO das Feststellungsinteresse durch Tatsachenvortrag zur Möglichkeit weitere Beendigungsmöglichkeit auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist möglich sei. Diese Möglichkeit würde ihm genommen, wenn bereits an die Formulierung des Antrags so hohe Anforderungen gestellt würden, dass selbst bei Vorliegen einer nachgeschobenen Begründung das Vorliegen eines selbständigen Feststellungsantrages im Wege der Auslegung verneint werde.
27Der Kläger beantragt,
28das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2013 zu Aktenzeichen 20 Ca 10088/12 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wird, und, und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten und Berufungsbeklagten vom 17.12.2012 nicht aufgelöst worden ist.
29Die Beklagte beantragt,
30die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
31Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung die Auffassung, dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der floskelhafte Annex einen eigenen Sinn habe und einen eigenen Streitgegenstand kennzeichnen solle.
32Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34Die form- und fristgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache selbst Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auch aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 17.12.2012 nicht sein Ende gefunden.
351. Die Wirksamkeit der Kündigung wird im vorliegenden Fall nicht gemäß § 7 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), wonach eine Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt, wenn ihre Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht wird, fingiert. Denn der Kläger hat mit seiner am 21.12.2012 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage durch den in dem Zusatz zum Klageantrag „… und das Arbeitsverhältnisungekündigt fortbesteht“ enthaltenen Feststellungsantrag die Kündigung vom 17.12.2012 rechtzeitig mit angegriffen.
36a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann ein Arbeitnehmer neben der nach § 4 KSchG gegen eine Kündigung gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage i.S.d. § 256 ZPO auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungsendtermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen. Diese Anträge kann er gemäß § 260 ZPO zulässig in einer Klage verbinden. Dabei ist Gegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (sog. punktueller Streitgegenstandsbegriff). Demgegenüber ist Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis über diesen Termin hinaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fortbesteht. Bei einer zulässigen allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, und zwar unter Einbeziehung eventueller Kündigungen, geprüft; es sind deshalb alle nach dem Vortrag der Parteien in Betracht kommenden Beendigungsgründe zu erörtern (BAG, Urteil vom 12. Mai 2005 – 2 AZR 426/04 –, juris).
37b) Seinem Wortlaut nach erfasste der Zusatz zum Kündigungsschutzantrag „… und das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht“ die Wirksamkeit anderer Beendigungstatbestände als die Kündigung vom 10.12.2012. Auch die Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 17.12.2012 war damit als Vorfrage für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ein zu überprüfender Beendigungstatbestand, den der Kläger ebenso wie andere mögliche Beendigungstatbestände nach dem Wortlaut seines Antrags nicht gegen sich gelten lassen wollte (siehe auch BAG, Urteil vom 12. Mai 2005 – 2 AZR 426/04 –, juris).
38c) Dem kann nicht entgegen gehalten werden, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger neben dem Kündigungsschutzantrag eine zusätzliche eigenständige Klage nach § 256 ZPO habe erheben wollen.
39aa) Die Kammer ist der Auffassung, dass der Zusatz „…und das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht“ jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger regelmäßig als allgemeiner Feststellungsantrag zu verstehen ist, und zwar unabhängig davon, ob in der Klageschrift weitere Anhaltspunkte dafür zu finden sind, ob der Kläger tatsächlich den Streitgegenstand über den Kündigungsschutzantrag hinaus erweitern wollte. Angesichts der seit vielen Jahren anhaltenden Diskussion zur richtigen Antragsfassung bei mehreren Beendigungstatbeständen und insbesondere im Hinblick auf die veröffentlichte Literatur zur Frage nach der Kombination des einfachem Kündigungsschutzantrages mit dem allgemeinem Feststellungsantrag bei mehreren Kündigungen (etwa Fischer, Der arbeitsrechtliche Kündigungsschutzantrag in der Praxis, NJW 2009, 1256; Ziemann, Reichweite des „Schleppnetzantrags, juris, PR-ArbR 41/2008 Anm. 2; Korinth, Von Sinn und Unsinn der vielen Anträge im Kündigungsschutzprozess, ArbRB 2010, 385) erscheint des der Kammer nicht mehr begründbar, einer klägerischen Prozessvertretung entgegen zu halten, dass sie den klar ausformulierten Antrag gar nicht als selbständigen Antrag habe stellen wollen. Wenn (in der Klageschrift) keine weiteren Ausführungen zur Begründung dieses Feststellungsantrags gemacht werden, stellt sich nur die Frage nach dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse an der begehrten alsbaldigen Feststellung. Indes spielt diese Thematik für die Wahrung der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG keine Rolle. Denn für die rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch eine unzulässige Klage (zunächst) aus. Dem Kläger ist es dann nicht verwehrt, von dem mit dem allgemeinen Feststellungsantrag erweiterten Streitgegenstand zu dem engeren und spezielleren Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage überzugehen. Diese Modifikation der Klage kann – wie im vorliegenden Fall - noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erfolgen. Insoweit ist der Grundgedanke des § 6 KSchG entsprechend anzuwenden. Die tragende Erwägung, dass der Arbeitnehmer mit der Erhebung einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO deutlich gemacht hat, er wolle am Bestand des Arbeitsverhältnisses ungeachtet aller Kündigungs- bzw. Beendigungstatbestände festhalten, gilt während der Prozessdauer so lange fort, als neue Tatsachen in den Prozess eingeführt werden können (BAG, Urteil vom 13. März 1997 – 2 AZR 512/96 –, BAGE 85, 262-274).
40bb) Aber selbst wenn man davon ausginge, dass nach dem Inhalt der Klageschrift unklar sei, ob der Kläger einen allgemeinen Feststellungsantrag habe anhängig machen wollen, hätte der Kläger diese Unklarheit selbst beseitigt. Dass er neben dem Kündigungsschutzantrag auch einen allgemeinen Feststellungsantrag erheben wollte, hat die Klägervertreterin in ihrem Schriftsatz vom 25.01.2013 ausdrücklich klargestellt. Unerheblich ist dabei, dass diese Klarstellung erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist erfolgte. Stellt ein gekündigter Arbeitnehmer mit der Klageschrift den Antrag nach § 4 KSchG und fügt er diesem Antrag den Zusatz bei, „… festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht“, hat der Richter zu fragen (§ 139 ZPO), was mit diesem weiteren Antrag bezweckt wird (BAG, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 AZR 484/93 –, juris). Diese Frage kann auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist zur verbindlichen Klärung des Streitgegenstandes gestellt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat selbst in der Revisionsinstanz vom Arbeitnehmer klarstellen lassen, welche Bedeutung seinem Antrag zukommen soll (etwa BAG, Urteil vom 04. November 1993 – 8 AZR 43/93 –, BAGE 75, 40-46, dort Rz. 13; KR-Friedrich, 9. Aufl. 2009, § 4 KSchG, Rz. 244).
412.) Die Kündigung vom 17.12.2012 ist weder als außerordentliche durch Tatsachen im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, auf Grund derer der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden konnte, noch ist sie als ordentliche durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt und somit i.S.d. § 1 Abs. 1, 2 KSchG sozial gerechtfertigt.
42a) Bezüglich der Kündigung vom 10.12.2012 hat das Arbeitsgericht dies für die außerordentliche Kündigung ausführlich und zutreffend begründet. Diese Überlegungen gelten auch für die aus demselben Grund ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 17.12.2012, so dass die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf sie Bezug nimmt.
43b) Die hilfsweisen ordentlichen Kündigungen vom 10. und 17.12.2012 sind nicht durch Gründe im Verhalten des Klägers sozial gerechtfertigt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Beklagte durch die von ihr behaupteten Äußerungen bewusst habe schädigen wollen. Denn sie sind nicht erkennbar von einer solchen Qualität gewesen, dass sie sich unmittelbar geschäftsschädigend auf die Beklagte hätten auswirken können. Jedenfalls hätte die Beklagte dem Ausspruch der Kündigungen eine Abmahnung vorziehen müssen. Der Vorrang der Abmahnung folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (die Kündigung als „ultima ratio“) und trägt zugleich dem Prognoseprinzip bei der verhaltensbedingten Kündigung Rechnung. Beruht eine Vertragspflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Eine Abmahnung dient damit der Objektivierung einer negativen Prognose. Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch erneut seine arbeitsvertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren. Das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung gilt grundsätzlich selbst bei Störungen im Vertrauensbereich (BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 –, BAGE 134, 349-367). Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass der Kläger nach Ausspruch einer Abmahnung die von der Beklagten behaupteten und nach ihrer Ansicht geschäftsschädigenden Äußerungen (in ähnlicher Form) wiederholt hätte, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
44Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG. Die Kamer misst dem Rechtstreit im Hinblick auf die Anforderungen an die Annahme eines allgemeinen Feststellungsantrags grundsätzliche Bedeutung bei und hat deshalb die Revision zugelassen.
45RECHTSMITTELBELEHRUNG
46Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei
47R E V I S I O N
48eingelegt werden.
49Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
50Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
51Bundesarbeitsgericht
52Hugo-Preuß-Platz 1
5399084 Erfurt
54Fax: 0361-2636 2000
55eingelegt werden.
56Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
57Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
58- 59
1. Rechtsanwälte,
- 60
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 61
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
63Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
64Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
65* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
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