Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Ta 301/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde der ehemaligen anwaltlichen Klägervertreter und Antragsteller des Kostenfestsetzungsantrags vom 25.10.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.09.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2I. Die Beschwerdeführer vertraten den Kläger in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren Arbeitsgericht Köln 16 Ca 414/12 . Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 beantragten sie beim Arbeitsgericht Köln gegen die eigene Partei die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr, einer Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer auf den sich errechnenden Gesamtbetrag auf der Grundlage des § 11 RVG.
3Dem Kostenfestsetzungsantrag gab das Arbeitsgericht zunächst mit Beschluss vom 06.02.2013 statt. Hiergegen legte der Kläger persönlich fristgerecht sofortige Beschwerde ein. In der Begründung seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.02.2013 machte der Kläger persönlich sinngemäß geltend, maßgeblich für die von ihm an die jetzigen Beschwerdeführer zu zahlende Anwaltsvergütung sei allein eine mit diesen getroffene Vergütungsvereinbarung, die ein Stundenhonorar vorsehe. Dabei entnimmt der Kläger der Vergütungsvereinbarung, dass von ihm allein das vereinbarte Stundenhonorar zu zahlen sei, auch wenn dieses im Ergebnis niedriger ausfallen würde, als die gesetzliche Vergütung. Keinesfalls, so der Kläger, seien Stundenhonorar und gesetzliche Vergütung kumulativ zu zahlen.
4Der Kläger beanstandete ferner, dass eine von ihm unstreitig geleistete Vorschusszahlung in Höhe von 916,30 € bei dem Kostenfestsetzungsantrag nicht in Anrechnung gebracht worden sei. Im Übrigen bestritt er den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Arbeitsanfall entsprechend der von diesen vorgelegten Stundenaufstellungen.
5Mit Beschluss vom 19.09.2013 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 06.02.2013 abgeholfen und den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger, indem er sich auf die zwischen ihm und seinen Anwälten getroffene Vergütungsvereinbarung berufe, eine nicht gebührenrechtliche Einwendung gemäß § 11 Abs. 5 RVG erhoben habe und die Anwälte daher auf den Klageweg zu verweisen seien.
6Gegen diesen Abhilfe-Beschluss vom 19.09.2013 richtet sich die nunmehr zu beurteilende sofortige Beschwerde der ehemaligen Klägervertreter.
7Die Beschwerdeführer gegen davon aus, dass das mit dem Kläger vereinbarte Stundenhonorar zusätzlich zu den gesetzlichen Anwaltsgebühren zu zahlen sei. Dies sei der Vergütungsvereinbarung zweifelsfrei zu entnehmen. Es sei offensichtlich, dass und in welcher Höhe die gesetzlichen Gebühren angefallen seien. Sie könnten damit unabhängig und losgelöst von der in der Vergütungsvereinbarung getroffenen Honorarvereinbarung festgesetzt werden. Eine Auslegung der Vergütungsvereinbarung sei dabei nicht notwendig.
8II. Die zulässige Beschwerde der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Festsetzung der angemeldeten RVG-Gebühren zu Recht unter Hinweis auf § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abgelehnt und die Beschwerdeführer wegen der ihnen zustehenden Anwaltsvergütung auf den Klageweg verwiesen.
91. Der Kläger wendet gegen den Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführer ein, die darin zur Festsetzung angemeldeten RVG-Gebühren seien von ihm nicht geschuldet, weil es zwischen den Parteien eine Vergütungsvereinbarung gegeben habe und es danach – so die Auslegung des Klägers – nur auf das vereinbarte Stundenhonorar ankomme. Indem der Kläger sich gegen die angemeldete Kostenfestsetzung auf eine Vergütungsvereinbarung beruft, macht er Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG geltend. Dies schließt die Festsetzung der angemeldeten Gebühren aus. Es ist gerade nicht Sache des beschleunigten Kostenfestsetzungsverfahrens, sich mit dem Inhalt etwaiger zwischen den Parteien getroffener Vergütungsvereinbarungen auseinanderzusetzen und diese auszulegen.
102. Bei der Beurteilung der Frage, ob die zur Festsetzung angemeldeten RVG-Gebühren vom Kläger tatsächlich geschuldet sind, bedarf es in Anbetracht der Einwände des Klägers sehr wohl einer Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung. Die Beschwerdeführer nehmen gerade selbst eine Auslegung dieser Vereinbarung vor, indem sie sich darauf berufen, dass RVG-Gebühren und Stundenhonorar kumulativ zu zahlen seien. Der Kläger sieht dies anders. Es kann nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein zu klären, wer in dieser Frage Recht hat.
113. Auch der weitere vom Kläger geltend gemachte Einwand, dass der von ihm angezahlte Betrag in Höhe von 916,30 € auf die zur Festsetzung angemeldeten Forderungen angerechnet werden müsse, kann nicht ohne Auslegung der Vergütungsvereinbarung entschieden werden.
124. Bei alledem kommt es nicht darauf an, ob die Einwände des Klägers letztlich inhaltlich stichhaltig sind. Eine nähere Substantiierung oder gar deren Schlüssigkeit kann nicht verlangt werden, da über die Begründetheit der Einwände eben nicht im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren des
13§ 11 RVG zu entscheiden ist. Es muss lediglich erkennbar sein, dass die Einwände irgendeinen sachlichen Hintergrund haben und nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen sind oder gar bewusst rechtsmissbräuchlich gestellt werden (LAG Köln vom 18.02.2014, 4 Ta 10/14 ; LAG Köln vom 20.10.2011,
149 Ta 304/11 m. w. N.).
15a. Anhaltspunkte dafür, dass die Einwände des Klägers „offensichtlich aus der Luft gegriffen“ sind oder gar „bewusst rechtsmissbräuchlich“ erhoben werden, bestehen nicht.
16b. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Regelungen der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung vom 10./24.02.2012 keineswegs so offensichtlich eindeutig erscheinen, wie die Beschwerdeführer es glauben machen wollen. So führt deren Auffassung, dass die gesetzlichen Gebühren für die Vertretung vor Gericht immer zusätzlich zu dem vereinbarten Stundenhonorar zu zahlen seien, denknotwendig dazu, dass die vereinbarte Vergütung über die gesetzliche Vergütung insgesamt hinausgeht. Gemessen daran erscheint es aber eher unklar, wenn nicht irreführend, dass es in Ziffer 5) Satz 1 der Vergütungsvereinbarung heißt:
17„Der Mandantin/dem Mandanten ist bekannt, dass die vereinbarte Vergütung möglicherweise [Hervorhebung nur hier] über die gesetzliche Vergütung hinausgeht.“
18Und soweit in Ziffer 2) der Vergütungsvereinbarung das Zeithonorar angesprochen wird, ist dort nur von dem „Zeithonorar nach Ziffer 1)“ die Rede. Das Zeithonorar in Ziffer 1) ist jedoch dasjenige, welches für außergerichtliche Vertretung und Beratung anfällt. Demnach könnte Ziffer 2) der Vergütungsvereinbarung unter Umständen auch nur eine Klarstellung entnommen werden, dass die vorgerichtliche Beratung dann, wenn es anschließend zu einer Vertretung vor Gericht kommt, durch die hierfür gesetzlich anfallenden Gebühren nicht abgedeckt ist.
19c. Solche Auslegungsfragen können hier jedoch im Ergebnis dahinstehen; denn sie sind nicht an dieser Stelle, sondern auf dem ordentlichen Rechtsweg zu klären.
20III. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
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