Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 1 Ta 12/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.10.2013 (15 Ca 6881/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) mit den Anträgen zu 1), 4) und 2) - soweit künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt werden sollen - Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug gewährt.

Zur Wahrung der Rechte wird ihm Rechtsanwalt G aus K beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren für die sofortige Beschwerde werden auf die Hälfte reduziert.


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