Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Sa 1521/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2010 – 6 Ca 6340/10 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin eine unverfallbare Rentenanwartschaft zusteht.
3Die am 15.09.1980 geborene Klägerin war seit dem 01.09.1999 bei der Firma S M Center GmbH & Co. oHG zunächst im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses und ab dem 13.08.2002 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging später auf die Firma Q GmbH & Co. oHG über. Dort endete das Arbeitsverhältnis mit dem 31.03.2009. Von Beginn des Ausbildungsverhältnisses an, d.h. vom 01.09.1999 an war das Vertragsverhältnis von einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung begleitet. Am 01.04.2009 wurde die Insolvenz über die Firma Q eröffnet.
4Der Beklagte als Insolvenzsicherer lehnt die Anerkennung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Altersversorgung ab, da die Voraussetzungen des § 30f des BetrAVG nicht erfüllt sind. Die Klägerin war bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch keine 30 Jahre alt.
5Die Klägerin hält diese gesetzliche Regelung für verfassungswidrig und für europarechtswidrig.
6Das Arbeitsgericht hat die Klage im Hinblick auf die Gesetzeslage abgewiesen. Mit der Berufung vertieft die Klägerin ihre Rechtsansichten und beantragt,
7das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2010,Az. 6 Ca 6340/10, abzuändern und festzustellen, dass der Klägerin bei der Beklagten aus ihrer Tätigkeit für die S M GmbH & Co. oHG sowie für die Q GmbH & Co. oHG aus dem Q Pensionsplan von 2007 seit dem 01.09.1999 unverfallbare Anwartschaften zustehen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Berufung abzuweisen.
10Er beruft sich auf die ständige Rechtsprechung des BAG.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die zulässige und fristgerechte Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
13Das erkennende Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.2013 Az. 3 AZR 10/12 sowie vom 28.05.2013 Az. 3 AZR 210/11.
14Danach hat das Bundesarbeitsgericht erkannt, dass sowohl die Altersgrenze von 35 Jahren als auch die Altersgrenze von 30 Jahren nach § 30f Abs. 1 S. 1 BetrAVG nicht gegen die Richtlinie 78/2000 EG und auch nicht gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Wörtlich hat das Bundesarbeitsgericht in dem zuletzt zitierten Urteil (Rn. 38) ausgeführt, dass die gesetzgeberische Festlegung eines Mindestalters von 30 Jahren ein geeignetes und angemessenes Mittel darstellt, die betriebliche Altersversorgung zu fördern und die Arbeitgeber nicht durch eine uneingeschränkte Unverfallbarkeit von der generellen Zusage derartiger Leistungen abzuhalten. Die Altersgrenze berücksichtigt angemessen, dass bei einem frühzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis über lange Jahre, im Fall der Klägerin über einen Zeitraum von mehr als 37 Jahren, eine Anwartschaft aufrechterhalten werden müsste. Diese Altersgrenze ist auch im Fall der Insolvenzsicherung durch den Beklagten deshalb angemessen, weil letztlich die nicht insolventen Arbeitgeber, die den Beklagten finanzieren, keine höheren Belastungen durch die Aufrechterhaltung von Anwartschaften für Arbeitnehmer insolventer Unternehmen tragen sollen, als sie für Versorgungszusagen gegenüber eigenen Arbeitnehmern übernehmen.
15Das Bundesarbeitsgericht hat eingehend ausgeführt und sorgfältig abgewogen, dass im Regelfall besonders junge Arbeitnehmer in höherem Maße die Chance haben, im zukünftigen Arbeitsleben die ausgefallene Versorgung nachzuholen, als Arbeitnehmer mit höherem Lebensalter, die in der verbleibenden Lebensarbeitszeit einen Versorgungsausfall durch vorzeitiges Ausscheiden nicht mehr so leicht auffangen können. In Abwägung mit den arbeitgeberseitigen Interessen und der Funktion des Gesetzes, Anreize für die Erteilung von Versorgungszusagen zu fördern, um insgesamt eine bessere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen, ist die Altersgrenze verfassungs- und europarechtlich zulässig.
16Für die Klägerin mag es wenig verständlich erscheinen, dass durch die gesetzliche Stichtagsregelung für sie trotz der mehr als zehn Jahre bestehenden Versorgungszusage eine unverfallbare Anwartschaft nicht entstanden ist, obwohl nach heutiger Rechtslage die Altersversorgung unverfallbar wäre. Die schrittweise Anpassung der Altersgrenzen sowohl in § 1 BetrAVG als in § 30f BetrAVG ist aber ebenfalls Ausdruck einer angemessenen gesetzgeberischen Abwägung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Anpassungsgeschwindigkeit der Unverfallbarkeitsregelungen. Denn die Unverfallbarkeit von Betriebsrentenzusagen erfordert die Bildung von Rücklagen, um die zukünftigen Verpflichtungen erfüllen zu können. Eine abrupte Verbesserung der Unverfallbarkeitsregelungen hätte diesen Anpassungsbedarf der Arbeitgeber nicht ausreichend berücksichtigt. So muss die Klägerin akzeptieren, dass ihr Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet wurde, zudem noch nicht die heutigen Unverfallbarkeitsvorschriften Geltung hatten und die seinerzeit gültigen Vorschriften eine Unverfallbarkeit noch nicht vorsahen.
17Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 ZPO die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.
18RECHTSMITTELBELEHRUNG
19Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
20Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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