Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Ta 223/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.04.2014 – 4 BV 58/13 – wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
2Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln wird das Verfahren nach § 98 ArbGG über die Einrichtung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle als nicht-vermögensrechtlicher Streitgegenstand mit dem Ausfallwert des § 23 Abs. 3 2. Hs. RVG, d. h. nach aktueller Fassung dieser Vorschrift mit 5.000,00 €, bewertet. Streitgegenstand des Verfahrens nach § 98 Abs. 1 ArbGG ist schon dem Wortlaut nach maßgeblich die Errichtung einer Einigungsstelle durch Bestimmung eines Einigungsstellenvorsitzenden und Festlegung der Anzahl der Einigungsstellenbeisitzer. Es ist für die Festsetzung des Streitwerts unerheblich, die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person des einzusetzenden Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer oder über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle oder mehrere oder gar alle diese Gesichtspunkte streiten (vgl. LAG Köln 22.09.2008 – 7 Ta 188/08; 03.06.2009 – 4 Ta 167/09; 02.09.2010 – 7 Ta 277/10; 10.12.2012 – 10 Ta 298/12).
3Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den sog. Streitwertkatalog gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es bislang noch keinen Streitwertkatalog, sondern nur einen Entwurf mit Fortentwicklungen gibt. Es ist auch nicht möglich, sich argumentativ damit auseinanderzusetzen, weil – jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Angaben zum Verfahren nach § 98 ArbGG – es an einer Begründung fehlt.
4Dahinstehen kann dabei, dass der Akte nicht zu entnehmen ist, dass sich der Streit auf die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer beschränkt hätte.
5Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Referenzen
- ArbGG § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung 3x
- 4 BV 58/13 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Ta 188/08 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ta 167/09 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Ta 277/10 1x
- 10 Ta 298/12 1x (nicht zugeordnet)