Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Sa 208/14
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 – 10 Ca 9034/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines tariflichen Zuschlags nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 in Höhe von 1,50 € pro Stunde ab dem Monat Mai 2013.
3Die Beklagte ist ein Sicherheitsunternehmen, das am Flughafen K im Auftrag der B Fluggäste und deren Handgepäck kontrolliert. Zudem führt sie seit dem 01.01.2012 am B A C C (B ), in dem Fluggäste, die auf einen besonderen VIP-Service Wert legen, vorfeldseitig direkt zur Maschine gebracht werden, eine sog. Mischkontrolle durch, bei der sowohl Passagiere als auch Personal des Flughafens und anderer Firmen überprüft werden.
4Der am 1971 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern seit dem 12.10.2007 als Luftsicherheitskraft in der Fluggastkontrolle nach § 5 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) in Vollzeit tätig. Nach § 5 LuftSiG kann die Luftsicherheitsbehörde Personen, welche die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen und ggf. anhalten und aus diesen Bereichen verweisen. Sie kann ferner Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Sie darf ferner Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Der Kläger verfügt über die entsprechende Beleihung von der B D .
5Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) Anwendung. Nr. 2 LTV bestimmt u. a.:
6„2. Löhne
7Die Löhne betragen in den Lohngruppen […]
8B. […]
9€ ab dem 1.1.2013 |
€ ab dem 1.5.2013 |
||
17. a) b) |
Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen Stunden-Grundlohn in der Probezeit Stunden-Grundlohn nach der Probezeit |
8,54 9,00 |
9,29 9,75 |
18. a) b) |
Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen Stunden-Grundlohn in der Probezeit Stunden-Grundlohn nach der Probezeit |
11,06 12,36 |
12,30 13,60 |
[…]
11Die Löhne betragen in den Lohngruppen ab 1.1.2014 […]
12B. […]
1316. a) b) |
Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen Stunden-Grundlohn in der Probezeit Stunden-Grundlohn nach der Probezeit |
10,09 10,55 |
17. a) b) |
Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen Stunden-Grundlohn in der Probezeit Stunden-Grundlohn nach der Probezeit |
13,40 14,70 |
[…]
152.1 […]
16Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o.g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt
17[…]
18ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 €.“
19Lohngruppe 17 und Nr. 2.1 LTV sind allgemeinverbindlich. Die Lohngruppe 18, nach der auch der Kläger vergütet wird, ist nicht allgemeinverbindlich.
20Mit seiner am 12.11.2013 bei dem Arbeitsgericht Köln anhängig gemachten Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Zuschlages in Höhe von 1,50 € pro Stunde für die Monate Mai bis einschließlich Dezember 2013, und zwar für
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Mai 2013 für 160,33 Stunden
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Juni 2013 für 169,83 Stunden
- 24
Juli 2013 für 176,23 Stunden
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August 2013 für 160 Stunden
- 26
September 2013 für 160 Stunden
- 27
Oktober 2013 für 160 Stunden
- 28
November 2013 für 160 Stunden
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Dezember 2013 für 160 Stunden.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, einen Anspruch auf Zahlung des Zuschlags in Höhe von 1,50 € pro Stunde ab dem Monat Mai 2013 nach dem LTV zu haben. Er sei in der Personen- und Warenkontrolle an einem Verkehrsflughafen tätig. Dabei kontrolliere er auch Personal. Dies seien die einzigen Voraussetzungen des Tarifvertrages. Der Tarifvertrag differenziere nicht zwischen Mitarbeitern nach §§ 5, 8 oder 9 LuftSiG. Zudem sei der Zuschlag als Nettobetrag zu zahlen.
31Zudem hatte der Kläger die Zahlung sog. Breakstunden in Höhe von 416,00 € brutto nebst Zuschlägen in Höhe von 57,79 € netto begehrt, die entsprechenden Anträge jedoch zurückgenommen.
32Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.959,59 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sei dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen NRW vom 05.04.2013);
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in NRW vom 05.04.2013 von aktuell 13,60 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe der Zuschlag nach dem LTV nicht zu, da dieser nur für eine Tätigkeit nach § 8 LuftSiG in der Personal- und Warenkontrolle gewährt werde. Diese sog. PWK sei in§ 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG ausdrücklich erwähnt. Für diese Tätigkeit benötigten die Mitarbeiter eine besondere Qualifikation und Ausbildung nach § 7 LuftSiSchulV. Der Zuschlag, der nach den Lohntarifverträgen anderer Bundesländer ausdrücklich bei einem Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ gewährt werde, sei aufgenommen worden, um die deutlich niedrigere Entlohnung eines Mitarbeiters in der PWK-Kontrolle nach § 8 LuftSiG, dessen Tätigkeit derjenigen eines deutlich höher entlohnten Mitarbeiters in der Fluggastkontrolle nach § 5 LuftSiG sehr ähnlich sei, auszugleichen. Auch in der von beiden Seiten angenommenen Schlichtungsempfehlung sei der Zuschlag nur für Tätigkeiten nach§§ 8, 9 LuftSiG vorgesehen. Diese Auslegung des Tarifvertrages entspreche dem Willen beider Tarifvertragsparteien. Dem Kläger stehe der Zuschlag nicht zu, da er diese Tätigkeit nach § 8 LuftSiG nicht ausübe und die erforderliche besondere Qualifikation nicht habe.
40Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2014 abgewiesen und dies wie folgt begründet:
41Der Einsatz des Klägers erfolge nicht in der „Personen- und Warenkontrolle“, sondern als sog. Luftsicherheitsassistent im Sinne des§ 5 Abs. 5 LuftSiG in der Kontrolle von Fluggästen und deren Handgepäck. Dort würden mit der Fluggastkontrolle nur Personenkontrollen durchgeführt, aber keine Warenkontrollen. Denn bei dem Handgepäck der Fluggäste handele es sich weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch im speziellen Sprachgebrauch des Luftsicherheitsrechts um Waren. Der Kläger verfüge zudem nicht über die notwendige Ausbildung für die Warenkontrolle sondern lediglich über eine Ausbildung als Luftsicherheitsassistent für die Fluggastkontrolle. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung und deren Entstehungsgeschichte ergebe sich, dass der Zuschlag nur für Mitarbeiter gezahlt werden müsse, die nach § 8 LuftSiG tätig würden. Denn der Tarifvertrag basiere auf einer Schlichtungsempfehlung vom 05.04.2013, die von beiden Tarifvertragsparteien (v und B ) angenommen worden sei. Diese Schlichtungsempfehlung sehe die Zulage ausschließlich für die Lohngruppe 17 (bzw. 16 ab dem 01.01.2014) vor, in die nur die Mitarbeiter, die nach §§ 8, 9 LuftSiG tätig würden und ohnehin gegenüber den Luftsicherheitsassistenten einen deutlich geringeren Stundenlohn bezögen, fielen. Nach der gesetzlichen Regelung würden die Warenkontrollen an Verkehrsflughäfen ausschließlich auf Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG durchgeführt. Es handele sich hierbei um eine Aufgabe des jeweiligen Flughafenbetreibers, der diese mit rein privatrechtlich tätigen Sicherheitsmitarbeitern durchführen könne. Fluggastkontrollen hingegen fielen nicht in den Aufgabenbereich des Flughafenbetreibers, sondern oblägen der B als hoheitliche Aufgabe. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass es unter Nr. 2.1 LTV nicht „Personen- und Warenkontrolle“, sondern „Personal- und Warenkontrolle“ heißen müsse. Hierfür spreche, dass in bundesweit allen anderen zwischen den gleichen Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Lohntarifverträgen für die zuschlagspflichtige Tätigkeit immer der Begriff „Personal- und Warenkontrolle“ gebraucht würde. Dies mache auch Sinn, da „Personal- und Warenkontrolle“ im Luftsicherheitsrecht ein feststehender, gängiger Begriff sei. Letztlich sprächen auch Sinn und Zweck des Zuschlags für die ausschließliche Anwendung auf Mitarbeiter, die nach§ 8 LuftSiG tätig würden. Denn Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen verfügten von den § 8- Kräften über die längste Ausbildung. Diese komme im Umfang und inhaltlich der Ausbildung von Luftsicherheitsassistenten nahe. Die Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen führten zudem Tätigkeiten aus, die mit denen der Luftsicherheitsassistenten in der Fluggastkontrolle vergleichbar seien. Jedoch erhalten die § 8-Kräfte einen um 3,85 Euro niedrigeren Stundenlohn als die§ 5-Kräfte (9,75 Euro vs. 13,60 Euro). Sinn und Zweck der Zulage sei es, diese deutliche Schlechterstellung der § 8-Kräfte trotz vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit abzumildern.
42Nicht erheblich sei der Vortrag des Klägers, er übe auch Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG aus (sog. Mischkontrolle). Denn auch dies würde keinen Anspruch auf Zahlung des Zuschlages in Höhe von 1,50 € pro Stunde begründen. Denn der Kläger erhalte unabhängig davon, welche Tätigkeit er ausübe – ob ausschließlich die Kontrolle der Fluggäste und ihres Handgepäcks nach§ 5 LuftSiG oder zugleich auch die Kontrolle des Personals und der Waren nach § 8 LuftSiG – den bereits erhöhten Stundenlohn nach Lohngruppe 18. Somit bestehe keine Lohndifferenz, die durch die zusätzliche Zahlung des Zuschlags ausgeglichen werden müsse.
43Das Urteil ist dem Kläger am 19.02.2014 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung ist nebst Begründung am 07.03.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.
44Der Kläger vertritt die Auffassung, in der Personen-und Warenkontrolle tätig zu sein. Denn er durchsuche das Gepäck und die Waren von Reisenden auf Waffen und Sprengstoff. Er durchsuche und untersuche faktisch alles, was die Schleuse zu dem sicherheitsrelevanten Bereich passieren möchte. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts knüpfe Nr. 2.1 LTV nicht an bestimmte Lohngruppen sondern an die Tätigkeit als Luftsicherheitsmitarbeiter in der Personen-und Warenkontrolle an, ohne zwischen Luftsicherheitskontrollkräften und Luftsicherheitsassistenten zu unterscheiden.
45Der Kläger beantragt,
46unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 - 10 Ca 9034/13 –
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.959,59 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sei dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen NRW vom 05.04.2013);
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in NRW vom 05.04.2013 von aktuell 14,70 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
52die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
53Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet, dass es auch dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen habe, nur den Lohngruppen nach Ziffer 17a) und b) LTV den Zuschlag zu gewähren.
54Sie meint, dass der PWK-Zuschlag an Luftsicherheitsassistenten in Lohngruppe Ziffer 18 LTV (in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) nicht zu zahlen sei. Der Zuschlag sei nur den Mitarbeitern mit Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG in der Personal- und Warenkontrolle zu zahlen, weil diese gegenüber anderen Mitarbeiter der betroffenen Lohngruppe anspruchsvollere Tätigkeiten ausübten.
55Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
56E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
57I. Die frist- und formgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, dass der Kläger - auch soweit es um sog. Mischtätigkeiten gehen mag - keinen Anspruch auf einen Lohnzuschlag nach Nr. 2.1 LTV für die Monate Mai bis einschließlich Dezember 2013 hat. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die Kammer schließt sich im Übrigen der Auffassung der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in den Urteilen vom 12.05.2014 – 12 Sa 100/14 und 12 Sa 101/14 – an. Danach gilt:
58Nr. 2.1 LTV sieht einen Lohnzuschlag i. H. v. 1,50 EUR vor für „Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010“. Hiernach sind anspruchsberechtigt Mitarbeiter, die in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen. Damit wird die Zulage gewährt für einen Einsatz des Mitarbeiters, der zu einer gegenüber der Grundtätigkeit qualifizierten Tätigkeit führt. Dies ist bei einem Einsatz von Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen nicht der Fall.
59Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift unmittelbar weder eine positive Bestimmung noch eine Einschränkung des für die beschriebene Tätigkeit in Betracht kommenden Personenkreises. Auch enthält der Wortlaut selbst keine Hinweise darauf, welche Mitarbeiter nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei einer Tätigkeit in der „Personen- und Warenkontrolle“ im Sinne von Nr. 2.1 LTV anspruchsberechtigt sein sollen. Nach Auffassung der Kammer liegen jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien Mitarbeiter, welche Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG ausüben, keinen Zuschlag nach Nr. 2.1 LTV beanspruchen können.
60Hierauf deuten zunächst die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln (Az. 12 Ca 1673/13) eingeholten Tarifauskünfte. Nach Auskunft der Arbeitgeberseite bezieht sich die Zulagenregelung ausdrücklich nur auf die Entgeltgruppen für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG. Die „PWK-Zulage“ habe der Annäherung der Vergütung der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach§§ 8, 9 LuftSiG zu derjenigen der Beschäftigten mit Tätigkeiten nach§ 5 LuftSiG dienen sollen. Diese Zweckrichtung eines teilweisen Ausgleichs der Entgeltspanne zwischen Arbeitnehmern mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG und solchen mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG legt auch die Stellungnahme der auf Arbeitnehmerseite am Tarifschluss beteiligten Gewerkschaft nahe. Denn nach deren Auskunft hatte sie in den Tarifverhandlungen im Frühjahr 2013 gar eine insgesamt gleiche Bezahlung für die Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG einerseits und § 5 LuftSiG andererseits gefordert. Eine entsprechende Annäherung des Vergütungsniveaus beider Mitarbeitergruppen kann aber nur erreicht werden, wenn der Zuschlag ausschließlich der niedriger vergüteten Gruppe zuteil wird.
61Entscheidend für die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien die Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG (Luftsicherheitsassistenten) nicht in den Kreis der nach Nr. 2.1 LTV Anspruchsberechtigten aufnehmen wollten, sprechen der tarifliche Zusammenhang, in dem sich die Regelung findet, und tarifsystematische Erwägungen:
62Entgeltzuschläge dienen regelmäßig dazu, über die mit der Grundvergütung abgegoltene Arbeit hinaus besondere Leistungen des Arbeitnehmers zu vergüten, besondere Erschwernisse der Arbeitsleistung auszugleichen oder damit verbundene soziale Belastungen zu mildern (vgl. allg. Staudinger/Fischinger/Richardi, 2011, § 611 BGB Rz. 824; MüKo/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 611 BGB Rz. 788 und zur Kasuistik: BAG, Urteil vom 16. November 2011 – 10 AZR 210/10 -, ZTR 2012, 100, Rz. 18 [Erschwerniszulage]; Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 106/08 -, NZA 2008, 1424, Rz. 14 [Schichtzulage]; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 2010 – 3 Sa 489/09 -, juris-Rz. 39 [Funktionszulage]).
63Auch der Lohnzuschlag nach Nr. 2.1 LTV wird den Sicherheitsmitarbeitern in der Personen- und Warenkontrolle zusätzlich zum Grundentgelt gezahlt. Er soll die Arbeit in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen deshalb über den Grundlohn hinaus vergüten, weil der Einsatz in diesem Bereich eine besondere Qualifizierung erfordert. Diesen Qualifikationsanforderungen unterliegen die Mitarbeiter im Bereich der Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG aber ohnehin, weshalb ihr Grundlohn auch zu Beginn der Laufzeit des LTV (ab 01.01.2013) um 3,36 EUR (ab 01.01.2014: 4,15 EUR) höher lag als derjenige der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG. Die Zuschlagsregelung des Nr. 2.1 LTV würde mithin den Zweck eines Lohnzuschlags verfehlen, wenn sie auch denjenigen Mitarbeiter einen Zuschlag zum Grundlohn verschaffen würde, welche die Anspruchsvoraussetzungen hierfür schon aufgrund ihrer mit dem Grundlohn vergüteten Tätigkeiten erfüllen. Anders verhält es sich bei den Mitarbeitern mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG.
64Der streitgegenständliche Lohnzuschlag nach Nr. 2.1 LTV soll eine besondere Vergütung dafür bieten, dass ein Einsatz in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß der EU-Verordnung 185/2010 bzw. den sie ersetzenden Verordnungen erfolgt. Anspruchsberechtigt sollen Mitarbeiter sein, die in dem genannten Bereich eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen.
65Die EU-Verordnung 185/2010 trifft Vorgaben hinsichtlich der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen im zivilen Luftverkehr. Sie unterscheidet dabei Kontrollmaßnahmen bezüglich Personen einerseits und bezüglich der Gebäude und des Geländes des Flughafens (vgl. etwa Nr. 1.5.) sowie der eingebrachten Gegenstände wie (Luft-) Fahrzeuge (Nr. 1.4., 3.1.), Fluggastgepäck (Nr. 4.1.2.-4.1.3., 5.1.-5.4.), Fracht, Post und Material von Luftfahrtunternehmen (Nr. 6.-7.), Bordvorräte und Flughafenlieferungen (Nr. 8. und 9.) andererseits. Bei der Personenkontrolle unterscheidet die Verordnung zwar danach, ob es sich um Fluggäste (Nr. 4.) oder andere Personen (Nr. 1.3.) handelt. Für beide gelten allerdings inhaltlich die gleichen Kontrollbestimmungen (vgl. Nr. 1.3.1.2.). Schließlich trifft die Verordnung Vorgaben zu den erforderlichen Schulungen, welche das für die jeweiligen Kontrollen eingesetzte Personal zu absolvieren hat (Nr. 11.2.).
66Das Luftsicherheitsgesetz räumt der Luftsicherheitsbehörde umfangreiche Kontrollbefugnisse hinsichtlich sämtlicher Personen und Gegenstände ein, welche die nicht allgemein zugänglichen Bereiche eines Flugplatzes betreten (§ 5 Abs. 2 LuftSiG) bzw. hierein verbracht werden(§ 5 Abs. 3 LuftSiG). Mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben kann sie nach § 5 Abs. 5 LuftSiG private Personen beleihen. Die solcherart Beliehenen führen die im LTV genannten Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG aus. Sie werden „Luftsicherheitsassistenten“ genannt (vgl. Nr. 6. der Anlage zu§ 1 Luftsicherheitsgebührenverordnung und § 7 Abs. 1 LuftSiSchulV). Für die Sicherstellung einer ausreichenden Eignung etwa durch Schulung bzw. Ausbildung ist insoweit die Luftsicherheitsbehörde als beleihende Stelle zuständig (vgl. hierzu die vom Kläger mit dem Berufungsschriftsatz zur Akte gereichten Richtlinien des Bundesministeriums des Innern, Bl. 105 ff. der Gerichtsakte).
67Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sowie die Luftfahrtunternehmen sind nach §§ 8 und 9 LuftSiG ihrerseits zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Das Gesetz sieht in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG insoweit ausdrücklich eine Pflicht zur Schulung des hierfür eingesetzten Personals vor, welche in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung (LuftSiSchulV) näher geregelt ist. Die Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung sieht zusätzlich zu der Grundschulung für Sicherheitspersonal und sogenannte Luftsicherheitskontrollkräfte (§ 3 LuftSiSchulV) in §§ 4 – 7 LuftSiSchulV Zusatzschulungen vor. Insbesondere kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen besitzt, für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft für „Personal- und Warenkontrollen“ qualifiziert werden, indem in mindestens 60 Unterrichtsstunden die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf den Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspürgeräten, die Durchführung von Kontrollen mitgeführter Gegenstände und die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände geschult werden sowie eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird.
68Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass die besondere Qualifikation, welche Luftsicherheitskontrollkräfte durch die Zusatzschulung in Hinblick auch auf die „Warenkontrolle“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV erhalten, und die gegenüber der Grundtätigkeit höhere Wertigkeit einer entsprechenden Tätigkeit auch in der Warenkontrolle Voraussetzung und Grund dafür sind, dass der Lohnzuschlag nach Nr. 2.1 LTV zusätzlich zum Grundlohn gewährt werden soll. Dies lässt sich daraus ableiten, dass die Regelung in Nr. 2.1 LTV ausdrücklich Bezug nimmt auf die EU-Verordnung 185/2010 und sich auf die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige und im nationalen Recht in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung geregelte Ausbildung bezieht. Jedenfalls in Bezug auf die Warenkontrolle benennt sie die zuschlagspflichtige Tätigkeit auch entsprechend der in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung verwandten Begrifflichkeit. Es kann dahinstehen, ob die Benennung der für den Zuschlag relevanten Tätigkeit als Einsatz in der „Personen- und Warenkontrolle“ auf einem Versehen beruht und die Tarifvertragsparteien eigentlich von einem Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV ausgingen. Entgegen der Argumentation des Klägers fallen die Luftsicherheitskontrollkräfte in der Personal- und Warenkontrolle auch nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich von Nr. 2.1 LTV heraus, weil sie keine „Personen“ in diesem Sinne kontrollieren. Denn unter den Begriff „Personen“ im Tarifsinne lässt sich durchaus auch das Personal fassen. Insbesondere differenziert der LTV insoweit nicht zu den Fluggästen.
69Die besonders zu schulenden Mitarbeiter in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle heben sich durch eine besondere Ausbildung kumulativ im Bereich der Personal- und Warenkontrolle und einen entsprechend höheren Wert ihrer Arbeit aus dem Kreis des übrigen Sicherheitspersonals und der übrigen Luftsicherheitskontrollkräfte heraus. Dies rechtfertigt nach dem üblichen Zweck eines tariflichen Zuschlags ihre Besserstellung durch die Zubilligung des zusätzlichen Entgelts nach Nr. 2.1 LTV.
70Anders als beim Sicherheitspersonal nach §§ 8, 9 LuftSiG erfährt die Tätigkeit der Luftsicherheitsassistenten (Mitarbeiter nach § 5 LuftSiG) durch den Einsatz in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle keine Heraushebung aus den mit dem Grundlohn vergüteten Tätigkeiten. Denn zu ihren Aufgaben gehört es regelmäßig ohnehin, einerseits Personen einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen – insoweit gelten nach Nr. 1.3.1.2. EU-Verordnung 185/2010 die gleichen Regeln für Fluggäste und sonstige Personen – als auch Fracht, Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände zu kontrollieren(vgl. § 5 Abs. 3 LuftSiG). Weder die Personenkontrolle noch die Warenkontrolle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV führen daher zu einer Heraushebung aus der im Sinne von § 5 LuftSiG regelmäßig ausgeübten Tätigkeit.
71Der eingangs beschriebene Zweck der Gewährung eines Zuschlags, ein zusätzliches Entgelt für besondere Leistungen, Erschwernisse oder soziale Belastungen zu bieten, würde mithin verfehlt, wenn man den Luftsicherheitsassistenten wegen der besonderen Anforderungen der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen den Zuschlag nach Nr. 2.1 LTV zusprechen würde, obwohl schon nach dem für den Grundlohn geltenden Anforderungsprofil ihre Ausbildung und tariflich vorgesehene Tätigkeit eben diese Anforderungen bereits erfassen. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten nach Lohngruppe 18 LTV (in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) bezahlten Mitarbeiter tatsächlich sämtlich auch tatsächlich in der Personen- und Warenkontrolle tätig werden – was der Kläger im Kammertermin vom 06.05.2014 in Abrede gestellt hat. Denn der LTV stellt jedenfalls auf die ausgeübten Tätigkeiten ab. Ob die Beklagte darüber hinaus auch solchen Mitarbeitern die Vergütung nach Lohngruppe 18 (ab 01.01.2014 Lohngruppe 17) LTV gewährt, welche nur die Ausbildung und Beleihung nach § 5 LuftSiG erfahren haben, aber nicht mit entsprechenden Tätigkeiten betraut sind, ist für die Tarifauslegung ohne Belang.
72Auch regelungssystematisch würde es keinen rechten Sinn ergeben, wenn der Zuschlag nach Nr. 2.1 LTV den Luftsicherheitsassistenten gleichsam automatisch zusätzlich zu ihrem Grundlohn zustünde. Wäre durch die Tarifvertragsparteien eine Begünstigung auch der Luftsicherheitsassistenten beabsichtigt gewesen, hätte es nahe gelegen, deren Grundlohn unmittelbar zu erhöhen und nicht einen Teil der bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Grundlohngruppe stets anfallenden Vergütung als Zuschlag auszuweisen.
73Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags für das hier vertretene Auslegungsergebnis. Aus der Stellungnahme der auf Arbeitnehmerseite am Tarifschluss beteiligten Gewerkschaft ergibt sich, dass der Lohnzuschlag nach Nr. 2.1 LTV ursprünglich auf Forderung der Gewerkschaft gerade für den Personenkreis der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG eingeführt worden sei. Der Kreis der Berechtigten sei später auf den Personenkreis nach § 9 LuftSiG ausgeweitet worden. In der aktuellen Tarifrunde sei dann nicht mehr über den anspruchsberechtigten Personenkreis verhandelt worden.
74Der hiernach beabsichtigten Beschränkung des Kreises der Zuschlagsberechtigten entspricht es, wenn die als Grundlage des aktuellen Tarifabschlusses dienende Schlichtungsempfehlung vom 05.04.2013 die PWK-Zulage in Höhe von 1,50 EUR nur für die Lohngruppen der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG aufführt.
75Die hier vertretene Auslegung von Nr. 2.1 LTV, wonach der Zuschlag nur den Mitarbeitern der Lohngruppe 17 (ab 01.01.2014 Lohngruppe 16) zusteht, führt auch zu einer sachgerechten, dem Zweck eines Entgeltzuschlags entsprechenden Ergebnis. Die Wertigkeiten der Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG und derjenigen nach §§ 8, 9 LuftSiG bei einer Tätigkeit in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle sind zumindest sehr ähnlich (so schon LAG Hamburg, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 5 TaBV 8/07 -, juris-Rz. 73 ff.), so dass die Minderung der Entgeltdifferenz beim Grundlohn durch einen – allein den Mitarbeitern nach §§ 8, 9 LuftSiG zu Gute kommenden - Zuschlag der Herstellung der Entgeltgleichheit dient.
76Nach alledem kann dahinstehen, ob dem geltend gemachten Zuschlagsanspruch schon entgegensteht, dass die Beklagte dem Kläger die Funktion einer Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle nicht schriftlich bestätigt hat. Nach § 13 Nr. 1 des Entgeltrahmentarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, welcher nach der Protokollnotiz zum Lohntarifvertrag bezüglich der Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 05.04.2013 Anwendung findet, wird für die Wahrnehmung von Zusatzfunktionen eine Funktionszulage nur gezahlt, wenn die Funktion und die Zahlung der Zulage schriftlich bestätigt wurden.
77Ebenso kann dahinstehen, ob ein Zuschlagsanspruch deswegen ausscheidet, weil der Kläger keine Schulung für eine Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft für „Personal- und Warenkontrollen“ nach der Luftsicherheits-Schulungsverordnung aufweisen kann.
78II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO i. V. m.§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG.
79III. Die Kammer hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zugelassen.
80R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
81Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
82R E V I S I O N
83eingelegt werden.
84Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
85Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
86Bundesarbeitsgericht
87Hugo-Preuß-Platz 1
8899084 Erfurt
89Fax: 0361-2636 2000
90eingelegt werden.
91Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
92Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
93- 94
1. Rechtsanwälte,
- 95
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 96
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
98Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
99Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
100* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 12 Sa 101/14 1x
- 3 Sa 489/09 1x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 210/10 1x (nicht zugeordnet)
- 5 TaBV 8/07 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 12 Sa 100/14 1x
- 12 Ca 1673/13 1x (nicht zugeordnet)
- 10 Ca 9034/13 2x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 106/08 1x (nicht zugeordnet)