Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Ta 193/14
Tenor
Die Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2014 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 19.05.2014 war zurückzuweisen, da sie sowohl unzulässig als auch unbegründet ist.
31. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom
404.06.2014 ausgeführt, dass die Streitwertbeschwerde der Klägerin bereits unzulässig ist, da diese durch eine nach Auffassung der Beschwerde zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist.
5a. Die Streitwertbeschwerde vom 19.05.2014 wurde ausdrücklich und nicht weiter auslegungsfähig „für die Klägerin" eingelegt. Zuvor war ebenfalls ausdrücklich die „Bestimmung des Streitwertes zur Berechnung der anwaltlichen Gebühren“ beantragt worden. Das Beschwerdegericht ist davon überzeugt, dass dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin bewusst ist, dass er das Recht hat, im eigenen Namen Streitwertbeschwerde einzulegen, wenn die Streitwertfestsetzung für die Berechnung der Anwaltsgebühren seiner Auffassung nach zu niedrig ausgefallen sein sollte. Wenn sodann gleichwohl formuliert wird, dass die Beschwerde „für die Klägerin“ eingelegt wird, kann dies nicht anders ausgelegt werden afs in dem Sinne, dass die Beschwerde im Namen der Mandantschaft und nicht im eigenen Namen eingelegt wird.
6b. Die Klägerin persönlich ist durch den einen vermeintlich zu niedrigen Streitwert festsetzenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.05.2014 nicht beschwert. Die Klägerin persönlich als Auftraggeberin der anwaltlichen Dienstleistungen hat ein natürliches Interesse daran, die anwaltlichen Leistungen aus dem Mandatsvertrag mit ihrem Prozessbevollmächtigten so günstig wie möglich einzukaufen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie für ihre Verpflichtung, die Anwaltsgebühren zu bezahlen, eine Rechtschutzversicherung in Anspruch nehmen kann oder nicht. Je höher der Streitwert für die anwaltlichen Gebühren festgesetzt wird, desto höher fällt die gesetzlicheAnwaltsvergütung aus. Dementsprechend liegt es nicht im Interesse der Klägerin persönlich, eine vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Anwaltsgebührenstreitwertes nach oben zu korrigieren.
7c. Die Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass dies aus Gründen der Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung anders sein soll, erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht. Insbesondere erschließt sich nicht, warum der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Auffassung ist, er könne ungeachtet der Festsetzung des anwaltlichen Gebührenstreitwertes durch das Gericht der Rechtschutzversicherung gegenüber Gebühren auf der Grundlage eines höheren Streitwertes abrechnen. Dies kann jedoch auch dahingestellt bleiben, da für die gerichtliche Festsetzung des anwaltlichen Gebührenstreitwertes nur der Einflussbereich des gerichtlichen Verfahrens von Interesse ist.
8d. Falls den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 30.06.2014 entnommen werden soll, dass die Streitwertbeschwerde auch im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten eingelegt werden soll, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde; denn im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 13.06.2014 war die vierzehntägige Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 RVG längst abgelaufen. Eine rückwirkende Umwidmung der Person des Beschwerdeführers ist nicht möglich.
92. Ungeachtet der Unzulässigkeit der Beschwerde erweist sich diese aber auch inhaltlich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Vergteichsstreitwert nicht aus den von der Klägerin in der Beschwerdebegründung angeführten Gründen zu niedrig festgesetzt.
10a. Wie schon der Begriff Streitwert' verdeutlicht, kommt es auf den Wertder Gegenstände der Rechtsstreitigkeiten an, die durch einen Vergleich beigelegt oder denen durch einen Vergleich vorgebeugt wird, nicht aber auf den Wert der Leistungen, die die den Vergleich abschließenden Parteien einander im Wege gegenseitigen Nachgebens gewähren.
11b. Demnach kann der Vergleichsstreitwert nicht aus den in der Beschwerdebegründung vom 19.05.2014 angeführten Gründen erhöht werden.
12aa. So mag es zwar sein, dass die Parteien im Rahmen der Vergleichsverhandlungen darum gerungen haben, wie lange die Klägerin im Rahmen einer über das vertraglich und gesetzlich gebotene Maß hinaus verlängerten Kündigungsfrist gegen Fortzahlung der Bezüge von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigesteilt sein sollte. Es ist aber in keiner Weise ersichtlich, dass die Klägerin jemals für sich in Anspruch genommen hat, einen Rechtsanspruch daraufzu haben, in entsprechendem Umfang freigesteilt zu werden. Nur dies allein ist jedoch für die Streitwertfestsetzung entscheidend.
13bb. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Parteien sich rechtlich über die Zahlung der variablen Vergütung gestritten haben. Zwar mag die Beschwerde durch ihre Anlagen belegt haben, dass die Parteien darüber verhandelt haben, ob bzw. in welchem Umfang die variable Vergütung auch in Anbetracht einer vergleichsweise überobligatorischen Verlängerung der Kündigungsfrist über den 30.06.2014 hinaus gezahlt werden soll. Auch diese Verhandlungen betreffen jedoch nur die Frage, welche vergleichsweisen Leistungen die Parteien einander zu gewähren bereit waren, nicht aber die Frage, welche streitigen Rechtsansprüche gegeben waren.
14cc. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass die Parteien im Rahmen der Vergleichsverhandlungen einen vermeintlichen Rechtsanspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für eine Outplacement-Beratung geregelt haben.
15dd. Wieso schließlich die Position „Auslagenersatz für Mobiltelefon" zu einer Erhöhung des Vergleichsstreitwertes führen soll, vermag das Beschwerdegericht nicht nachzuvoliziehen. Ob die Parteien einen Betrag von
167.200,00 € brutto oder 7.200,00 € netto in Ansatz bringen, ist streitwertneutral, und zwar auch ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um die Beilegung einer rechtlichen Streitigkeit oder nur um die Zubilligung einer vergleichsweise erbrachten Leistung handelt.
173. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
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