Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Ta 227/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 16.06.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für die vorliegende Schadensersatzklage der Klägerin zu Recht bejaht.
31. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zuständigkeitsbeschluss vom 30.04.2014 ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
42. Inhaltlich ist sie aber unbegründet. Die Einwände aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 03.06.2014 hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen schon in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 16.06.2014 beantwortet.
5a. Vorliegend handelt es sich um einen Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 1Nr. 3 a) ArbGG, also eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Was im Sinne dieser Norm unter einem Arbeitnehmer zu verstehen ist, ergibt sich aus § 5 ArbGG. Gemäß § 5 Abs. 1S. 1 ArbGG gehören zu den Arbeitnehmern auch die zum Zwecke ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dieser Begriff in § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist weiter gefasst als der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Erfasst sind nicht nur alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG, sondern erfasst werden alle Personen, denen aufgrund eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses auf betrieblicher Ebene Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden (ErfKo-Koch, § 5 ArbGG Rdnr. 3). Zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt im Sinne von § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG sind daher neben Auszubildenden insbesondere auch Umschüler und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Lehrgängen (BAG vom 21.05.1997, AP§ 5 ArbGG Nr. 32; BAG vom 10.02.1981, AP § 5 BetrVG Nr. 25; LAG Köln vom 08.09.1997 NZA–RR 1998, 1035; ErfKo-Koch a.a.O.).
6b. Die zwischen den Parteien im Ausbildungsvertrag vom 16.11.2009 vereinbarte Ausbildungsmaßnahme diente der Umschulung der Klägerin (vgl.§ 3 Ziffer 6 Ausbildungsvertrag). Ähnlich einem Ausbildungsvertrag im Sinne des Berufsbildungsgesetzes trafen sowohl die Beklagte wie auch die Klägerin umfangreiche Pflichten (vgl. §§ 3, 4 Ausbildungsvertrag). In § 7 Ziffer 1 Ausbildungsvertrag ist festgelegt, dass sich die wöchentliche Ausbildungszeit nach einem Zeitplan der Maßnahme richtet, und in § 4 Ziffer 2 Ausbildungsvertrag verpflichtet sich die Klägerin, an allen Maßnahmen pünktlich und regelmäßig teilzunehmen. Pflichtverletzungen der Klägerin konnten nach § 5 Ausbildungsvertrag zur vorzeitigen Beendigung der Maßnahme seitens der Beklagten führen. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesem Falle gemäß §§ 31, 31 a) und 31 b) SGB II für die Klägerin auch negative Auswirkungen auf die Leistungsgewährung durch die ARGE zu erwarten waren.
7c. Zutreffend weist das Arbeitsgericht des weiteren darauf hin, dass sich die wirtschaftliche Unselbständigkeit der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt schon aus der Tatsache des Leistungsbezuges durch die ARGE K ergibt.
83. Die Beklagte hat die ihr eingeräumte Möglichkeit, ihre sofortige Beschwerde gegenüber dem Beschwerdegericht ergänzend zu begründen, nicht wahrgenommen. Es muss daher bei der zutreffenden und tragfähig begründeten Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes verbleiben.
94. Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
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