Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Ta 312/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der die PKH ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 26.08.2014 abgeändert:
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren 18 Ca 2559/14 in vollem Umfang mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin L bewilligt mit der Maßgabe, dass die Klägerin verpflichtet wird, monatliche Raten in Höhe von 229,- EUR zu zahlen.
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G r ü n d e:
2Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 26.08.2014 ist zulässig und begründet. Der Klägerin war, wie beantragt, für das erstinstanzliche Klageverfahren Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 2559/14 Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Allerdings ist der Klägerin auf der Grundlage ihrer Angaben zu ihrem Einkommen eine monatliche Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 229,- EUR aufzuerlegen.
31. Die Klägerin hat in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, sie habe bei ihrer Krankenkasse Krankengeld beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin sodann folgerichtig aufgegeben, einen aktuellen Bescheid über den Krankengeldbezug beizubringen.
4a. Diese Auflage hat die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist ausreichend erfüllt. Sie hat zwar nicht den eigentlichen Krankengeldbescheid vorgelegt, wohl aber eine Bescheinigung ihrer Krankenkasse, aus der sich die Höhe des ihr bewilligten Krankengeldes ergibt. Dies ist zur Glaubhaftmachung der Höhe des Einkommens ausreichend. Andererseits muss sich die Klägerin aber an dieser Angabe zur Höhe ihres der PKH-Berechnung zugrundezulegenden Einkommens, die sie in der Beschwerdeinstanz nochmals wiederholt hat, auch festhalten lassen.
5b. Die Angabe der Klägerin in ihrer Erklärung, dass sie über eine „Rentenversicherung“ verfüge, hat sich als Missverständnis herausgestellt; sie hat hiermit lediglich die gesetzliche Rentenversicherung gemeint.
6c. Die Berechtigung und der Sinn der arbeitsgerichtlichen Auflage, die „lückenlosen Kontoauszüge der letzten 4 Monate“ vorzulegen, erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist auch dieser Auflage weitgehend nachgekommen ist.
7d. Eine etwaige Verletzung der weiteren Auflagen (hinsichtlich Kreditvertrag, Abzahlungsverpflichtungen oder Zahlungen an Versicherungen) hätte, wie das Arbeitsgericht offenbar übersieht, ohnehin nicht zur vollständigen Ablehnung der Prozesskostenhilfe führen können, sondern nur dazu, dass entsprechende Abzüge vom Einkommen nicht vorgenommen werden könnten (vgl. das Wort „insoweit“ in § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO).
8e. Ein Fall des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO liegt demnach schon deshalb nicht vor, weil die wesentliche vom Arbeitsgericht gesetzte Auflage, das der PKH-Bewilligung zugrundezulegende Einkommen glaubhaft zu machen, von der Klägerin erfüllt worden ist. Es bedarf somit keiner Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdegericht als rechtsirrig angesehenen Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es sich bei § 118 Abs.2 S.4 ZPO um eine lex specialis zu § 571 Abs.2 S.1 ZPO handeln solle.
92. Bei alledem ergibt sich vorliegend folgendes Bild:
10a. Von der Höhe des von der Klägerin angegebenen Krankengeldbezuges ist der Rentenversicherungsbeitragsanteil in Abzug zu bringen und der sich dann ergebende Betrag von 2.445,85 € auf einen Monatsverdienst umzurechnen. Dies ergibt einen monatlichen Krankengeldzufluss in Höhe von 1.334,10 €.
11b. Hiervon sind der Selbstbehalt der Klägerin in Höhe von 442,- € und die angegebene und glaubhaft gemachte Warmmiete in Höhe von 400,- € abzuziehen.
12c. Ebenfalls können die jedenfalls in der Beschwerdeinstanz belegten Aufwendungen in Höhe von 22,30 € monatlich als Darlehensrückzahlungsbetrag und von 11,- € als Krankenkostenzusatzversicherung in Abzug gebracht werden.
13d. Es errechnet sich somit abgerundet ein anrechenbares Einkommen der Klägerin in Höhe von 458,- € monatlich, was nach dem neu gefassten § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO zu einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 229,- € monatlich führt.
143. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
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