Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Ta 394/14
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.08.2014 teilweise abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren bis
zum 22.07.2014 beträgt 12.534,87 €;
für das weitere Verfahren
bis zum 03.08.2014 16.713,16 €;
für das Verfahren ab dem
04.08.2014 25.069,58 €;
Der Streitwert für den Vergleich vom 11.08.2014 beträgt 29.248,03 €.
Die weitergehende Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet.
31. Zunächst war der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts insofern zu korrigieren, als das Arbeitsgericht bei der Berechnung von der Angabe des Klägers aus der Klageschrift vom 17.06.2014 ausgegangen ist, dass seine durchschnittliche Vergütung 4.492,39 € brutto monatlich betrage. Diese Angabe hat der Kläger jedoch anlässlich seiner Klageerweiterung vom 22.07.2014 auf 4.178,29 € brutto monatlich korrigiert und durch entsprechende Lohnabrechnungen belegt. Auch Ziffer 3 des Vergleichs vom 11.8.2014 bestätigt nochmals diesen Betrag.
42. Zutreffend hat das Arbeitsgericht sodann für die ursprüngliche Feststellungsklage drei Bruttomonatseinkommen angesetzt und den Streitwert anlässlich der Klageerweiterung vom 22.07.2014 um den dortigen Zahlungsbetrag erhöht.
53. Für den Feststellungsantrag zu 4) hat das Arbeitsgericht sodann drei weitere Bruttomonatsgehälter in Ansatz gebracht. Die Beklagte hingegen meint, der Klageantrag zu 4) habe keinen eigenen Streitwert, und beruft sich insoweit auf den sogenannten Streitwertkatalog.
6a. Richtigerweise war der Klageantrag zu 4) mit zwei weiteren Bruttomonatsgehältern in Höhe von je 4.178,29 €, also mit 8.356,58 € zu bewerten. Dies ergibt sich aus Folgendem:
7aa. Gegenstand des Klageantrags zu 4) waren fünf Kündigungsschreiben, die auf den 31.05.2014 rückdatiert waren, dem Kläger aber allesamt am 24.07.2014 zugegangen sind. Inhaltlich soll mit diesen Kündigungsschreiben das bestehende Arbeitsverhältnis „fristgerecht zum 30.06.2014, ersatzweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach gesetzlichen Regelungen“ beendet werden.
8bb. Diese Kündigungen wären streitwertmäßig nur dann nicht zu erfassen, wenn sie als nicht ernst gemeint zu werten wären. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat die fraglichen Kündigungen, die Gegenstand des Klageantrags zu 4) sind, offenbar vorsorglich aussprechen wollen, weil sie sich unsicher war, ob die ursprünglich ausgesprochene Kündigung vom 31.05.2014 eventuell formunwirksam gewesen sein könnte.
9cc. Wäre es rechtlich auf die Kündigungserklärungen angekommen, die dem Kläger am 24.07.2014 zugegangen sind, so hätten diese jedoch selbstredend das Arbeitsverhältnis frühestens zum 31.08.2014 beenden können; denn die Berechnung des Laufs der einzuhaltenden Kündigungsfrist setzt jeweils im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Dass die Kündigungen den 30.06.2014 als gewolltes Enddatum des Arbeitsverhältnisses nennen, ist insoweit rechtlich irrelevant, da offensichtlich rechtlich nicht wirksam.
10dd. Die am 24.07.2014 zugegangenen Kündigungen hätten das Arbeitsverhältnis somit zwei Monate später beendet als die zuerst ausgesprochene Kündigung. Ferner liegt auch der Zugang der später erklärten Kündigungen ca. zwei Monate nach dem Zugang der zuerst ausgesprochenen Kündigung. Egal, ob man auf den zeitlichen Abstand zwischen dem Zugang der Kündigungserklärungen abstellt oder auf den Zeitpunkt, zu wann die jeweiligen Kündigungserklärungen das Arbeitsverhältnis beendet hätten, so geht es jeweils um einen Zeitraum von zwei Monaten. Der Klageantrag zu 4) war somit richtigerweise mit zwei weiteren Monatsgehältern zu bewerten.
11b. Aus dem Vorgesagten ergibt sich die im Tenor des Beschwerdebeschlusses aufgeführte Streitwertabfolge.
124. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
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