Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 604/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2014 – 8 Ca 1821/14 – abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe der Reisekostenvergütung.
3Der Kläger ist bei der beklagten B als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung.
4Der in B wohnhafte Kläger ist im Bereich der Gewerbeaufsicht tätig. Er verrichtet seine Dienstgeschäfte teilweise auch außerhalb seiner K Dienststätte. Die Entfernung zwischen Wohnort und Dienststätte beträgt 29 Kilometer. Der Kläger sucht die auswärtigen Einsatzorte mit dem privaten PKW auf. Er verfügt über eine allgemeine Dienstreisegenehmigung (Bl. 6 f. d. A.)
5Der Kläger begehrt für die Tage 05.07.2013, 09.07.2013, 11.07.2013, 17.07.2013, 18.07.2013, 27.09.2013, 11.10.2013 und 18.10.2013 eine Wegstreckenentschädigung auch für jene Strecken, bei denen er sich auf dem Hinweg oder Rückweg zu oder von der Dienststätte entweder von seinem Wohnort zu einem Einsatzort am Dienstort oder von seinem Dienstort an einem Einsatzort an seinem Wohnort aus dienstlichen Gründen begeben musste.
6Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.05.2014 (Bl. 43 ff. d. A.) der Klage statt gegeben und zur Begründung auf § 4 Abs. 1 LRKG NRW abgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
7Gegen das ihr am 13.06.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.07.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15.09.2014 begründet.
8Die Beklagte ist der Ansicht, bei den Dienstfahrten habe es sich um Dienstgänge am Dienst- oder Wohnort gehandelt. Aus diesem Grund seien nur Mehraufwendungen zu erstatten. Diese seien für den Kläger nicht entstanden, da sich die Dienstgänge jeweils auf dem Weg von Wohnort zur Dienststätte bzw. umgekehrt befunden hätten.
9Die Beklagte beantragt,
10das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2014, Aktenzeichen 8 Ca 1821/14, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11Der Kläger beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Er verteidigt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag die angefochtene Entscheidung. Er behauptet, beamtete Kollegen würden in vergleichbaren Fällen die Reisekosten erstattet bekommen. Die Beklagte habe drei Jahre lang die Reisekosten ungekürzt erstattet, so dass eine betriebliche Übung entstanden sei.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 15.09.2014, 17.10.2014, 08.12.2014 und 16.01.2015 sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.01.2015 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 3 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
17II. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Wegstreckenentschädigung von insgesamt 104,40 €.
181. Nach § 23 Abs. 4 TV-L finden u.a. für die Erstattung von Reisekosten die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitsgebers gelten, entsprechende Anwendung, mithin vorliegend die Regelungen des LRKG NRW.
19Das LRKG unterscheidet zwischen Dienstreisen und Dienstgängen. Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes (§ 2 Abs. Satz 1 LRKG NRW). Dienstgänge sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Gänge oder Fahrten am Dienstort oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften. Reisekostenerstattung für Dienstgänge wird nach § 10 LRKG gewährt, der für die Wegstreckenentschädigung auf § 6 LRKG Bezug nimmt. Die Vorschrift des § 6 LRKG NRW regelt nur die Höhe der zu zahlenden Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung. Ob Kosten zu erstatten sind, ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Reisekostenrechts zu beantworten. Das LRKG ist ein Kostenerstattungsgesetz. Das Reisekostenrecht wird neben dem Gebot der Sparsamkeit (§ 3 Abs.1 LRKG) von dem Grundsatz bestimmt, dass nur die dienstlich veranlassten notwendigen Mehraufwendungen zu erstatten sind, § 3 Abs. 4 Satz 1 LRKG. Die Erledigung der Dienstgeschäfte soll für den Beamten nicht mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein, es soll ihm aber auch keine besonderen Vorteile verschaffen. Die Erstattung von Reisekosten kommt daher nur in Betracht, wenn Aufwendungen entstehen, die nicht durch die allgemeine Lebensführung verursacht sind (vgl.: BVerwG, Urt. v. 18.02.1980 - 6 C 108/78 – m. w. N.). Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 2 LRKG im Streitfall nicht einschlägig ist. Die geltend gemachten Kosten betreffen keine Dienstgeschäfte, sondern Dienstgänge, da die Dienstgeschäfte am Dienst- oder Wohnort angefallen sind. Die Nichterstattung der geltend gemachten Wegstreckenentschädigung ist vorliegend gerechtfertigt, denn sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen sind. Würde eine Wegstreckenentschädigung gewährt, so hätte der Kläger den Vorteil, dass er die Aufwendungen für diese Fahrten ersparen würde. Die Kosten der arbeitstäglichen Fahrten des Beamten zwischen Wohnung und Dienststelle, um seiner dienstlichen Anwesenheitspflicht zu genügen, fallen aber in den Bereich seiner allgemeinen Lebensführung und sind deshalb von ihm selbst zu tragen (vgl. z.B.: BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008 – 2 B 73/08 – m. w. N.).
202. Einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, denn seinem bestrittenen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welche Beamten der Beklagten für welche konkreten Fahrten weiterhin eine Wegstreckenentschädigung erhalten.
213. Auch auf eine betriebliche Übung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, denn auch wenn die Beklagte in der Vergangenheit die Reisekostenabrechnungen des Klägers nicht beanstandet hat, so mangelt es an der Darlegung besonderer Umstände, aus denen der Kläger hätte entnehmen können, die Beklagte wolle sich im Bereich der Reisekostenabrechnungen nicht an die Vorgaben des LRKG NRW halten.
22Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind wegen ihrer Bindung an Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen gehalten, lediglich Normvollzug zu betreiben. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen dieser rechtlich verpflichtet ist. Er darf nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen. Ohne besondere Anhaltspunkte darf er auch bei langjähriger Gewährung von (überobligatorischen) Vergünstigungen nicht annehmen, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unabhängig von einer zugrunde liegenden normativen Regelung unbefristet beibehalten (BAG, Urt. v. 15.05.2012 – 3 AZR 509/11 – m. w. N.).
23III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
24IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.
25Rechtsmittelbelehrung
26Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
27Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
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