Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 520/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2014 – 6 Ca 8428/13 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei ging der Streit erstinstanzlich im Wesentlichen und geht der Streit zweitinstanzlich nur noch um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, eine besondere Zulage (vor den Parteien als „UPS X Ray Zulage“ bezeichnet) auf Erhöhungen des Tarifentgelts anzurechnen.
3Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist dazu festzustellen, dass dem Kläger die UPS X Ray Zulage gemäß der Vereinbarung vom 05.03.2013 (Bl. 74 d. A.) gezahlt wurde, nachdem dieser, der zunächst als Sicherungskraft nach § 8 LuftSiG im Bereich der Personal- und Warenkontrolle eingesetzt war, seit März 2013 im Bereich „X Ray“ als Luftsicherheitsfachkraft nach § 9 LuftSiG für das Unternehmen U P S (UPS) eingesetzt wurde. Der Kläger kontrolliert seitdem Paketsendungen an einem Monitor.
4Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.05.2014 der Klage ganz überwiegend stattgegeben.
5Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 106 bis 112 der Akten Bezug genommen.
6Gegen dieses ihr am 30.05.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.06.2014 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22.07.2014 - am 18.07.2014 begründet.
7Die Beklagte beruft sich zunächst Punkt 4 b) des ursprünglichen Arbeitsvertrages vom 01.10.2007. Unter Bezugnahme auf die dortige Regelung, dass die Beklagte berechtigt sei, freiwillig geleistete Zahlungen auf den jeweiligen Tariferhöhungsbetrag anzurechnen, trägt die Beklagte vor, bei der von der UPS an sie gezahlten und an den Kläger weitergeleiteten Zahlung handele es sich um eine freiwillige Zahlung der Beklagten an den Kläger. Eine Verpflichtung zur Weiterleitung bestehe auf Seiten der Beklagten nicht. Insbesondere – das ist vom Kläger nicht bestritten – sei zwischen UPS und der Beklagten keine zwingende Weiterleitungsverpflichtung vereinbart worden.
8Die Beklagte meint, auch der Wortlaut der Vereinbarung vom 05.03.2013 stehe der Anrechnung nicht entgegen. Die Beklagte – so meint sie – verpflichte sich mit der Vereinbarung, eine freiwillige außertarifliche Zulage an den Kläger weiterzugeben, und stelle klar, dass sie die Zahlung neben dem vertraglich geregelten Anrechnungsfall bei Tariflohnerhöhung auch bei Kürzungen durch UPS sowie im Falle von Krankheit etc. kürzen werde. Es habe keiner wörtlichen Wiederholung des Punktes 4 b) des ursprünglichen Arbeitsvertrages bedurft.
9Zwar zähle die Ergänzungsvereinbarung zunächst die tarifvertraglich geschuldeten Entgelte auf und dann folge die Vereinbarung über die außertarifliche Zulage. Dieses spreche im vorliegenden Fall aber nicht für eine strikte Trennung von Grundstundenlohn und übertariflicher Zulage und damit für einen eigenständigen und anrechnungsfesten Lohnbestandteil. Eine derartige Auslegung – so die Beklagte – hätte doch zur Folge, dass jede als spezifischer Lohnbestandteil ausgewiesene Zulage anrechnungsfest wäre. Dies sei aber gerade nicht gewollt. Vielmehr diene auch nach Ansicht des BAG eine Mitteilung über die Zusammensetzung des Gehalts in der Regel lediglich Mitteilungs-, Erklärungs- und Erläuterungszwecken.
10Darüber hinaus werde die X Ray Zulage auch nicht gezahlt, um den verantwortlichen Mitarbeitern entsprechende Erschwernisse zu erleichtern oder diese finanziell abzugelten. Vielmehr erfolge die Zahlung, um einen finanziellen Anreiz zu bieten, um für den Auftraggeber UPS tätig zu werden. UPS habe aus qualitativen Gründen ein Eigeninteresse an möglichst geringer Fluktuation der Einsatzkräfte, die für sie tätig würden. Aus diesem Grunde werde die X Ray Zulage gezahlt.
11Darüber hinaus seien Erschwernisse nicht zu erkennen. Vielmehr sei die Tätigkeit körperlich weniger anstrengend als die Personenkontrolle, da die X Ray Tätigkeit sitzend und nicht dauerhaft stehend ausgeübt werden könne. Auch würden Mitarbeiter der Personenkontrolle Metalldetektoren und ähnliches einsetzen und seien damit Strahlungen ausgesetzt.
12Schließlich verweist die Klägerin auf die Klausel in der Vereinbarung vom 05.03.2013, dass „alle weiteren Punkte des Arbeitsvertrages…von dieser Regelung unberührt“ blieben. Damit – so meint die Beklagte – sei die Vereinbarung vom 05.03.2010 auch nicht spezieller als Punkt 4 b) des Arbeitsvertrages. Auch die Regelungsdichte der Abrede vom 05.03.2013 spreche nicht für deren Spezialität.
13Die Beklagte beantragt,
14das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2014– 6 Ca 8428/14 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
15Der Kläger beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Punkt4 b) des ursprünglichen Arbeitsvertrages sei schon deshalb nicht anwendbar, da es sich gerade nicht um eine freiwillig geleistete Zahlung handele. Auch wenn keine Verpflichtung zur Weiterleitung der X Ray Zulage an die Mitarbeiter gegenüber UPS bestehe, liege keine freiwillige Leistung vor. Es gehe nicht um eine etwaige Verpflichtung der Vertragspartei UPS, sondern um eine Verpflichtung der Beklagten, ihre Abrede vom 05.03.2013 einzuhalten. Die Verpflichtung gehe ausdrücklich dahin, die von UPS tatsächlich gezahlte X Ray Zulage weiterzuleiten. Solange diese Bedingung, dass die Leistung von UPS erfolge, gegeben sei, sei für eine Freiwilligkeit kein Raum mehr. Auch die Regelungsdichte der Abrede vom 05.03.2013 spreche für ihre Spezialität gegenüber der Abrede in 4 b) des ursprünglichen Arbeitsvertrages.
18Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Bezug genommen wird damit auch hinsichtlich der Berechnung der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Klageforderungen auf die Klageschrift und die dieser nachfolgenden Klageerweiterungen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
21Das Arbeitsgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung mit Angabe der Fundstellen bereits zutreffend wiedergegeben. Es hat ebenso in überzeugender Weise unter dieser Rechtsprechung subsummiert.
22I. Die Kammer macht sich daher zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu Eigen und folgt diesen. Dieses gilt bis auf den Gliederungspunkt B I 3 c) (Seite 10 des Urteils) zum Sinn und Zweck der Zulage.
23Zu diesen letzteren Ausführungen des Arbeitsgerichts hat die Beklagte bestritten, dass Sinn und Zweck der Zulage sei, einen Ausgleich für die im Vergleich zur anderen Tätigkeit der Luftsicherheitskontrolle erhöhte Konzentration und Anspannung in der Tätigkeit des Klägers sowie für die Belastung durch Röntgenstrahlen zu gewähren. Nach Vorbringen der Beklagten wird die Zulage geleistet, um einen finanziellen Anreiz zu bieten, für den Auftraggeber UPS tätig zu werden. UPS habe aus qualitativen Gründen ein Eigeninteresse an möglichst geringer Fluktuation der Einsatzkräfte, die für sie tätig würden.
24Auch wenn man diesen Zweck unterstellt, ändert das nichts an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Arbeitsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (23.03.1993 – 1 AZR 520/92, BAGE 72, 367 bis 375) eine Zulage tariffest bzw. tarifbeständig ist, „wenn die Zulage für eine Tätigkeit oder eine Leistung gewährt wird, für die der Tarifvertrag keine Gegenleistung vorsieht und der Arbeitgeber sich eine Anrechnung oder einen Widerruf nicht ausdrücklich vorbehalten hat.“
25Auch nach Darlegung der Beklagten wird die Zulage für eine Tätigkeit (X Ray Tätigkeit für den Kunden UPS) gezahlt, für die der Tarifvertrag keine Gegenleistung vorsieht. Weder der ERTV noch der Lohntarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW sieht irgendeine Art von besonderer Vergütung für eine Tätigkeit an mit Röntgenstrahlen arbeitenden Geräten und deren Monitoren für die Firma UPS vor. Es handelt sich mithin nach dem Sinn und Zweck um eine außertarifliche (nicht übertarifliche – vgl. zu dem Unterschied BAG 07.02.2007 – 5 AZR 41/06 – Rn. 26) Zulage, die einem besonderen Zweck diente.
26Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber im Zweifel nur dann davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien die Anrechnung außertariflicher Zulagen zulassen wollen, wenn diese nicht einem besonderen Zweck dienen (vgl. BAG 09.12.1997 – 1 AZR 330/97). Hier dient die Zulage dem von der Beklagten angeführten besonderen Zweck.
27Hinzu kommt, worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat, dass die Vereinbarung (Bl. 74 d. A.) ausdrücklich zwischen in ihr ausdrücklich noch einmal festgehaltenem Tarifgehalt, seinerzeit 9,80 € brutto, und dem „desweiteren“ gezahlten Zuschlag des Auftraggebers UPS unterscheidet, den die Beklagte nach Maßgabe der im Nachfolgenden ausdrücklich aufgenommenen Regelungen an den Kläger weiterreicht, sofern er von UPS tatsächlich an die Beklagte geleistet wird. Die Zulage ist damit schon auch nach der Systematik und dem Wortlaut der Vereinbarung vertraglich als selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt (vgl. dazu BAG 23.09.2009 – 5 AZR 973/08; 27.08.2008 – 5 AZR 820/07).
28Im Ergebnis ist damit zunächst festzuhalten, dass nach der zutreffenden Argumentation des Arbeitsgerichts mit den oben dargestellten Modifikationen sich ergibt, dass die in der Vereinbarung vom 05.03.2013 geregelte Zulage tariffest ist und nicht auf Tariflohnerhöhungen anrechenbar ist, legt man den Wortlaut und die Systematik dieser Vereinbarung als solche zugrunde.
29II. Dem gegenüber kann die Beklagte sich auch nicht auf Punkt 4 b) des ursprünglichen Arbeitsvertrages berufen.
30Vollständig zitiert lautet dieser wie folgt:
31„Sämtliche freiwillig gewährte Leistungen liegen im Ermessen des Arbeitgebers und begründen keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlungen wiederholt und ohne den ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgen. Deswegen ist der Arbeitgeber im Falle von Tariflohnerhöhungen im Rahmen des rechtlich zulässigen auch jederzeit berechtigt, freiwillig geleistete Zahlungen auf den jeweiligen Tariflohnerhöhungsbetrag anzurechnen.“
321. Schon Wortlaut und Systematik dieser Regelung führen dazu, dass sie nicht auf die am 05.03.2013 getroffene Vereinbarung anwendbar ist:
33Die Beklagte zitiert in ihrer Argumentation nur den Satz 2 der Regelung. Dieser besagt, dass „deswegen“ der Arbeitgeber im Falle von Tariflohnerhöhungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch jederzeit berechtigt ist, freiwillig geleistete Zahlungen auf den jeweiligen Tariflohnerhöhungsbetrag anzurechnen.
34„Deswegen“ bezieht sich auf die Regelung in Satz 1. Dieser besagt, dass sämtliche freiwillig gewährten Leistungen im Ermessen des Arbeitgebers liegen und keinen Rechtsanspruch begründen, auch wenn die Zahlungen wiederholt und ohne den ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgen. Satz 2 bezieht sich damit ausdrücklich auf Leistungen, die keinen Rechtsanspruch begründen.
35Ein solcher Rechtsanspruch wird eindeutig durch die Vereinbarung vom 05.03.2013 begründet:
36Dies ergibt sich schon aus der Überschrift: „Vereinbarung zum Arbeitsvertrag“. Es soll also eine Regelung getroffen werden, die Inhalt des Arbeitsvertrages wird.
37Dieses ergibt sich auch nochmals aus dem letzten Satz: „Alle weiteren Punkte des Arbeitsvertrages bleiben von dieser Regelung unberührt.“ Es wird also eine Regelung getroffen, die den Arbeitsvertrag ergänzt bzw. abändert und es bleiben nicht alle Punkte des Arbeitsvertrages unberührt, sondern nur die „weiteren“, d. h. die, die nicht in dieser Vereinbarung geregelt sind.
38Weiter heißt es in der Vereinbarung, dass UPS den Zuschlag zahlt und die Beklagte diesen an den Kläger weiterreicht, sofern er tatsächlich geleistet wird. Die Diktion „zahlt“ und „weiterreichen“ entspricht typischerweise einer rechtlichen Verpflichtung.
39Gerade die Tatsache, dass das auch noch unter weitere Bedingungen gestellt wird, nämlich dass UPS tatsächlich leistet, dass der Zuschlag von der Zahlung von UPS abhängig ist und ganz oder teilweise entfällt, wenn UPS den Zuschlag nicht mehr an den Arbeitgeber gewährt oder reduziert sowie dass der Zuschlag nur für tatsächliche Anwesenheit und Tätigkeit am Objekt gezahlt wird und bei der Abwesenheit des Arbeitnehmers entfällt, macht deutlich, dass eine auf ganz konkrete Tatbestandsvoraussetzungen gegründete rechtliche Verpflichtung begründet werden soll.
40Es handelt sich mithin bei der „Vereinbarung zum Arbeitsvertrag“ um eine Ergänzung bzw. Änderung des Arbeitsvertrages, die eine rechtliche Verpflichtung begründet und deshalb gerade nicht im Sinne der oben zitierten Ziffer 4 b) des ursprünglichen Arbeitsvertrages eine „freiwillige Leistung“ darstellt.
41Daran ändert auch der letzte Satz der Vereinbarung vom 05.03.2013 nichts. Selbst wenn der Arbeitsvertrag im Übrigen in Gänze unverändert fortbestehen soll und selbst dann, wenn dieses für Ziffer 4 b) gelten soll, so findet diese ausweislich ihres oben durch Auslegung bestimmten Inhalts auf die Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 05.03.2013 keine Anwendung.
42Im Übrigen aber heißt es gerade nicht, dass alle Punkte des Arbeitsvertrages unberührt bleiben, sondern dass nur die „weiteren Punkte“ unberührt bleiben, dieses aber bedeute nichts anderes, als dass der Arbeitsvertrag unberührt bleibt, soweit durch die davorstehende Vereinbarung nichts anderes geregelt ist.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
44Rechtsbehelfsbelehrung
45Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
46Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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