Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 41/15

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.03.2014 – 1 Ca 346/14 – dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ohne dass er einen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.


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