Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 41/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.03.2014 – 1 Ca 346/14 – dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ohne dass er einen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.
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G r ü n d e:
2Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
3Von dem monatlichen Renteneinkommen des Klägers i.H.v. 966,99 € waren nicht nur, wie bereits durch das Arbeitsgericht geschehen, der Unterhaltsfreibetrag für die Partei (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO) in Höhe von 452,-- € abzusetzen, sondern auch die nachgewiesenen Wohnkosten von 540,-- € pro Monat, so dass kein einzusetzendes Einkommen des Klägers im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO verbleibt. Soweit das Arbeitsgericht die Berücksichtigung des Wohnkostenanteils des Klägers auf 2/3 reduziert hat, war dem nicht zu folgen. Zwar verfügt die Ehefrau aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung über eigenes Einkommen. Dieses ist aber so gering, dass es nicht einmal den allgemeinen Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO erreicht. Der aufgrund des Gesamteinkommens ermittelte Wohnkostenanteil des Ehepartners ist jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn diesem nicht einmal der allgemeine Freibetrag verbleiben würde (vgl. z.B.: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 23.03.2010 – 3 Ta 163/10 -).
4Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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