Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 357/14
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2013 – 10 BV 265/12 – dahin gehend abgeändert, dass der Gegenstandswert erster Instanz auf 8.000,00 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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G r ü n d e
2Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
3Die Bemessung des Gegenstandswertes bei Beteiligungsrechten nach den §§ 99, 100 BetrVG richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, da es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Dabei ist im Allgemeinen der Zustimmungsersetzungsantrag zur Versetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. mit dem Hilfswert von 4.000,00 € zu bemessen und der Antrag nach § 100 BetrVG mit 2.000,00 €, wovon auch das Arbeitsgericht ausgegangen ist. Haupt- und Hilfsanträge sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren jedoch grundsätzlich getrennt zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob über sie eine Entscheidung ergeht (LAG Hamm, Beschl. v. 02.08.2010 – 10 Ta 269/10 – m. w. N.). Eine Antraghäufung führt in der Regel zur Streitwertaddition. Etwas anderes kann gelten, wenn sich der eine Antrag nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder beide Anträge im Wesentlichen denselben Gegenstand haben (LAG Köln, Beschl. v. 04.06.2007– 9 Ta 104/07 – m. w. N.). Ausgehend hiervon ist zunächst festzustellen, dass die Arbeitgeberin mit prozessualem Schriftsatz vom 15.04.2013 eine erneute Beteiligung des Betriebsrats diesmal zur Einstellung eingeleitet und mit dem Hilfsantrag in das vorliegende Verfahren eingeführt hat, was an sich mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. gesondert zu erfassen ist. Zutreffend weist das Arbeitsgericht allerdings darauf hin, dass der zugrundeliegende Streit zwischen den Beteiligten auf dem gleichen Lebenssachverhalt (Eingruppierung im Gradingsystem, Verpflichtung zur Ausschreibung einer Teilzeitstelle) beruht, so dass die Zustimmungsverweigerungsgründe zu beiden mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen, wie es der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15.05.2013 ausgeführt hat, „im Wesentlichen auf denselben Gründen“ beruhen. Da auch der Bearbeitungsaufwand im Sinne einer Korrekturfunktion bei der Bemessung des Gegenstandswerts herangezogen werden kann (vgl. z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 27.02.2014 – 11 Ta 360/13 – m. w. N.) ist es im Streitfall angemessen, den Wert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. für den Hilfsantrag auf die Hälfte zu reduzieren, denn ein erheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand ist nicht entstanden.
4Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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