Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 357/14

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2013 – 10 BV 265/12 – dahin gehend abgeändert, dass der Gegenstandswert erster Instanz auf 8.000,00 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


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