Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 482/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2013 – 5 Ca 317/13 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie um einen Feststellungsantrag bezüglich der Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung. Die Klägerin stützt ihre Zahlungsanträge auf Diskriminierung wegen des Alters und ihrer Schwerbehinderung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 AGG sowie auf Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts (vgl. Bl. 7, 518 d. A.).
3Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie wegen der von diesen erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:
4Die im Urteil in Bezug genommenen Schreiben und sonstigen Dokumente finden sich – sortiert nach der Chronologie wie sie im erstinstanzlichen Urteil benannt werden – auf folgenden Blättern der Akte:
5- der Arbeitsvertrag vom 03.04.2000, Anlage K 1, Bl. 59 f. d. A.
6- das Zwischenzeugnis vom 20.04.2010, Anlage K 30, Bl. 1118 d. A.
7- das Schreiben vom 28.08.2012, Anlage K 22, Bl. 90d. A.
8- das Schreiben vom 05.09.2012, Anlage K 21, Bl. 89d. A.
9- das Zwischenzeugnis vom 07.11.2012, Anlage K 24, Bl. 92 d. A.
10- das Schreiben vom 07.01.2013, Anlage K 25, Bl. 94d. A.
11- das Schreiben vom 26.11.2015, Anlage K 26, Bl. 96d. A.
12- das Schreiben vom 04.02.2013, Anlage K 27, Bl. 98d. A.
13Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Vorfälle, auf die sie ihre Ansprüche stützt, wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin insbesondere auf Bl. 7 – 23, 123 – 168 und 412 – 421 d. A. Bezug genommen.
14Hinsichtlich des erstinstanzlichen Beklagtenvorbringens zu diesen Behauptungen der Klägerin wird insbesondere auf Bl. 136 – 144 d. A. undBl. 407 – 411 d. A. Bezug genommen.
15Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2013 (Bl. 454 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 24.05.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.06.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 24.10.2013 am 24.10.2013 begründet.
16Die Klägerin greift das erstinstanzliche Vorbringen im Wesentlichen mit Rechtsausführungen an. Auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 790 – 1067 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 1068 – 1197 d. A.) wird Bezug genommen. Als Tatsachenvorbringen wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insoweit wird zu den von ihr behaupteten Vorfällen auf Bl. 893 – 922 d. A. Bezug genommen. Soweit die Klägerin sich erstinstanzlich darauf berufen hatte, Folge der von ihr dargestellten Vorfälle seien Depressionen gewesen und vorgetragen hatte, ihre Grunderkrankung habe sich deutlich verschlimmert, sie sei langfristig in ärztlicher Behandlung, gerade in den Phasen, in denen die beklagte Partei den Druck auf die klägerische Partei erhöht habe, seien weitere Schübe von Depressionen aufgetreten (Bl. 192 d. A.), später – Bl. 741 d. A. – indes behauptet hatte, erst nach Beginn der geschilderten Vorfälle seien Depressionen bei ihr aufgetreten, wiederholt sie zweitinstanzlich einerseits diesen letzteren Vortrag (Bl. 1020 d. A.) und behauptet zudem, sie habe starke Schmerzen erlitten durch den Stress, den die Diskriminierung ausgelöst habe (Bl. 922 d. A.). Sie verweist dazu darauf, dass sie unter Fibromyalgie leide wie auch unter rheumatoider Arthritis, wobei sie sich auf Auszüge aus Wikipedia bezieht (Bl. 1288 – 1290 d. A.).
17Die Klägerin beantragt,
18unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2013, Az.: 5 Ca 317/13, wie folgt zu erkennen:
191. die beklagte Partei wird verurteilt, an die klägerische Partei einen Ersatz für den immateriellen Schaden (Entschädigung und Schmerzensgeld) in Höhe von 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
202. es wird festgestellt, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, die weiteren Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung an die klägerische Partei zu zahlen,
213. die beklagte Partei wird verurteilt, an die klägerische Partei einen weiteren Betrag in Höhe von 34.581,94 € brutto abzüglich 15.773,37 € Krankengeld und abzüglich 5.639,00 € Arbeitslosengeld I nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf ihre Berufungserwiderung Bl. 1200 – 1209 d. A. und auf den Schriftsatz vom 03.03.2015 (Bl. 1323/1324 d. A.) Bezug genommen. Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten zu den von der Klägerin behaupteten Vorfällen wird insbesondere auf Bl. 1204 – 1209 d. A. Bezug genommen.
25Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
28A. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass alle materiellen und immateriellen Ansprüche, die die Klägerin aufgrund der Vorschrift des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG sowie wegen anderer Anspruchsgrundlagen, insbesondere wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus den von ihr behaupteten Vorfällen in der Zeit vom 07.09.2010 bis zum 10.12.2010 (Zusammenfassung der Vorgänge in der Berufungsbegründung der Klägerin vom 24.10.2013 Bl. 611 – 613 d. A. und Chronologie der Vorgänge unter 4.3 der Berufungsbegründung Bl. 613 – 636 d. A.) gehabt haben könnte, wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verfallen sind.
29Nach § 15 Abs. 4 AGG muss ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, was hier nicht gegeben ist, die Tarifparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung, in sonstigen Fällen einer Benachteiligung mit dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
30I. Soweit die Klägerin im Laufe des Verfahrens mehrfach, im Wesentlichen gleichlautend und in der Berufungsbegründung im Wesentlichen auf Blatt521 – 603 d. A. die unionsrechtliche Wirksamkeit der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Frage stellt, so hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21.06.2012 (8 AZR 188/11 – bestätigt in der Entscheidung vom 21. Februar 2013 – 8 AZR 86/12) ausführlich die unionsrechtliche Wirksamkeit dieser Frist begründet hat. Dem schließt sich die erkennende Kammer – wie es schon das Arbeitsgericht getan hat – voll inhaltlich an und macht sich dieses zu Eigen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dabei an der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Juli 2010 (C-246/09 – Bulicke) orientiert. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verhält sich im Rahmen dessen, was der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung vorgegeben hat. Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Entscheidung gerade zu § 15 Abs. 4 AGG entschieden, dass die darin enthaltene Zwei-Monats-Frist weder das Primärrecht der Union noch Artikel 9 der Richtlinie 2000/78 verletzt, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten sind, und es ausdrücklich dem nationalen Gericht zugewiesen, zu prüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht getan und überzeugend die Wirksamkeit der Ausschlussfrist begründet, wobei es auch auf seine Urteile vom 15. März 2012 (8 AZR 37/11 und 8 AZR 160/11) Bezug genommen hat.
31II. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 21.06.2012(8 AZR 188/11) zugleich entschieden, dass die Ausschlussfrist sowohl für Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG wie für Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 1 AGG und für alle Schadensersatzansprüche gilt, die auf denselben Lebenssachverhalt einer Benachteiligung wie der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG gestützt werden. Dies gilt auch für Ansprüche aus § 280 BGB ebenso wie für deliktische Ansprüche, die auf denselben Lebenssachverhalt wie Ansprüche aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG gestützt werden (vgl. BAG a.a.O.).
32III. Die Klägerin wendet darüber hinaus ein, dass es sich im vorliegenden Fall um „Dauersachverhalte“ handele, weshalb der Fristablauf erst mit der letzten diskriminierenden Handlung beginne. Sie verweist dazu auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum sogenannten Mobbing vom 16.05.2007 (8 AZR 709/06). Dies gelte ebenso für Diskriminierungen. Die Diskriminierungen und das Mobbing setzten sich aber bis heute fort (so die Argumentation der Klägerin insbes. Bl. 604 d. A.).
33Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 16.05.2007 darauf hingewiesen, dass das Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Form der Persönlichkeitsverletzung eine systematische, sich aus vielen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung sei, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukomme. Hierzu stünde es in Widerspruch – so das BAG weiter, wenn der Lauf der Ausschlussfrist mit Abschluss einer jeden einzelnen Handlung beginne (dieses zu tarifvertraglichen Ausschlussfristen). Das Bundesarbeitsgericht hebt dabei entscheidend darauf ab, dass es sich um einen „fortlaufenden Prozess von Handlungen“ handele (16.05.2007 – 8 AZR 709/06). Das Bundesarbeitsgericht hat in der späteren Entscheidung vom 24.09.2009 (8 AZR 705/08) dazu klargestellt, dass ein solcher „Dauertatbestand“ angegeben sei, „wenn fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die für eine Benachteiligung von Bedeutung sind“ (a.a.O. Rdn. 59). Nur dann, wenn ein noch nicht abgeschlossener, länger währender Zustand vorliege, beginne die Ausschlussfrist nicht vor dessen Beendigung zu laufen (a.a.O. Rdn. 60). Dagegen liege ein Dauerzustand dann nicht vor, wenn die für die Belästigung maßgeblichen Vorgänge bereits abgeschlossen seien und lediglich nachwirkten (BAG a.a.O.). Das Bundesarbeitsgericht spricht also von einem Dauerzustand von „fortlaufenden Handlungen“. Es geht um einen noch nicht abgeschlossenen, länger währenden Zustand.
34Im vorliegenden Fall aber ist ein solcher Fortlauf der Handlungen nicht gegeben. Die letzte Handlung im Jahre 2010 wird von der Klägerin auf den 10.12.2010 datiert. Danach war die Klägerin für lange Zeit arbeitsunfähig krank. Erstmalig am 05.09.2012 sieht die Klägerin wiederum in der Urlaubsablehnung eine diskriminierende Handlung (vgl. Bl. 637/638 d. A.). Damit besteht ein Zwischenraum von nahezu zwei Jahren. Hier war der im Jahre 2010 – folgt man dem Vortrag und den Wertungen der Klägerin – gegebene länger währende Zustand längst abgeschlossen. Es lagen während dieses Zeitraums von annähernd zwei Jahren keine weiteren Handlungen vor, so dass nicht mehr von „fortlaufenden Handlungen“ geredet werden kann. Auch kann bei einer so langen Unterbrechung nicht mehr von einem Dauerzustand die Rede sein.
35Was alle von der Klägerin für das Jahr 2010 vorgetragenen Vorgänge anbelangt, begann die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mithin spätestens im Oktober 2010 – wie das Arbeitsgericht es bereits richtig entschieden hat. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, entscheidend für die Fälligkeit sei die Kenntnis über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Bl. 609 d. A.), so entspricht dieses nicht der gesetzlichen Regelung. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig: In sonstigen Fällen der Benachteiligung beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Nach ihrem eigenen Vortrag hatte die Klägerin von allen von ihr für das Jahr 2010 vorgetragenen, aus ihrer Sicht Benachteiligungen im Sinne des AGG darstellenden Vorgängen und Handlungen zeitnah Kenntnis, so insbesondere von der auf den 10.12.2010 datierten Antwort auf eine E-Mail vom Abend zuvor von Herr W von der Tatsache, dass der Vorgesetzte die E-Mail der Klägerin im Hause herumgeschickt hatte, dass Herr W sie, die Klägerin, aufforderte, sich in der Verwaltung abzumelden und zu gehen, wenn sie nicht gesund sei, ansonsten solle sie wieder in ihr altes Büro umziehen.
36Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass das Arbeitsgericht richtig entschieden hat, dass alle Ansprüche, die die Klägerin aus Vorgängen und Handlungen im Jahre 2010 ableitet, gemäß § 15 Abs. 4 AGG verfallen sind.
37Dahinstehen kann damit, dass sie auch nach der für das Arbeitsverhältnis geltenden Ausschlussfrist des § 45 AVR verfallen sind; sofern man § 15 Abs. 4 AGG nicht anwenden wollte. Die Ausschlussfrist gilt auch für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BAG 16.05.2007 – 8 AZR 709/06).
38Soweit die Klägerin sich demgegenüber auf die Entscheidung des BAG vom 26.09.2013 – 8 AZR 1013/12 – beruft und meint, da es sich um vorsätzliche Handlungen handle, folge aus dieser Entscheidung, dass tarifliche Ausschlussfristen nicht zur Anwendung kämen, so trifft dieses so nicht zu. Da die Haftung für fremdes vorsätzliches Handeln nach § 278 S. 2 BGB i.V.m.§ 276 Abs. 3 BGB ausgeschlossen werden darf, können auch Ansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns von Personen im Sinne von § 278 S. 1 BGB einer individualrechtlich vereinbarten umfassenden Ausschlussklausel unterfallen (BAG 26.09.2013 – 8 AZR 1013/12 – Rdn. 41). Ein Haftungsausschluss ist nur für das vorsätzliche Verschulden von Organen einer juristischen Person nach herrschender Auffassung nicht möglich (BAG a.a.O.). Darauf hat bereits die Beklagte hingewiesen (Bl. 1204 d. A.). Für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten selbst bzw. für ein vorsätzliches Handeln von deren Organen hat die Klägerin nichts vorgetragen.
39IV. Schließlich argumentiert die Klägerin (vgl. Bl. 610 d. A.) zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht: Selbst wenn § 15 Abs. 4 AGG wirksam wäre, wäre dadurch die Geltendmachung sonstiger Ansprüche wegen der geschilderten Vorgänge nicht ausgeschlossen. Die gegenteilige Auffassung des BAG sei juristisch nicht begründbar. Zudem – so die Klägerin – komme eine Anwendung des § 15 Abs. 4 AGG nur in Betracht, wenn es um denselben Lebensvorgang gehe und es sich dabei um eine Diskriminierung handelte und nur wegen der Verfristung ein Anspruch ausgeschlossen wäre. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts liege jedoch keine Diskriminierung vor, womit§ 15 Abs. 4 AGG darauf nicht anwendbar sei.
40Es ist zunächst nicht ersichtlich, woraus die Klägerin entnimmt, dass nach Auffassung des Arbeitsgerichts bei den im Jahre 2010 angesiedelten Vorgängen eine Diskriminierung nicht vorliege. Das Arbeitsgericht hat dazu nichts ausgeführt.
41Darauf kommt es indes auch nicht entscheidend an. Das Bundesarbeitsgericht hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 21.06.2012 entschieden, dass die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG auch auf solche Ansprüche Anwendung findet, die wie Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG und Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 1 AGG auf denselben Lebenssachverhalt einer Benachteiligung „gestützt werden“ (vgl. Leitsatz der Entscheidung und Rdn. 50). Die Klägerin hat aber erst- wie zweitinstanzlich (vgl. zweitinstanzlich Bl. 518 d. A.) ausdrücklich ihre Ansprüche „auf Diskriminierung gestützt, § 15 Abs. 1 und 2 AGG, sowie auf Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.“ Sie, die Klägerin, sei wegen Alters und Schwerbehinderung benachteiligt worden.
42Unabhängig davon aber griffe jedenfalls dann, wenn § 15 Abs. 4 AGG nicht als spezielle Vorschrift zum Zuge käme, die Ausschlussfrist des § 45 AVR ein.
43B. Das Arbeitsgericht hat in Bezug auf die klägerischen Ansprüche mithin zu Recht nur die von der Klägerin für das Jahr 2012 vorgetragenen Vorfälle – erstmalig die Urlaubsablehnung am 05.09.2012 in Betracht genommen.
44I. Vorab ist festzuhalten, dass materielle Schadensersatzansprüche, die die Klägerin – wenn auch mit wiederholt ohne nähere Erklärung gewechselten Zahlen – auf wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit entgangenes Entgelt stützt, wegen der Vorfälle im Jahre 2012 mangels Kausalität nicht in Betracht kommen können:
45Die Klägerin hat (vgl. die Klageschrift Bl. 47/48 d. A.) ihren materiellen Schadensersatz in Höhe von laut ursprünglichem Klageantrag von 51.035,25 € abzüglich 12.760,00 € Krankengeld und abzüglich 4.726,80 € Arbeitslosengeld sowie abzüglich Gehaltszahlungen in Höhe von 7.429,00 € darauf gestützt, dass sie für 2011 und 2013 „53.000,00 €“ Gehalt hätte erhalten müssen (was die Klägerin als solches schon nicht näher erläutert). Tatsächlich habe sie7.200,00 € erhalten. Damit habe sie einen Verlust von 45.800,00 € brutto gehabt. Sie lässt sich darauf das Krankengeld und das Arbeitslosengeld anrechnen. Wie die Klägerin auf den Betrag von 51.035,00 € gekommen ist, lässt sich nicht nachvollziehen.
46Nachdem die Klägerin auch mit der Berufungsbegründungsschrift zunächst wiederum einen Antrag in Höhe der Klageschrift angekündigt hatte (Bl. 507 d. A.), hat sie mit Schriftsatz vom 11.02.2015 (Bl. 1279 d. A.) ihre Klageforderung komplett geändert. Nunmehr beantragt sie einen Betrag von 34.351,94 € brutto abzüglich 15.773,37 € Krankengeld und abzüglich5.669,00 € Arbeitslosengeld. Dazu bezieht sie sich auf eine Tabelle, in welcher zustehendes Gehalt/Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld „für 2011 und 2012“ summenmäßig – und damit gänzlich unsubstantiiert – ausgewiesen sind(Bl. 1285 d. A.). Die Klägerin erläutert nichts dazu, wie sie diese Beträge errechnet hat und wie sie sich im Einzelnen zusammensetzen. Da sie aber nicht vorgetragen hat, dass es sich insoweit um einen anderen Streitgegenstand als erstinstanzlich handeln solle (was ohnehin wegen der Ausschlussfristen ausgeschlossen wäre) ist weiter davon auszugehen, dass sie diese Zahlungen als Schadensersatz wegen durch ihre Arbeitsunfähigkeit entgangenen Entgelts begehrt. Die Klägerin war aber schon sei 2010 arbeitsunfähig. Nichts spricht dafür, dass sie ohne die für das Jahr 2012 behaupteten Handlungen nicht weiterhin arbeitsunfähig gewesen wäre. Die Klägerin hat zu einer solchen Kausalität überhaupt nichts vorgetragen. Indiziell spricht schon dagegen, dass die Klägerin, wie aus ihrem eigenen Schreiben vom 28.08.2012 (Bl. 90 d. A.) hervorgeht, auch zum Zeitpunkt des beantragten Urlaubs weiterhin arbeitsunfähig war. Sie kündigte darin an, dass sie „bald“ wieder voll einsatzfähig sein werde, und kündigt weiter an, dass sie einen Antrag auf Wiedereingliederung stellen werde und demzufolge durch den Rentenversicherungsträger noch einige Facharzttermine wahrnehmen müsse, aber gern bis zur Entscheidung, wann die Wiedereingliederung beginne, ihren Urlaub (73 Tage) nehmen würde. Aus dem Schreiben folgt mithin, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Schreibens davon ausging, noch eine geraume weitere Zeit, nämlich jedenfalls während des 73-tägigen Urlaubs und der nachfolgenden Wiedereingliederung arbeitsunfähig zu sein.
47Damit können die Handlungen im Jahre 2012 jedenfalls nicht kausal für den Verlust von Entgeltansprüchen im Jahr 2012 gewesen sein. Insoweit scheitert bereits der Antrag zu 2.) insgesamt und unabhängig davon, ob es sich bei den nachfolgend noch zu erörternden Handlungen um Diskriminierungen oder sonstige rechtswidrige Handlungen handelt.
48II. Der Klägerin steht auch keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG oder ein sonstiger immaterieller Ersatz wegen der Vorgänge vom 05.09.2012 bis zum 07.01.2013 zu.
491. Urlaubserteilung
50Die Klägerin hat mit Schreiben vom 28.08.2012 (Bl. 90 d. A.) von der Beklagten verlangt, ihr 73 Tage Urlaub zu gewähren. Sie hat zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sie zum Zeitpunkt des Verlangens und auch in der darauffolgenden Zeit bis zur Wiedereingliederung noch nicht arbeitsfähig sei. Dass sie in dieser Zeit nicht arbeitsfähig war, ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
51Die Beklagte hat am 5. September 2012 der Klägerin geantwortet, man gehe weiterhin davon aus, dass sie attestiert arbeitsunfähig sei. Daher begründe sich ihr Schreiben nicht. Man wünschte ihr weiterhin gute Genesung.
52Es liegt bereits keine Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG vor. Denn auch jede andere Person in einer vergleichbaren Situation hätte von der Beklagten nicht Urlaub erteilt erhalten können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hängt die Erfüllbarkeit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nämlich von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ab. Wer arbeitsunfähig krank ist, kann durch Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden (BAG 18.03.2014 – 9 AZR 877/13).
532. Durchsicht der Personalakte
54Die Klägerin trägt desweiteren vor, am 25.10.2012 habe sie bei der Durchsicht der Personalakte feststellen müssen, dass entscheidende Inhalte fehlten, wie beispielsweise der Widerspruch gegen die Ermahnung. Es habe auch das Zwischenzeugnis von Herrn H vom 20.04.2010 gefehlt. Eine zweite Dienstanweisung vom 01.12.2010, die Herr W der klägerischen Partei allein ausgehändigt habe, sei von Frau B als Zeugin unterschrieben in der Akte. Desweiteren habe die Klägerin bereits mehrfach von den Geschäftsführern eine Erklärung zu den in der Personalakte befindlichen Formularen zu SGB III erbeten, jedoch vergebens.
55Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus dem Fehlen bestimmter Schriftstücke in der Personalakte eine Benachteiligung ergeben sollte. Die Klägerin legt dazu auch nichts dar oder erläutert dieses. Ebenso wenig lässt sich – mangels entsprechender Darlegung der Klägerin – feststellen, was es mit den „Formularen zum SGB III“ auf sich hat. Insoweit ist eine Benachteiligung nicht zu festzustellen. Die Klägerin legt auch nicht dar, welche Nachteile sie durch ein eventuelles Fehlen in der Personalakte haben könnte. Der Vortrag zu den in der Personalakte befindlichen Formularen zum SGB III ist völlig unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Es ist jedenfalls in keiner Weise von der Klägerin dargelegt, welche Nachteile welche Formulare für sie haben könnten.
563. Zwischenzeugnis
57Die Klägerin beruft sich darauf, dass das Zwischenzeugnis, welches sie am 07.11.2012 erhalten hat, mit der Gesamtbewertung „zu unseren Zufriedenheit“ schlecht sei und von dem Zwischenzeugnis vom 20.04.2010 (Anlage K 30) und vom 06.11.2006 abweiche. Wegen der von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten Abweichungen wird auf Blatt 639 der Akten Bezug genommen. Die Klägerin sieht darin eine Benachteiligung wegen der genannten Diskriminierungsmerkmale (Alter und Schwerbehinderung) und zugleich eine gemäß § 16 AGG verbotene Maßregel. Diese letztere löse ihrerseits Schadensersatzansprüche aus, unabhängig davon, ob der Aufforderung tatsächlich eine Diskriminierung zugrunde liege.
58a) Eine Benachteiligung durch das Zeugnis läge nur vor, wenn festgestellt werden könnte, dass eine andere Person in einer vergleichbaren Situation ein besseres Zeugnis erhalten hätte. Dies wäre gegeben, wenn das Zeugnis nicht den Leistungen und dem Verhalten der Klägerin entspräche. Die Klägerin hat aber überhaupt nichts dazu vorgetragen, was genau sie geleistet hat und wie genau sie sich verhalten hat, sodass die Notwendigkeit einer besseren Bewertung durch die Beklagten nachvollzogen werden könnte. Da die Klägerin dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass eine Benachteiligung vorliegt, hätte sie im vorliegenden Verfahren entsprechenden Vortrag halten müssen. Sie hat sich indes lediglich darauf berufen, dass frühere Zwischenzeugnisse besser gewesen seien. Das aber besagt nicht, dass ein im Jahre 2012 erteiltes Zwischenzeugnis falsch ist. Leistungen und Verhaltensweisen können sich verschlechtert haben, frühere Zeugnisse können auch zu gut bewertet gewesen seien.
59Es lässt sich nicht keine Benachteiligung feststellen.
60b) Es lässt sich darüber hinaus – darauf hat bereits das Arbeitsgericht hingewiesen – nicht erkennen, was ein – unterstellt – zu schlechtes Zwischenzeugnis mit Alter oder Behinderung mit der Klägerin zu tun haben sollte. Dass Alter oder Behinderung in irgendeiner Weise im Motivbündel des Zeugnisausstellers für die im Zeugnis getroffenen Aussagen (mit) entscheidend waren, lässt sich auch nicht andeutungsweise feststellen.
61c) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf § 16 AGG und verweist darauf, dass sie zuvor, nämlich am 05.11.2012 das als Anlage K 28 (Bl. 99 ff. d. A.) zu den Akten gereichte Aufforderungsschreiben an die Beklagte geschickt habe. Mit diesem Schreiben macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese „Schadensersatz und Entschädigung wegen Diskriminierung, Mobbings und Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie Vertragsverletzung u. a. umfassen geltend“. Es werden in dem Schreiben insbesondere die Vorgänge aus dem Jahre 2010 geschildert und rechtliche Ausführungen gemacht. Es wird eine Entschädigung gefordert und ein Gesamtschaden beziffert. Ganz zum Schluss des Schreibens heißt es: „Dieses Schreiben ist zugleich eine Beschwerde im Sinne des § 13 AGG“.
62Die Klägerin argumentiert dahingehend, das Zeugnis sei eine Maßregelung der Beklagten als Reaktion auf dieses Aufforderungsschreiben.
63Nach § 16 AGG darf der Arbeitgeber Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßene Anweisung auszuführen, benachteiligen. Nach Absatz 3 gilt § 22 insoweit entsprechend.
64Wie bereits gesagt kann aber nicht festgestellt wird, dass es sich bei dem Zeugnis um eine Benachteiligung handelt. Auch wenn es genügt, dass der Arbeitgeber anders reagiert, als er ohne das Vorgehen des Arbeitsnehmers nach dem AGG reagiert hätte, so lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte der Klägerin ohne das vorhergehende Aufforderungsschreiben ein besseres Zeugnis erteilt hätte. Es lässt sich – wie oben bereits gesagt – nicht feststellen, dass das Zeugnis schlechter war als es nach den Leistungen und dem Verhalten der Klägerin angemessen war. Es lässt sich insbesondere aber auch nicht feststellen, dass irgendein anderer Arbeitnehmer in der vergleichbaren Situation der Klägerin ein besseres Zeugnis erhalten hätte.
65Da die Klägerin sonst nichts dazu vorgetragen hat, kann als Indiz im Sinne des § 22 AGG im vorliegenden Zusammenhang allenfalls der zeitliche Zusammenhang zwischen der Erteilung des Zeugnisses und dem Aufforderungsschreiben der Klägerin in Betracht kommen. Dieser stellt im vorliegenden Fall indes nach Auffassung der Kammer kein hinreichendes Indiz dafür dar, dass das Zeugnis eine Maßregelung im Sinne des § 16 AGG war. Denn der zeitliche Zusammenhang geht darauf zurück, dass die Klägerin selbst zuvor das Zwischenzeugnis gefordert hatte (vgl. Anlage K 23 = Bl. 91 d. A.).
664. Die Klägerin sieht desweiteren eine diskriminierende Handlung offensichtlich darin, dass die Beklagte „auf beide Aufforderungsschreiben“ (gemeint sind ersichtlich die Aufforderungsschreiben vom 05.11.2012 (K 28) und vom 07.01.2013 (K 25)) keine inhaltliche Antwort gegeben habe. Stattdessen habe sie auf die angebliche Verfristung gemäß § 15 Abs. 4 AGG (Schreiben vom 26.11.2012) verwiesen. Hinsichtlich des Zeugnisses habe sie die Forderung als ungerechtfertigt zurückgewiesen. Irgendeine Stellungnahme der Beschwerdestelle oder eine Auseinandersetzung mit den Beschwerden sei nicht erfolgt.
67a) Es ist bereits nicht erkennbar, inwieweit es sich dabei um eine Benachteiligung im Sinne des § 3 AGG handeln sollte. Die Klägerin hat mit dem ersten Aufforderungsschreiben umfängliche Zahlungsansprüche geltend gemacht. Die Beklagte hat sich in ihrem Schreiben, mit dem sie dazu Stellung nimmt (Schreiben vom 26.11.2012 Bl. 96 d. A.), auf § 15 Abs. 4 AGG berufen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Klägerin damit eine ungünstigere Behandlung erfahren haben sollte als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Situation.
68b) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich kein „Indiz“ im Sinne des § 22 AGG sein kann, wenn ein beklagter Arbeitgeber die Gründe seiner Rechtsverteidigung nicht hinreichend substantiiert darlegt (BAG 21.06.2012 – 8 AZR 364/11Rdn. 48).
69c) Daran ändert es auch nichts, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der in dem Geltendmachungsschreiben vom 05.11.2012 ausführlich Zahlungsansprüche erhebt, ganz zum Schluss des Schreibens den schlichten Satz anfügt, dabei handele es sich auch um eine Beschwerde im Sinne des§ 13 AGG. Das Schreiben ist tatsächlich ein auf die Vergangenheit gerichtetes Geltendmachungsschreiben hinsichtlich von Zahlungsansprüchen. Dadurch, dass es als „Beschwerde“ bezeichnet wird, ändert sich am Charakter des Geltendmachungsschreibens nichts. Jedenfalls unter den gegebenen Umständen lässt sich daraus, dass der Arbeitgeber dieses Schreiben nicht in einem formalen Verfahren nach § 13 AGG behandelt hat, sondern sich auf die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG berufen hat, nicht der Schluss darauf ziehen, die Klägerin werde im Sinne des § 3 AGG benachteiligt und dieses wegen verpönter Kriterien. Auch der Hinweis der Klägerin (Bl. 676 d. A.) auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2008 (8 AZR 557/08) kann nicht zu einer anderen Bewertung führen. Es geht hier nicht um Formvorschriften, die einer ungerechtfertigten Benachteiligung vorbeugen sollen, sondern darum, dass die Klägerin konkrete Zahlungsforderungen gestellt hat. Auch wenn sie dieses als „Beschwerde“ bezeichnet, lassen sich keine Rückschlüsse auf eine Benachteiligung und auf bestimmte Motive für eine solche Benachteiligung daraus ziehen, dass der Arbeitgeber die Ansprüche unter Berufung auf die Ausschlussfrist abgelehnt hat.
705. Ebenso wenig lassen sich nach dem zuvor Gesagten für die Beklagte nachteilige Indizien daraus gewinnen, dass sie den Zeugnisberichtigungsansprüchen der Klägerin nicht nachgekommen ist.
716. Soweit die Klägerin sich desweiteren auf § 71 SGB IX beruft und darauf, die Beklagte habe die 5-Prozentquote nicht erfüllt, die Beklagte prüfe bei freiwerdenden Stellen nicht entsprechend § 81 Abs. 1 S 1 SGB IX und sie habe auch ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt, soweit die Klägerin sich schließlich (Bl. 683 ff. d. A.) auf Statistiken beruft, ist jedenfalls für die vorliegend geltend gemachten angeblichen Benachteiligungen wegen Alters und Schwerbehinderung durch die Geschehnisse im Jahre 2012 und Anfang 2013 daraus nichts zu gewinnen. Mag auch bei Diskriminierungen bei Einstellung und Beförderung aus dem Nicht-Einhalten gesetzlicher, insbesondere verfahrensmäßiger Anforderungen zugunsten von Schwerbehinderten ein Rückschluss auf Motivationen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, so haben die vorliegenden Fälle doch mit diesen typischen Diskriminierungsfällen, in denen die von der Klägerin herangezogenen Vorschriften und ebenso Statistiken eine Rolle spielen können, nichts zu tun.
72C. Soweit die Berufung auch den erstinstanzlichen Feststellungsantrag (erstinstanzlicher Antrag zu 3.) weiterverfolgt, festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, die weiteren Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung an die klägerische Partei zu zahlen, ist die Berufung schon unzulässig.
73Zweck des § 520 ZPO ist es, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorzubereiten. Ausgehend von diesem Zweck genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 - 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach der Ansicht der die Berufung führenden Partei unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. hierzu z. B. BAG 19.10.2010 – 6 AZR 118/10). Bei einzelnen Streitgegenständen muss diese Voraussetzung für jeden dieser Streitgegenstände erfüllt sein, soweit er weiter verfolgt wird.
74Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu dem Feststellungsantrag ausgeführt, der begehrten Feststellung stehe bereits die Regelung des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG entgegen, der jedenfalls entsprechend auch den materiellen Kostenerstattungsanspruch umfasse. Ob das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist, hat das Arbeitsgericht dahinstehen lassen.
75Zum Feststellungsantrag finden sich Ausführungen nur auf der vorletzten Seite der Berufungsbegründung (Bl. 788 d. A.). Dort heißt es:
76„9. Feststellungsantrag
77Die klägerische Partei hat erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten infolge Diskriminierungen. Gesundheitliche Auswirkungen sind daher auch in Zukunft zu erwarten. Es besteht daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes. Zu denken ist hier beispielsweise an die endgültige oder längerfristige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und an damit korrespondierende finanzielle Einbußen, sowie an Schäden infolge von Heilbehandlungskosten.
78Die gesundheitlichen Folgen des Diskriminierungsvorganges sind derzeit nicht endgültig abzusehen. Es ist damit zu rechnen, das weitere Kosten durch eine mögliche Verschlimmerung der Gesundheitssituation, sowie durch Heilbehandlungskosten entstehen.
79Hinsichtlich der verschiedenen diskriminierenden Vorgänge wird auf den bisherigen Vortrag verwiesen.“
80Diese Ausführungen gehen an den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts völlig vorbei. Sie befassen sich nicht mit dem Argument aus§ 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG, setzten sich nicht mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils auseinander und sind ersichtlich auch gar nicht auf den weiterverfolgten Feststellungsantrag hinsichtlich der Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung zugeschnitten.
81D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ArbGG.
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