Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 TaBVGa 3/15
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.12.2014– 5 BVGa 11/14 d – wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Beteiligte zu 1) (Betriebsrat) und der Beteiligte zu 3) (Betriebsratsvorsitzender) begehren im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin des Beteiligten zu 3), diesem bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einer noch anhängig zu machenden Hauptsache zur Ausübung von Betriebsratstätigkeiten den Zutritt zum Betriebsgelände, insbesondere zum Betriebsratsbüro zu gewähren. Zudem soll die Beteiligte zu 2) verpflichtet werden, dass dem Beteiligten zu 3) ausgesprochene Hausverbot bis zur Entscheidung einer noch anhängig zu machenden Hauptsache aufzuheben, soweit dieser dadurch in der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit behindert wird.
4Wegen des aufgrund des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten festzustellenden Sachverhalts wird auf I. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Bezug genommen wird auch auf I. des angefochtenen Beschlusses auch wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge.
5Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Gegen diesen ihr am 05.01.2015 zugestellten Beschluss vom 05.12.2014 hat die Beteiligte zu 2) am 05.02.2015 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
6Sie verfolgt ihr Ziel der Zurückweisung der Anträge im Wesentlichen mit Rechtsausführungen. Sie trägt darüber hinaus zur Historie und zur Struktur der verschiedenen a Firmen weiter vor ebenso wie dazu, wie viel Arbeitnehmer diese jeweils im Zeitraum Januar bis März 2014 hatten und von welchen Geschäftsführern und sonstigen Personen diese seinerzeit vertreten wurden. Sie trägt weiter dazu vor, welche Arbeitnehmer einzelner Firmen jeweils für andere Firmen tätig sind. Wegen dieses insoweit unstreitigen Vortrags wird auf Seite 5 der Beschwerdebegründung (Bl. 108 d. A.) bis Seite 6 erster und zweiter Absatz (Bl. 109 d. A.) sowie auf Seite 6 (Bl. 109 d. A.) letzter Absatz bis Seite 7 (Bl. 110 d. A.) zweiter Absatz Bezug genommen.
7Die Beteiligte zu 2) behauptet desweiteren, die Produktion wie auch die Arbeitsvorbereitung seien „in komplett voneinander getrennten Räumen zur Vertriebs-GmbH“ untergebracht. Die Produktions-GmbH arbeite über einen Werkvertrag „völlig autark von der Vertriebs-GmbH“ für die GmbH & Co. KG. Gleiches gelte auch für die Vertriebs-GmbH.
8Die Beteiligte zu 2) beantragt,
9den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.12.2014 (5 BVGa 11/14 d) aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen.
10Die Beteiligten zu 1) und 3) beantragen,
11die Beschwerde zurückzuweisen.
12Die Beteiligten zu 1) und 3) verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss. Sie tragen – was insoweit von der Beteiligten zu 2) nicht mehr bestrittenwurde – zur Einleitung und Durchführung der Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand vor, dieser sei sich über die Unternehmensstrukturen im Unklaren gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass der Betrieb der a GmbH & Co. KG von der a F GmbH & Co. KG übernommen worden sei. Die Belegschaft sei entgegen § 613 a Abs. 5 BGB nicht ordnungsgemäß darüber unterrichtet worden, auf welche Unternehmen der a Gruppe die Arbeitsverhältnisse übergangen seien. Nach Einschätzung des Wahlvorstandes sei der Betrieb der a GmbH & Co. KG von der a F GmbH & Co. KG übernommen worden. Deshalb habe dieser die a F GmbH & Co. KG gebeten, die Wählerlisten für die Betriebsratswahl auszudrucken und zu übergeben. Auf den sodann von der Nachfolgerin des erkrankten Wahlvorstandsvorsitzenden M , Frau Ma , erhaltenen Wählerlisten seien alle Mitarbeiter der a Gruppe am Standort L aufgeführt gewesen. In der Liste sei nicht zwischen einzelnen juristischen Personen unterschieden gewesen.
13Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren.
14II.
15Die zulässige form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsgegnerin, der Beteiligten zu 2), hatte in der Sache keinen Erfolg.
16Die Kammer teilt in jeder Hinsicht die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts, nimmt deshalb auf diese Bezug und macht sie sich zu Eigen. Im Hinblick auf die Argumente der Beschwerde sei Folgendes ergänzt:
17Das Kernargument der Beschwerde geht dahin, dass zwar – wie das Arbeitsgericht entschieden hat – die Kündigung gegenüber dem Beteiligten zu 3) unwirksam wäre, wenn die Betriebsratswahl nicht nichtig, sondern nur anfechtbar wäre, dass es aber hier um die Frage der “Offensichtlichkeit der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung” gehe und – so meint die Beteiligte zu 2) – dieser Maßstab auch bei der Prüfung der Frage zugrundezulegen ist, ob die Betriebsratswahl nichtig oder nur anfechtbar gewesen sei. Prüfungsmaßstab könne hier nur sein, ob es rechtlich zumindest möglich erscheine, dass die Betriebsratswahl nichtig sei. Wenn man diese Frage positiv beantworte, könne die gegenüber dem Beteiligten zu 3) ausgesprochene Kündigung nicht offensichtlich unwirksam sein.
18Diese Auffassung teilt die erkennende Kammer nicht. Sie entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm, auf die sich die Antragsgegnerin erstinstanzlich berufen hat. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat vielmehr sowohl in der Entscheidung vom 23.06.2014 (13 TaBV 20/14) als auch in der Entscheidung vom 25.06.2004 –10 TaBV 61/04) zunächst ausgeführt, ein Nichtigkeitsgrund könne hinsichtlich der Betriebsratswahl jedenfalls im vorliegenden summarischen Verfahren nicht angenommen werden (vgl. die Entscheidung vom 25.06.2004 a.a.O. Rdn. 62) bzw. festgestellt, dass angesichts der im Verfahren vage gebliebenen Andeutungen zu angeblich „rechtswidrigen Vorkommnissen wie etwa der rechtswidrigen Wahlbeeinflussung“ keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der erfolgten Wahl erkennbar seien – was sodann ausgeführt wird (vgl. die Entscheidung vom 23.06.2014 a.a.O. Rdn. 41, 42). Das Landesarbeitsgericht Hamm ist dabei ersichtlich nicht davon ausgegangen, dass insoweit anhand eines Offensichtlichkeitsmaßstabs festgestellt werden müsse, dass die Betriebsratswahl nicht nichtig sei. Es hat vielmehr den Offensichtlichkeitsmaßstab nur auf die Kündigung als solche angewendet und– wie das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall – deshalb bejaht, weil dem Zustimmungserfordernis des § 103 BetrVG und den Schutzvorschriften des§ 15 KSchG nicht Rechnung getragen wurde.
19In der Kommentierung der Entscheidung vom 25.06.2004 (10 TaBV 61/04, juris PR-ArbR 1/2005 Anm. 6) führt Berzbach aus, dass es im einstweiligen Verfügungsverfahren auch genügt hätte, wenn das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen hätte, dass die Nichtigkeit der Wahl noch nicht festgestellt worden sei und deshalb für eine vorläufige Regelung bis zur endgültigen Feststellung einer Nichtigkeit in jedem Fall von einem Verfügungsgrund auszugehen sei. Solange eine Feststellung der Nichtigkeit nicht erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass eine ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ohne gerichtliche Ersetzung der Zustimmung erfolgte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nichtig sei.
20Dass der Offensichtlichkeitsmaßstab der Unwirksamkeit der Kündigung nicht auch auf die Frage anzuwenden ist, ob nicht auszuschließen ist, dass die erfolgte Betriebsratswahl nichtig ist, ergibt sich aus den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Nichtigkeit der Wahl (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BAG 19.11.2003 – 7 ABR 24/03):
21Das Bundesarbeitsgericht weist in dieser Entscheidung darauf hin, dass das Betriebsverfassungsgesetz die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ausdrücklich überhaupt nicht vorsieht. Gesetzlich geregelt ist nur die Anfechtung der Wahl bei wesentlichen Verstößen gegen Wahlvorschriften. Diese führen nur zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl nach Abschluss eines Anfechtungsverfahrens. Dieses dient – so das Bundesarbeitsgericht – der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats und schützt das Vertrauen – auch der Belegschaft – in die Gültigkeit der vom Betriebsrat im Rahmen seiner Geschäftsführung vorgenommenen Handlungen. Dementsprechend ist die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl „nur in ganz besonderen Ausnahmefällen“ anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen. Nur in einem Ausnahmefall, in dem für jeden evident ist, dass ein wirksam gewählter Betriebsrat nicht besteht, ist die Wahl von Anfang an nichtig (BAG a.a.O.).
22Das Bundesarbeitsgericht leitet damit zu Recht aus der gesetzlichen Systematik ab, dass grundsätzlich bis auf seltene Ausnahmefälle, die durch Offensichtlichkeit und Evidenz gekennzeichnet sind, von einer wirksamen Wahl auszugehen ist.
23Es würde diese gesetzgeberische Entscheidung und den Sinn und die Funktion dieser Entscheidung, nämlich bis auf selten und besondere Ausnahmefälle, die offensichtlich und evident sein müssen, die einstweilige Funktionsfähigkeit eines einmal gewählten Betriebsrats zu sichern, in ihr Gegenteil verkehren, wenn der Arbeitgeber nach einer durchgeführten Wahl ohne Einhaltung der die Funktion und den Bestand des Betriebsrates sichernden Vorschriften, insbesondere des § 103 BetrVG, fristlose Kündigungen aussprechen könnte und unter Berufen darauf, dass die Wahl nicht offensichtlich nicht nichtig sei, die gewählten Betriebsratsmitglieder von der Ausübung ihres Amtes abhalten könnte.
24Würde mithin der Offensichtlichkeitsmaßstab, der in Verfahren wie im vorliegenden angewandt wird, auch auf die Nichtigkeit oder Nichtnichtigkeit der Wahl in dem Sinne angewandt, wie die Beschwerdeführerin es will, dann würden die Evidenzmaßstäbe und die hochgezogenen Ausnahmemaßstäbe, mit denen allein von der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ausgegangen werden darf, in ihr Gegenteil verkehrt.
25Viel spricht deshalb für die von Berzbach (a.a.O.) vertretene Auffassung, dass jedenfalls in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wie dem vorliegenden davon ausgegangen werden muss, dass eine ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ohne gerichtliche Ersetzung der Zustimmung erfolgte Kündigung des Betriebsratsmitglieds nichtig ist, solange die Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahlen nicht erfolgt ist.
26Aber auch dann, wenn man wie das Landesarbeitsgericht Hamm es praktiziert und wie es auch vom erstinstanzlichen Gericht im vorliegenden Verfahren praktiziert wurde, mit den Maßstäben des summarischen Verfahrens die im vorliegenden Fall von der Beklagten angeführten Gründe für eine nach ihrer Auffassung nicht auszuschließende Nichtigkeit prüft, so ist davon auszugehen, dass eine Nichtigkeit nicht vorliegt. Das Arbeitsgericht hat bereits ausgeführt, warum Nichtigkeit nicht vorliegt.
27Zwischen den Beteiligten ist zunächst streitig, ob die Antragsgegnerin zusammen mit weiteren Unternehmen, die mit ihr rechtlich verbunden sind, einen gemeinsamen Betrieb führt. Das Arbeitsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Verkennung des Betriebsbegriffs grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit nicht aber zur Nichtigkeit der Betriebsratswahlen führt (vgl. zusätzlich die zahlreichen Nachweise zur höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Entscheidung des LAG Hamm vom 25.06.2004 (10 TaBV 61/04 Rdn. 64)).
28Die Kammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, das der weiter angeführte Fehler, dass der Wahlvorstand jedenfalls nach dem Wahlausschreiben die Wahl für die „a F GmbH & Co. KG“ hat durchführen lassen, jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zur Nichtigkeit der Wahl führt und auch nicht dazu, dass für die Beteiligte zu 2) kein Betriebsrat besteht. Es ist nämlich – wie das Arbeitsgericht bereits festgestellt hat und wie auch von der Beschwerde es auch nicht bemängelt wird, unstreitig, dass der Wahlvorstand an der Wahl alle ca. 80 Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) beteiligt hat. Die Beteiligte zu 2) hat erstinstanzlich selbst vorgetragen (Bl. 56 d. A.), dass der Wahlvorstand wohl unspezifisch nach Arbeitnehmerlisten gefragt habe, an einer Stelle, an der zum Teil alle drei erwähnten Unternehmen verwaltet werden, und dem Wahlvorstand alsdann die Arbeitnehmerlisten der a P GmbH (der Beteiligten zu 2) und der a Vertriebs GmbH ausgehändigt wurden – die seinerzeit ca. 80 bzw. 5 regelmäßig Beschäftigte hatten und dass der Wahlvorstand dann auf der Basis dieser Arbeitnehmerlisten hat wählen lassen. Unstreitig ist desweiteren, dass die a F GmbH & Co. KG selbst gar keine Arbeitnehmer beschäftigt, aber am selben Standort ansässig ist, wie die a P GmbH und die a V GmbH, deren Arbeitnehmer den Betriebsrat gewählt haben. Es war damit für jeden mit der Wahl Vertrauten klar, dass für die Arbeitgeber,– gemeinsam – gewählt werden sollte, bei denen die Arbeitnehmer, die bei der Wahl beteiligt wurden, beschäftigt waren. Es handelt sich – wie das Arbeitsgericht es zu Recht bezeichnet hat – lediglich um eine Falschbezeichnung, eine „falsa demonstratio“, die jedenfalls in dem Sinne nicht schadet, dass damit die Wahl nichtig wäre.
29Die Antragsgegnerin meint zudem offenbar, dass jedenfalls eine Verkennung des Begriffs zusätzlich zu der Angabe der a F GmbH & Co. KG in den Unterlagen des Wahlvorstandes „in summa“ (Bl. 111 d. A.) einen „derartig eklatanten Mangel im Wahlverfahren“ darstellte, dass insgesamt von Nichtigkeit auszugehen sei. Dass weder das eine noch das andere zu Nichtigkeit führt, wurde bereits ausgeführt. Soweit die Antragsgegnerin offenbar meint, dass Verstöße gegen Wahlvorschriften, die für sich genommen nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen, jedoch in einer Gesamtwürdigung ergeben können, dass die Betriebsratswahl nichtig ist, so entsprach dieses zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (27.04.1976 – 1 AZR 482/75), wurde indes in der späteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich aufgegeben (BAG 19.11.2003 – 7 ABR 24/03). Dabei kann dahinstehen, dass es jedenfalls eine Reihe von Indizien dafür gibt, dass es sich tatsächlich um einen gemeinsamen Betrieb handelt.
30RECHTSMITTELBELEHRUNG
31Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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