Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Ta 115/15
Tenor
Die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 17.02.2015 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.02.2015 wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Es mag dahingestellt bleiben, ob die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.02.2015 schon deshalb unzulässig ist, weil sich der Klägervertreter ausweislich des Sitzungsprotokolls des Kammertermins vom 22.01.2015 mit einer Festsetzung des Streitwerts für Verfahren und Vergleich auf 1.227,10 € für den Fall der Bestandskraft des am 22.01.2015 abgeschlossenen Vergleichs ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
3Die Streitwertbeschwerde erweist sich nämlich jedenfalls als unbegründet.
4Im vorliegenden Verfahren stritten die Parteien in der Hauptsache darüber, ob der Kläger als ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten auch über den 31.10.2011 hinaus einen Anspruch auf eine jährliche Energiepreisvergünstigung in Höhe von 511,29 € hat. Mit dem Klageantragzu 2) wollte der Kläger die Verpflichtung der Beklagten erreichen, die jährliche Energiepreisvergünstigung in Zukunft – aus der Sicht des Zeitpunkts der Klageeinreichung – wieder erbringen zu müssen.
5Bei den zukünftig zu erbringenden Energiepreisvergünstigungen handelt es sich zweifelsfrei um „Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen“ im Sinne von § 42 Abs. 1 GKG. Nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG bemisst sich der Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen von Arbeitnehmern nach dem dreifachen Jahresbetrag, falls nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Der Streitwert des Klageantrags zu 2) beträgt somit grundsätzlich 1.533,87 € (3 x 511,29 €). Da es sich bei dem Klageantrag zu 2) aber nicht um einen der Vollstreckbarkeit zugänglichen Leistungsantrag, sondern lediglich um einen nicht vollstreckbaren Feststellungsantrag handelt, war nach ganz h. M. ein Abschlag vorzunehmen, den das Arbeitsgericht zutreffend mit 20 % angesetzt hat. Dieser nur im Hinblick auf den Feststellungscharakter des Klageantrags zu 2) vorgenommene Abschlag hat mit der Frage, inwieweit auch der Klageantrag zu 1) bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen ist, nichts zu tun.
6Da die Beklagte die Zahlung der jährlichen Energiepreisvergünstigung aber bereits seit November 2011 – aus der Sicht des Klägers zu Unrecht – eingestellt hatte, hat der Kläger die im Zeitpunkt der Klageerhebung zum 30.06.2014 aufgelaufenen Rückstände in bezifferter Form als Leistungsantrag geltend gemacht. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG bestimmt für Klagen, in denen wiederkehrende Leistungen für die Zukunft geltend gemacht werden, folgendes: „Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen.“
7Nach dem klaren Gesetzeswortlaut fließen in arbeitsgerichtliche Streitigkeiten somit die im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits rückständigen Teile der wiederkehrenden Leistungen nicht in die Streitwertbemessung ein.
8Der zusammen mit einer Leistungs- oder Feststellungsklage auf künftige wiederkehrende Leistungen eingeklagte Betrag bei Klageerhebung bereits fälliger Rückstände kann im Einzelfall höher sein als der nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG anzusetzende Wert des Dreijahres-Bezugszeitraums. Dass er aufgrund der Regelung in § 42 Abs. 3 S. 1 letzter Halbsatz GKG die Streitwertbemessung in Verfahren vor der Arbeitsgerichtsbarkeit gleichwohl nicht beeinflusst, ist eine vom Gesetzgeber offensichtlich gewollte Konsequenz der gesetzlichen Regelung.
9Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
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Referenzen
- § 42 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 Abs. 1 S. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 42 Abs. 3 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 Abs. 3 S. 1 letzter Halbsatz GKG 1x (nicht zugeordnet)