Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 1026/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2014 in Sachen9 Ca 9483/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darum, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, wiederum als Kolonnenführer beschäftigt zu werden.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zu Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils in Sachen 9 Ca 9483/13 vom 10.09.2014 Bezug genommen.
4Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 22.10.2014 zugestellt. Sie hat hiergegen am 29.10.2014 Berufung eingelegt und diese am 19.12.2014 begründet.
5Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie sich durch die zwischen den Parteien am 27.06.2008 geschlossene Vereinbarung bei der Ausübung ihres Direktionsrechts im Hinblick auf die Besetzung künftig frei werdender Kolonnenführerstellen nicht selbst gebunden habe. Das Arbeitsgericht habe aus den Umständen des Vertragsschlusses falsche Schlussfolgerungen gezogen und die Vereinbarung vom 27.06.2008 fehlerhaft ausgelegt.
6Zutreffend habe das Arbeitsgericht angenommen, dass es sich bei der Vereinbarung vom 27.06.2008 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelte. Bei der Auslegung habe das Arbeitsgericht die Vereinbarung fälschlicherweise jedoch so behandelt, als sei sie zwischen den Parteien für den konkreten Einzelfall individuell und passgenau ausgehandelt worden. So sei der mit dem Betriebsrat abgestimmte und für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragstext insbesondere für solche Fälle entworfen worden, in denen sie, die Beklagte, sich mit einem Arbeitnehmer darauf geeinigt habe, dass dieser künftig – gegen Gewährung eines Entgeltausgleichs – mit einer geringerwertigen und auch niedriger eingruppierten Arbeitsaufgabe betraut werde. Dies sei beim Kläger gerade nicht der Fall, da er seine frühere Eingruppierung behalten habe.
7Ferner habe sie, die Beklagte, sich bei dem Kläger für das Verständnis für diese Maßnahme bedankt, weil ihr mittels einer entsprechenden Vereinbarung der Ausspruch einer betriebsbedingten Änderungskündigung und ggf. auch eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Wirksamkeit dieser Maßnahme erspart wurde. Dies entspreche einem respektvollen und höflichen Umgang miteinander, lasse aber keineswegs darauf schließen, dass mit der Änderung der Vertragsbedingungen über den wirtschaftlichen Aspekt hinaus auch weitere immaterielle Nachteile für den Kläger verbunden gewesen seien.
8Bei der weiteren Formulierung „das Unternehmen wird sich bemühen …“ handele es sich nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut um eine reine Good-Will-Erklärung, die keinen rechtsverbindlichen Inhalt enthält. Die Floskel stehe auch aufbaumäßig gerade nicht in dem Textteil der Vereinbarung, in welchem die künftigen Rechte und Pflichten der Parteien aufgezählt werden.
9Ferner habe das Arbeitsgericht verkannt, dass unter dem Begriff „Einstufung“ nicht die Tätigkeit als Kolonnenführer verstanden werden könne. Wiederum habe es dabei nicht beachtet, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, die gerade auf diejenigen Fälle zugeschnitten seien, in denen der Arbeitnehmer mit einer geringerwertigen und damit auch niedriger eingruppierten Arbeitsaufgabe betraut worden sei. Unter „Einstufung“ sei daher nur die tarifliche Entgeltgruppe zu verstehen, die beim Kläger ohnehin gleich geblieben sei.
10Ebenso gehe die Annahme des erstinstanzlichen Gerichtes völlig an der Lebenswirklichkeit vorbei, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Parteien eine wirkungs- und bedeutungslose Vertragsklausel in ihre Vereinbarung aufnehmen wollten. Vertragsparteien verwendeten oftmals Höflichkeitsfloskeln oder unverbindliche Absichtserklärungen, um ihre guten Absichten zu bekunden, ohne sich hieran binden zu wollen.
11Weitere Erläuterungen dazu, welche sachlichen Kriterien bei der Besetzung der Kolonnenführerstellen angewandt worden seien, und inwieweit sich die fachliche oder persönliche Eignung des Klägers im Vergleich zu den bei der Besetzung der Kolonnenführerstellen im Ergebnis berücksichtigten Arbeitnehmer unterschieden habe, könnten auf entsprechenden richterlichen Hinweis hin vorgetragen werden.
12Im Schriftsatz vom 09.04.2014 lässt die Beklagte unter anderem ausführen, dass es dem Kläger für einen Einsatz als Kolonnenführer an sozialer Kompetenz und der erforderlichen besonderen Belastbarkeit fehle.
13Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
14das Urteil der 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2014 mit dem Aktenzeichen 9 Ca 9483/13 abzuändern und die Klage abzuweisen.
15Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Der Kläger schließt sich dem arbeitsgerichtlichen Urteil an und verteidigt dessen Entscheidungsgründe. Er weist darauf hin, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gingen.
18Der Kläger macht geltend, dass er im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 27.06.2008 auf Grund seiner Sozialdaten seinerzeit nicht von einer betriebsbedingten Änderungskündigung hätte betroffen werden können. Mitarbeiter, die dem Arbeitgeber gleichwohl entgegenkommen, könnten selbstverständlich erwarten, dass dieser sie bei positiver wirtschaftlicher Entwicklung zukünftig vorrangig berücksichtige. Wäre den Mitarbeitern bekannt, dass der Arbeitgeberseite in schlechten Zeiten das Entgegenkommen der Arbeitnehmer lieb sei, man jedoch keinesfalls daran denke, in guten Zeiten auch wieder Entgegenkommen zu zeigen, so würde kein einziger Arbeitnehmer in der gewünschten Art und Weise handeln.
19Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten und ihres weiteren Schriftsatzes vom 09.04.2015 sowie der Berufungserwiderungsschrift des Klägers und seines weiteren Schriftsatzes vom 19.05.2015 wird Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
22II. Die Berufung der Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit unter sorgfältiger Auswertung des Sach- und Streitstandes zutreffend entschieden und seine Entscheidung ebenso umfassend wie tragfähig und nachvollziehbar begründet. Das Berufungsgericht kann an den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe anknüpfen. Zusammenfassend, ergänzend und teilweise präzisierend bleibt aus der Sicht des zuletzt in der Berufungsinstanz erreichten Sach- und Streitstandes das Folgende auszuführen:
231. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz erscheinen nicht geeignet, das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Urteils in Frage zu stellen. Im Gegenteil ergeben sich aus der Berufungsbegründung weitere Gesichtspunkte, die die Richtigkeit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung bestätigen.
24a. So bestätigt die Beklagte einerseits die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es sich bei dem Inhalt der Vereinbarung vom 27.06.2008 um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt. Zugleich lässt sie jedoch ausführen, dass die Formulierung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Fälle zugeschnitten worden sei, in denen den ehemaligen Kolonnenführern geringerwertige Tätigkeiten zugewiesen worden seien, die auch zu einer niedrigeren Eingruppierung geführt hätten. Vor diesem Hintergrund müsse der Begriff „Einstufung“ ausschließlich als Eingruppierung im tarifrechtlichen Sinne verstanden werden.
25b. Im Falle des Klägers hat jedoch – unstreitig – die Zuweisung einer anderen Tätigkeit als derjenigen eines Kolonnenführers nicht zu einer niedrigeren Eingruppierung geführt. Vielmehr ist der Kläger auch nach der Maßnahme vom 27.06.2008 in derselben Eingruppierungsgruppe geblieben wie vorher. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat diese dem Kläger somit in der Vereinbarung vom 27.06.2008 Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt, die auf seinen Fall gar nicht passen.
26c. Der Kläger konnte den Inhalt der Vereinbarung vom 27.06.2008 jedoch nur in Bezug auf seinen eigenen Fall verstehen und würdigen. Er konnte daher die Aussage, die Beklagte werde sich bemühen, ihn unter Berücksichtigung seiner Qualifikationen vorrangig wieder auf einer Position einzusetzen, die seiner bisherigen Einstufung entspreche, nur so verstehen, wie das Arbeitsgericht dies der Sache nach getan hat, nämlich dass der Nachteil, den er durch die Vereinbarung vom 27.06.2008 erlitten hat, wieder rückgängig gemacht werde solle.
27d. Der Kläger hatte unstreitig gerade nicht den Nachteil der Zuweisung einer neuen Tätigkeit mit niedrigerer Eingruppierung erlitten. Er blieb vielmehr genau gleich eingruppiert wie vorher. Lediglich die bisher gezahlte Funktionszulage für seine Tätigkeit als Kolonnenführer war in Wegfall geraten. Hierfür erhielt er aber eine Kompensation in Form eines vollständigen Lohnausgleichs. Dies alles lässt sich anhand der tabellarischen Übersicht in der Vereinbarung vom 27.06.2008 lückenlos nachvollziehen. Der Nachteil, den der Kläger durch die Maßnahme zu erleiden hatte, lag vielmehr einzig und allein in dem Entzug der Position eines Kolonnenführers. Der Kläger musste somit eine Einbuße in seiner hierarchischen Stellung und den tendenziell damit verbundenen sozialen Ansehensverlust hinnehmen. Sein Nachteil war somit schwerpunktmäßig, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, immaterieller Natur.
28e. Soweit die Beklagte dies in der Berufungsbegründung in Abrede stellt, argumentiert sie widersprüchlich; denn gleichzeitig führt sie aus, dass der Sinn der entsprechenden mit dem Kläger abgeschlossenen Vereinbarung für sie darin bestand, den Ausspruch einer betriebsbedingten Änderungskündigung und eine gegebenenfalls damit verbundene gerichtliche Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Maßnahme zu vermeiden. Da der Kläger jedoch nicht herabgruppiert wurde, und die wegfallende Funktionszulage vollständig durch einen ihm zugebilligten Lohnausgleich kompensiert wurde, hätte keine Notwendigkeit für den Ausspruch einer betriebsbedingten Änderungskündigung bestanden, wenn der Kläger durch die Maßnahme nicht den – seiner Art nach immateriellen – Nachteil einer Herabstufung in der Betriebshierarchie hätte hinnehmen müssen. Die Ankündigung des Bemühens, ihn wieder auf einer Position einzusetzen, die seiner bisherigen „Einstufung“ entspreche, konnte der Kläger somit nicht anders verstehen als die Wiedereinsetzung in die vorherige betriebliche Rangstufe, nämlich diejenige eines Kolonnenführers.
29f. Wenn die Beklagte den Text der Vereinbarung demgegenüber in einer Weise verstanden wissen will, wie er nach ihrem eigenen Bekunden nicht auf den Fall des Klägers, sondern auf andere Fallkonstellationen zugeschnitten war, so dokumentiert sie damit außerdem, dass sie durch die Verwendung des Vereinbarungstextes gegenüber dem Kläger Auslegungszweifel hervorgerufen hat, die gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu ihren Lasten gehen müssen.
302.a. Das Berufungsgericht hat in dem ebenfalls die Beklagte betreffenden Verfahren 7 Sa 496/11 in seinem Urteil vom 03.11.2011 zu der wörtlich gleichlautenden Klausel „Wir danken Ihnen für das Verständnis für diese Maßnahme. Das Unternehmen wird sich bemühen, sie unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation vorrangig wieder auf einer Position einzusetzen, die ihrer bisherigen Einstufung entspricht“, folgendes ausgeführt:
31„Hierbei handelt es sich aber nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut („wird sich bemühen“) um eine Good-Will-Erklärung, die keine rechtsverbindliche Zusage des Inhalts enthält, dem Kläger spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder eine Tätigkeit der Wertigkeit der Lohngruppe 7 zuzuweisen. Wenn die Beklagte in Zukunft gegenüber dem Kläger das ihr zustehende Direktionsrecht der Zuweisung bestimmter Arbeitsaufgaben auszuüben haben wird, wird sie sich bei der Ausübung ihres billigen Ermessens auch an der Good-Will-Erklärung aus dem Vertrag vom 09.12.2009 messen lassen müssen.“ [Hervorhebung nur hier]
32b. Nichts anderes hat im vorliegenden Fall zu gelten: Als der Beklagten nach Ausweitung ihrer Produktionsschichten ab dem 01.05.2013 wieder 15 neue Kolonnenführerstellen zur Verfügung standen, hatte sie bei der Entscheidung, mit welchen Personen sie diese Kolonnenführerstellen besetzen wollte, auch dem Kläger gegenüber billiges Ermessen walten zu lassen und die diesem gegebene Zusage zu berücksichtigen, dass sie sich bemühen werde, ihn vorrangig wieder in seiner alten Position einzusetzen.
33c. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Beklagte gehalten war, sich an den Grundsätzen der Sozialauswahl zu orientieren, soweit sie die neuen Kolonnenführerstellen mit Personen besetzt hat, die im Jahre 2008 ebenfalls wie der Kläger ihre frühere Kolonnenführertätigkeit verloren hatten. Mit dem versprochenen Bemühen um eine vorrangige Berücksichtigung des Klägers lässt es sich jedoch nicht vereinbaren, dass die Beklagte bei der Besetzung der neuen Stellen unstreitig unter anderem auch Berufsanfänger zu Kolonnenführern befördert hat, die ihre Ausbildung erst vor kurzem abgeschlossen hatten.
34d. Sachliche Gründe dafür, dass die Auswahlentscheidung der Beklagten gleichwohl auch dem Kläger gegenüber noch den Grundsätzen billigen Ermessens entsprochen hätte, hat die Beklagte weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung auch nur annähernd konkret und substantiiert vorgetragen.
35e. Soweit die Beklagte lange nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erstmals im Schriftsatz vom 09.04.2015 Ausführungen zur angeblich fehlenden sozialen Kompetenz und hinreichenden Belastbarkeit des Klägers gemacht hat, hat sie damit gegen § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG verstoßen.
36f. Abgesehen davon entbehren auch die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 09.04.2015 der erforderlichen Konkretisierung und Substantiierung, an die insbesondere auch deshalb herausgehobene Anforderungen zu stellen sind, weil der Kläger vor der Vereinbarung vom 27.06.2008 offenbar auch nach Einschätzung der Beklagten über die notwendige Qualifikationen verfügt hatte, um die Position eines Kolonnenführers jahrelang ausüben zu können.
37g. Erst recht bedurfte es keines nochmaligen Hinweises des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit entsprechenden Rechtfertigungsvorbringens, da diese Hinweise bereits mit der nötigen Klarheit im Urteil des Arbeitsgerichts enthalten waren.
383. Die Beklagte hat ihre Zusage in der Vereinbarung vom 27.06.2008, sie werde sich bemühen, den Kläger unter Berücksichtigung seiner Qualifikation vorrangig wieder auf einer Position einzusetzen die seiner bisherigen Einstufung entsprach, nach eigenem Vorbringen mit Bedacht gewählt, gerade weil ihr der Kläger durch seine Zustimmung zu der Vereinbarung den Ausspruch einer betriebsbedingten Änderungskündigung und eventuell sich anschließende rechtliche Auseinandersetzungen ersparen würde. Diese Good-Will-Zusage war ersichtlich geeignet, die Entscheidung des Klägers, sich auf die Vereinbarung einzulassen, erheblich zu beeinflussen; denn die Good-Will-Zusage war dazu angetan, bei dem Kläger den Eindruck zu erwecken, dass es sich bei der Wegnahme der Kolonnenführerposition nur um eine vorübergehende betriebsbedingte Maßnahme handeln würde, die bei nächster Gelegenheit, nämlich sobald sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten wieder bessern und entsprechende Stellen wieder zur Verfügung stehen würden, rückgängig gemacht würde. Das Berufungsgericht ist in Anbetracht des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz davon überzeugt, dass der Beklagten auch bewusst sein musste und bewusst war, dass die Erklärung diesen Eindruck hervorrufen konnte. Dann aber ist es ihr verwehrt, die entsprechende Bemühenszusage nunmehr als bloße Höflichkeitsfloskel abzutun, an die sie sich nicht gebunden zu fühlen brauche.
39III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
40Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
41RECHTSMITTELBELEHRUNG
42Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
43Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.