Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 115/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2014 – 8 Ca 916/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, die Arbeitszeit zu erhöhen.
3Die Klägerin ist niedergelassene, praktizierende Ärztin für Allgemeinmedizin und steht seit dem November 1988 in die Diensten des beklagten Landes als Lehrkraft. Sie unterrichtet an dem B -Berufskolleg Auszubildende für den Beruf der/des medizinischen Fachangestellten, zuletzt in den Fächern Patientenbetreuung und medizinische Assistenz. Der Umfang ihre Unterrichtstätigkeit erhöhte sich im Laufe der Jahre von ursprünglich 5 Wochenstunden auf zuletzt 17 Unterrichtsstunden die Woche.
4Nachdem eine andere am B -Berufskolleg im Umfang von 14 Wochenstunden tätige Ärztin ihren Dienstvertrag als nebenberufliche Lehrkraft zum Ende des Januars 2014 gekündigt hatte, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 18.12.2013 erfolglos die Erhöhung der Arbeitszeit auf die Pflichtstundenzahl von 25,5 Stunden die Woche ab dem 01.02.2014, wobei sie auch mit einer späteren Erhöhung der Arbeitszeit einverstanden war. Eine Neueinstellung oder eine Verteilung des frei geworden Stundenvolumens erfolgte zunächst nicht.
5Das beklagte Land versetzte mit Verfügung vom 20.06.2014 (Bl. 135 d. A.) Herrn R , Vollzeitlehrer mit Lehramtsbefähigung in den Fächern Gesundheit und Sozialpädagogik, zum 01.08.2014 an das B -Berufskolleg.
6Die Klägerin versuchte im Wege der einstweiligen Verfügung die Besetzung der Stelle im Umfang von 8,5 Unterrichtsstunden die Woche zu verhindern. Das Arbeitsgericht wies den Antrag der Klägerin mit Urteil vom 16.07.2014 (Bl. 137 ff. d. A.) rechtskräftig zurück. Es fehle an einem freien Arbeitsplatz ab dem 01.08.2014, weil der freigewordene Stellenanteil durch die Versetzung des Lehrers R vergeben sei. Zudem sei die Organisationsentscheidung des Landes zu respektieren, dass nach aktueller Verwaltungsübung Unterrichtsverpflichtungen vorrangig Lehrern mit Lehramtsbefähigung übertragen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils im einstweiligen Rechtsschutz vom 16.07.2014 verwiesen.
7Mit Abordnungsverfügung vom 06.10.2014 (Bl. 136 d. A.) ordnete das beklagte Land den Lehrer R im Umfang von 12/25,5 Wochenstunden an das Berufskolleg E für den Zeitraum 01.08.2014 bis zum 31.07.2016 ab.
8Auch der Aufstockungsantrag der Klägerin blieb vor dem Arbeitsgericht Köln ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht mit Urteil vom 27.11.2014 (Bl. 71 ff. d. A.) im Wesentlichen aus, eine freie Arbeitsstelle für eine nebenberufliche Lehrkraft mit einer Pflichtstundenzahl von25,5 Wochenstunden sei nicht vorhanden. Für die zum 01.08.2014 erfolgte Stellenbesetzung fehle ihr die Qualifikation der Lehramtsbefähigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
9Gegen das ihr am 11.12.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.01.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.02.2015 begründet.
10Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Aufgrund ihrer 25-jährigen Lehrtätigkeit habe sie die erforderlichen didaktischen Kenntnisse. Eine Lehramtsbefähigung zur Ausübung einer Vollzeitstelle sei nicht erforderlich, was sich u.a. daran zeige, dass das beklagte Land Lehrpersonen ohne Lehramtsbefähigung in Vollzeit beschäftige. Die vorübergehende Nichtbesetzung stehe dem Aufstockungsbegehren nicht entgegen, weil sie darauf zurückzuführen sei, dass trotz zweier Stellenanzeigen im Internet kein geeigneter Bewerber gefunden worden sei. Das Schreiben der Bezirksregierung vom 04.03.2015 sei unbeachtlich, weil es nicht das Schuljahr 2013/2014 betreffe und die Klägerin tatsächlich nicht mehr als nebenberufliche Lehrkraft beschäftigt werde. Darüber hinaus könne die Klägerin auch dann noch ihren Beruf als Ärztin ausüben, wenn sie in Vollzeit als Lehrkraft tätig sei.
11Die Klägerin beantragt,
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom27. November 2014, zugestellt am 11. Dezember 2014, Aktenzeichen 8 Ca 916/14, abzuändern;
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2. das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot der Klägerin zur Erhöhung der Arbeitszeit auf die Pflichtstundenzahl von 25,5 Stunden pro Woche ab dem 01. Februar 2014 anzunehmen.
Das beklagte Land beantragt,
17die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Köln vom 27.11.2014,8 Ca 916/14, kostenpflichtig zurückzuweisen.
18Das beklagte Land meint, dem Aufstockungsverlangen ab dem 01.02.2014 stehe bereits die Nichtbesetzung der Arbeitsstelle der ausgeschiedenen Lehrkraft entgegen. Bei der Neubesetzung ab dem 01.08.2014 scheitere das Begehren der Klägerin an dem Kriterium der gleichen Eignung. Das beklagte Land habe sich zur Einrichtung einer Vollzeitstelle am Berufskolleg entschlossen und zugleich die Lehrkraft R an ein anderes Berufskolleg abgeordnet, um den dortigen Bedarf im Bereich der Sozialpädagogik abzudecken. Darüber hinaus bestehe – wie sich an dem Schreiben der Bezirksregierung vom 04.03.2015 (Bl. 149 ff. d. A.) zeige - die Verwaltungsübung Unterrichtsverpflichtungen vorrangig mit Lehrern mit Lehramtsbefähigung abzudecken, während nebenberufliche Lehrkräfte zur Wahrung des Praxisbezugs grundsätzlich nicht mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden sollen. Jedenfalls sei dem beklagten Land die Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin aufgrund der zwischenzeitlichen Besetzung durch den Lehrer R nicht mehr möglich.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 24.02.2015, 27.03.2015, 05.08.2015 und 11.08.2015, die Sitzungsniederschrift vom 12.08.2015 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
22II. Die Berufung blieb in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch darauf, dass dieses das Angebot der Klägerin zur Erhöhung der Arbeitszeit auf die Pflichtstundenzahl von 25,5 Stunden pro Woche ab dem 01. Februar 2014 annimmt.
231. Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Hiernach besteht ein einklagbarer Rechtsanspruch des in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Besetzt der Arbeitgeber die freie Stelle mit einem anderen Arbeitnehmer, kann sie dem Teilzeitbeschäftigten nicht mehr übertragen werden. Es fehlt dann an einem freien Arbeitsplatz. Die Erfüllung des Anspruchs aus § 9 TzBfG wird rechtlich unmöglich im Sinne der §§ 275 Abs. 1 und 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2, § 283 Satz 1 BGB. Die Abgabe der Annahmeerklärung kann auch nicht rückwirkend fingiert werden (§§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 311a Abs. 1 BGB), wenn die Stelle endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt wurde (BAG, Urteil vom 16.09.2008 – 9 AZR 781/07 – LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2010 - 12 Sa 44/09 -; LAG Thüringen, Urteil vom 26.01.2012– 6 Sa 393/10 -; ErfK/Preis, 15. Auflage, § 9 TzBfG Rd. 15; HaKo-TzBfG/Boecken, 3. Auflage, § 9 TzBfG Rdn. 36; Schaub/Linck, ArbR-HdB, 15. Auflage, § 44 Rdn. 163a; Sievers, 4. Auflage, § 9 TzBfG Rdn. 26 jew. m.w.N.).
242. Aufgrund der Versetzung des Lehrers R an das Berufskolleg ist jedenfalls ab dem 01.08.2014 ein Aufstockungsanspruch der Klägerin entfallen. Mit der Versetzung wurden auch die frei gewordenen Unterrichtsstunden an dem B -Berufskolleg dauerhaft neu verteilt und ihm zugewiesen. Selbst wenn das Aufstockungsbegehren der Klägerin zum 01.02.2014 ursprünglich begründet gewesen sein sollte, kommt nunmehr nur noch ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Allerdings ist im Anschluss an die Erörterung im Verhandlungstermin darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch vorliegend zweifelhaft erscheint. Bei der Entscheidung des beklagten Landes nur in Ausnahmefällen freie Unterrichtseinheiten an nebenberufliche Lehrkräfte zu vergeben und die Unterrichtstätigkeit einer im Nebenberuf tätigen Lehrkraft in der Regel zeitlich zu begrenzen, handelt es sich um eine sachlich begründete Organisationsentscheidung. Das Berücksichtigungsgebot des§ 9 TzBfG bezieht sich nur auf Arbeitsplätze, für welche der Arbeitnehmer nach Ausbildung und Qualifikation geeignet ist, wobei das Anforderungsprofil vom Arbeitgeber festgesetzt wird (vgl. z.B.: ErfK/Preis, 15. Auflage, § 9 TzBfG Rdn. 6 m.w.N.). Zwar hat das beklagte Land sich zum Nachweis einer entsprechenden Entscheidung u.a. auf das Schreiben vom 04.03.2015 berufen, welches für den Zeitraum ab Februar 2014 nicht einschlägig ist, weil es die Bedarfsmeldungen 2015/2016 für den berufsfachlichen Unterricht betrifft. Jedoch sprechen die Gründe im Ablehnungsschreibens vom 12.02.2014 (Bl. 45 f. d. A.) dafür, dass eine solche Entscheidung auch für den streitigen Zeitraum ab Februar 2014 bestand, da die Ablehnung u.a. mit dem vorrangigen Interesse an der Beschäftigung ausgebildeter Lehrkräfte und der Unmöglichkeit der Wahrung des Praxisbezugs der Klägerin als nebenberufliche Lehrkraft begründet wird, wenn ihrem Aufstockungsantrag statt gegeben würde. Letztlich bedurfte diese Frage aber keiner weiteren Aufklärung, da jedenfalls der Aufstockungsanspruch seit dem August 2014 wegen der Versetzung des Lehrers R nicht mehr erfüllt werden kann.
25IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
26V. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalles beruht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht Gegenstand der Entscheidung war.
27R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
28Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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