Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 1042/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2014 – 1 Ca 511/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten zuletzt noch über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags.
3Die Klägerin war seit dem August 2007 bis 31.1.2014 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitsassistentin in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen K /B tätig.
4Im „Business Aviation Center Cologne“ (BACC) findet seit dem 1. Januar 2012 eine sogenannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hierbei werden sowohl Fluggäste als auch das Flughafenpersonal und das Personal anderer auf dem Flughafen tätiger Unternehmen inklusive deren Fahrzeuge kontrolliert. Die Beklagte hat zu diesem Zweck 60 Luftsicherheitsassistenten aus dem Bereich der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) zusätzlich nach § 8 LuftSiG ausgebildet.
5Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im Streitzeitraum mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 der für allgemeinverbindlich erklärte Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Anwendung. Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 beträgt der Lohnzuschlag „für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt)“ 1,50 Euro brutto pro Stunde (PWK-Zuschlag).
6Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.08.2014 (Bl. 92 ff. d.A.) die Klage u.a. hinsichtlich der geltend gemachten PWK-Zuschläge als unbegründet abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
7Gegen das ihr am 24.10.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.11.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
8Die Klägerin hält an ihrer Rechtsansicht fest, wonach ihr auf Grund ihrer Tätigkeit im Bereich der Personal- und Warenkontrolle der Anspruch auf Lohnzuschlag gemäß Ziffer 2.1 des LTV NRW 2013 zustehe.
9Die Klägerin beantragt,
101. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2014 – 1 Ca 511/14 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.440,-- € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheits-mitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013);
112. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2014 – 1 Ca 511/14 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.260,-- € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheits-mitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.01.2014 bis 31.07.2014 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013);
123. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2014 – 1 Ca 511/14 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienst-leistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen;
13Die Beklagte beantragt,
14die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;
15Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsauführungen. Der PWK-Zuschlag stehe Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG nicht zu.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 29.10.2014, 09.12.2014, 09.01.2015 und 02.02.2015, die Sitzungsniederschrift vom 16.09.2015 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft ist und innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet wurde.
19II. Der Berufung der Klägerin blieb der Erfolg versagt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzuschlags nach Ziffer 2.1. LTV NRW 2013. Sie hat weder dargetan, ob und in welchem konkreten Umfang sie im BACC in der Personen- und Warenkontrolle eingesetzt wurde noch dass sie über die notwendige Qualifikation nach § 8 LuftSiG verfügt.
201. Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen in der Personen- und Warenkontrolle gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen Lohnzuschlag i.H.v. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmitarbeiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um beliehene Luftsicherheitsassistenten iSv. § 5 LuftSiG handelt oder um Luftsicherheitskontrollkräfte iSv. §§ 8, 9 LuftSiG. Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Personen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenständen erfolgen. Die reine Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG löst die Zuschlagspflicht hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die alleinige Warenkontrolle nach §§ 8, 9 LuftSiG. Neben der Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle im dargelegten Sinn erfordert Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den Lohnzuschlag beansprucht, über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt. Diese muss dem Mitarbeiter die Kenntnisse vermitteln, die es ihm ermöglichen, die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO (EU) Nr. 185/2010 (Anh. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen Lohnzuschlag begehrt, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er über eine entsprechende Schulung verfügt (BAG, Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR 518/14-; BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR – 524/14 -; BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR – 573/14 - BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR –832/14 -).
212. Folglich erfüllte die Klägerin durch ihre Tätigkeiten in der bloßen Fluggastkontrolle nicht das Tarifmerkmal der „Personen- und Warenkontrolle gemäß VO (EU) Nr. 185/2010“. Sie hat nicht konkret dargetan, zu welchen Zeiten er Personal und Waren im Rahmen der zugewiesenen Tätigkeit kontrolliert hat. Der allgemeine Hinweis auf einen Einsatz in der Mischkontrolle ersetzt nicht den notwendigen hinreichenden Tatsachenvortrag (vgl.: BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR – 524/14 -; BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR – 573/14 - BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR –832/14 -). Darüber hinaus mangelt es an der notwendigen persönlichen Schulungsqualifikation.
22III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
23IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
24RECHTSMITTELBELEHRUNG
25Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
26Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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Referenzen
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